Sozialrecht

Verwaltungsverfahrensrecht: Eintritt der Bestandskraft und Unanfechtbarkeit

Aktenzeichen  L 7 AS 454/18

Datum:
19.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 47382
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 77

 

Leitsatz

Wird ein Widerspruch verfristet erhoben, wird der Ausgangsbescheid bestandskräftig, sofern keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden.  (Rn. 13)

Verfahrensgang

S 16 AS 285/17 2018-04-25 SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. April 2018 – S 16 AS 285/17 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden können, da diese in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
2. Die Klage war unzulässig, soweit sich der Kläger mit ihr gegen den Bescheid vom 22.8.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 wendet, da dieser Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 208/16 (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21.6.2018) ist. Diese Rechtshängigkeit steht einer erneuten Klageerhebung vor dem Sozialgericht entgegen (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG).
3. Die Klage war weiter zumindest unbegründet, soweit sie gegen alle den Zeitraum 2004 bis 2014 betreffenden Bescheide idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 gerichtet war. Denn der Widerspruch des Klägers war insoweit zumindest verfristet und Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Widerspruchsfrist begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die streitigen Bewilligungs- bzw Ablehnungsentscheidungen waren bestandskräftig und die Beteiligten sind an sie gebunden (§ 77 SGG).
Ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25.4.2018 aber nicht zu beanstanden, muss die Berufung ohne Erfolg bleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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