Aktenzeichen 12 C 18.503
ZPO § 114 Abs. 1
BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Leitsatz
1 Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG findet gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG dann keine Anwendung, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzung für die zu fördernde Ausbildung durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Unter einer Zugangsprüfung in diesem Sinne ist nur diejenige, die Zulassung zu einem Studium eröffnende Prüfung, die die schulische Voraussetzung der Hochschulausbildung (in der Regel also das Abitur) ersetzt und dadurch subsidiär die Zugangsberechtigung für das angestrebte Studium schafft, zu verstehen (vgl. OVG Bremen BeckRS 1993, 04266). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG ist die förderungsrechtliche Gleichstellung der erfolgreichen Absolventen des sogenannten „dritten Bildungsweges“ mit denen des „zweiten Bildungsweges”. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 15 K 15.3400 2018-01-11 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Januar 2018 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 6. Juli 2015 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg im Bewilligungszeitraum 12/2014 bis 9/2015 erstrebt, zu Recht versagt. Diese besitzt keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO, wie sich aus der ausführlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergibt, der der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem geltend gemachten Anspruch der am 19. Dezember 1963 geborenen Klägerin die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entgegensteht. Diese Grenze findet gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, letzte Alternative BAföG zwar dann keine Anwendung, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzung für die zu fördernde Ausbildung durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Unter einer Zugangsprüfung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, letzte Alternative BAföG ist indes nur diejenige, die Zulassung zu einem Studium eröffnende Prüfung, die die schulische Voraussetzung der Hochschulausbildung (in der Regel also das Abitur) ersetzt und dadurch subsidiär die Zugangsberechtigung für das angestrebte Studium schafft, zu verstehen (vgl. OVG Bremen, U.v. 23.3.1993 – 2 BA 56/92 –, FamRZ 1994, 62 ff.; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 18). Prüfungen, die hingegen eine zur vorhandenen schulischen Zugangsberechtigung des Bewerbers hinzutretende zusätzliche subjektive Zulassungsvoraussetzung (hier: den Nachweis ausreichender studienspezifischer Fremdsprachenkenntnisse) schaffen, sind dagegen keine Zugangsprüfungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (vgl. OVG Bremen, U.v. 23.3.1993 – 2 BA 56/92 –, FamRZ 1994, 62 ff.).
Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, letzte Alternative BAföG ist die förderungsrechtliche Gleichstellung der erfolgreichen Absolventen des sogenannten „dritten Bildungsweges“ mit denen des „zweiten Bildungsweges“ (vgl. BT-Drs. 9/603, S. 30 f.; OVG Bremen, U.v. 23.3.1993 – 2 BA 56/92 –, FamRZ 1994, 62 ff. m.w.N.). Hieraus folgt, dass nicht jede Prüfung, die vor Eintritt in ein Studium abgelegt werden muss, als Zugangsprüfung zu einer Hochschule im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG qualifiziert werden darf. Vielmehr werden nur solche Zugangsprüfungen tatbestandlich erfasst, die für den Auszubildenden die sonst erforderlichen schulischen Voraussetzungen ersetzen. Die Vorschrift trifft insoweit lediglich eine subsidiäre Regelung für Auszubildende des sogenannten „dritten Bildungsweges“. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, letzte Alternative BAföG setzt deshalb voraus, dass (erst) die Zugangsprüfung subsidiär die (nicht vorhandene) Zugangsberechtigung für das angestrebte Studium schafft.
Zugangsprüfungen zu einer Hochschule, die für die Bewerber lediglich eine – zur schon vorhandenen schulischen Zugangsberechtigung hinzutretende – zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung schaffen, wie vorliegend der Nachweis ausreichender studienspezifischer Fremdsprachenkenntnisse, liegen deshalb außerhalb des Regelungsbereichs dieser Norm und vermögen eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht zu begründen (vgl. OVG Bremen, U.v. 23.3.1993 – 2 BA 56/92 –, FamRZ 1994, 62 ff.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden in Prozesskostenhilfeverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).