Aktenzeichen S 17 KR 455/15
SGG § 136 Abs. 3
Leitsatz
Zur Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids in den Entscheidungsgründen des Urteils. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht (§§ 90, 92, 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Würzburg (§§ 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt das Gericht auf den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 ausdrücklich Bezug und schließt sich diesem in vollem Umfang an (§ 136 Abs. 3 SGG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.