Sozialrecht

Zur Frage der vorzeitigen Wartezeiterfüllung für eine Rente wegen Erwerbsminderung

Aktenzeichen  L 19 R 396/16

Datum:
5.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 43, § 53 Abs. 2, § 240

 

Leitsatz

Im Rahmen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI kommt es nur auf das Beenden und nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 4 R 750/15 2016-05-04 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die hier unter Ziffer 2 und 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) gelten, hat der Kläger bisher zu keinem Zeitpunkt erfüllt (gehabt). Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geforderte allgemeine Wartezeit, die nach § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre, d.h. 60 Kalendermonate, beträgt, ist mit bisher 52 Kalendermonaten Beitragszeiten nicht erfüllt.
Somit hätte eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur durch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI in Betracht kommen können. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung würde zugleich die Anforderung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entfallen lassen (§ 43 Abs. 5 SGB VI).
Von den in § 53 SGB VI genannten Fallalternativen kommen die meisten beim Kläger offensichtlich nicht in Betracht. Lediglich § 53 Abs. 2 SGB VI ist näher zu prüfen; die dort genannten Voraussetzungen werden vom Kläger aber ebenfalls nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift ist die allgemeine Wartezeit auch dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert worden sind und zusätzlich in den letzten zwei Jahren vorher, d.h. vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen haben. Dabei verlängert sich der maßgebliche Zeitraum um Zeiten einer schulischen Ausbildung – nach dem vollendeten 17. Lebensjahr – um bis zu sieben Jahre (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nachdem der Wortlaut von § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf das Beenden und nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung abhebt (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 53 SGB VI, Rn. 20) kommen im Fall des Klägers zwei Zeitpunkte in Betracht, an denen eine Ausbildung beendet wurde.
Zum einen ist dies der 30.06.2008, als das Hochschulstudium nach Angaben des Klägers beendet wurde. Von diesem Datum ausgehend müsste der Kläger in der Folgezeit, aber vor dem 01.07.2014 voll erwerbsgemindert worden sein. Dies wäre etwa bei einem – später noch näher zu beleuchtenden – Eintritt der vollen Erwerbsminderung im Dezember 2009 erfüllt. Gleichzeitig wird aber nach § 53 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SGB VI verlangt, dass in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bestanden hat, wobei dieser Zeitraum um bis zu sieben Jahre durch Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr verlängert werden würde (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Da der Kläger die letzten 12 Beitragsmonate aus Pflichtbeiträgen im Jahr 1998 aufzuweisen hat, wären bei hypothetischer Berechnung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung letztmals bei einem im Januar 2007 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erfüllt gewesen (9 Jahre maßgeblicher Zeitraum verteilt über 109 Kalendermonate, zusammengesetzt aus 12 Monaten Pflichtbeiträgen, 84 Monaten schulische Ausbildung und 13 Monate rentenrechtlich nicht relevanter Zeiten). Dieser Zeitpunkt liegt nicht nach dem Beenden der Hochschulausbildung. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man dieses Ende statt auf den 30.06.2008 auf den 30.09.2008 datieren würde.
Zum anderen liegt am 11.11.1994, dem Zeitpunkt als die Schreinerlehre abgebrochen wurde, ebenfalls ein Beenden einer Ausbildung vor. Bei dieser Alternative müsste eine volle Erwerbsminderung vor dem 12.11.2000 eingetreten sein (§ 53 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGB VI). Die weitere Bedingung sind mindestens 12 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung; dies hätte erstmals mit dem Beitrag für den September 1995 vorgelegen, sodass die volle Erwerbsminderung frühestens ab diesem Monat hätte eingetreten sein dürfen, damit die vorzeitige Wartezeiterfüllung vorgelegen hätte. In der darauffolgenden Zeit bis zum Ende der 6-Jahresfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGB VI wären wegen der sich anschließenden Zeiten der schulischen Ausbildung die Voraussetzungen stets erfüllt. Aus Sicht des Senats ist es dabei unschädlich, dass die Beiträge erst durch eine Nachversicherung zustande gekommen sind und die Nachversicherung eventuell erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden war, als möglicherweise schon ein medizinischer Leistungsfall bestanden hatte. Die Nachversicherung soll ja den Versicherten so stellen, wie wenn für ihn schon die ganze Zeit der Beschäftigung regelmäßig Beiträge abgeführt worden wären.
Für die Frage der vorzeitigen Wartezeiterfüllung unschädlich ist – in beiden Alternativen – dass der Kläger den Rentenantrag erst sehr viel später, also nach den hier in Betracht kommenden Zeiträumen des Eintritts einer vollen Erwerbsminderung gestellt hat. Die Stellung eines Rentenantrags ist nur für den Leistungsbeginn nach § 99 SGB VI von Bedeutung, nicht aber unmittelbar für die Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – wobei von der mittelbaren Auswirkung, dass die rechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Anwendung zu bringen sind, abgesehen werden soll.
Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass beim Kläger im Zeitraum von September 1995 bis November 2000 – und darüber hinaus noch nicht einmal bis Januar 2007 – der medizinische Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten gewesen wäre; nur ein Eintritt innerhalb dieses Zeitraums hätte die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit ermöglicht.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Beim Kläger ist zur Überzeugung des Senats ab 25.12.2009 ein deutliches Herabsinken der Leistungsfähigkeit belegt. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein unter 3-stündiges Einsatzvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, was durch die Behandlungsunterlagen und die Gutachten der Dr. T. und des Dr. M. nachgewiesen ist. Ab dem 25.12.2009 trafen die vorliegenden erheblichen Vorschädigungen aufgrund des Motorradunfalls mit den Auswirkungen des neu eingetretenen Schlaganfalls zusammen und ließen ein verwertbares Restleistungsvermögen des Klägers über längere Zeit auf nur noch geringfügige Beschäftigungen – wie der Kläger aktuell eine ausübt – herabsinken. Ob zukünftig noch eine Besserung eintreten kann, kann dahingestellt bleiben, da für diesen Zeitpunkt des Eintritts des medizinischen Leistungsfalls weder eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich ist, noch sonst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
Zwar wäre eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. iVm Satz 2 SGB VI für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsfall 03.11.1996 (Motorradunfall) möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt – oder anschließend bis November 2000 – volle Erwerbsminderung nachgewiesen wäre. Ein solcher früherer medizinischer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung ist aber nicht zu belegen. Dies betrifft sowohl die zeitliche Einschränkung an ansonsten geeigneten Arbeitsplätzen als auch die Prüfung der Ausnahmeregelungen.
Im Gutachten des Dr. M., dem der Senat folgt, ist detailliert dargelegt, dass nach dem Abschluss der akuten Behandlungsphase des Klägers etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder ein stabilisiertes Gesundheitsbild vorgelegen hatte, das zwar keine Weiterbeschäftigung als Bundeswehrsoldat mehr zuließ, aber ein mindestens 6-stündiges Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes – unter Beachtung einiger Einschränkungen der Arbeitsbedingungen – zuließ. Die auch nach April 1997 durchgeführten temporären Nachbehandlungen sind jeweils als Arbeitsunfähigkeit einzuordnen. Die gesundheitliche Betroffenheit sistierte in der Folgezeit auf einem gleichbleibenden Niveau, was sich darin abbildet, dass die Behandlungskontakte nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation sich erheblich reduzierten. Das vom Gutachter beschriebene Leistungsniveau korrespondierte mit den damals faktisch erfolgten Schul- und Hochschulausbildungen. Der Einwand der Klägerseite, dass im Studium ein Wechsel der Körperhaltung leichter möglich sei, trifft auf Zeiten des Vorlesungsbesuchs eher nicht zu. Im Berufsleben findet sich eine Vielzahl von Tätigkeiten, die nicht an eine bestimmte Arbeitshaltung gebunden sind und dem Arbeitnehmer einen selbstbestimmten Wechsel der Haltung ermöglichen, sog. Tätigkeiten im Wechselrhythmus. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass er als Student Pausen selbstbestimmt einlegen könne und im Berufsleben dies so nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhter Pausenbedarf ärztlicherseits nicht als erforderlich angesehen wird; die zeitliche Einschränkung des Gesundheitszentrums R. auf weniger als 6 Stunden (2 Stunden) bezieht sich nur auf Zeiträume höchster Konzentration. Ein dauerhaftes Herabsinken der Leistungsfähigkeit des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als 3 Stunden ist im Gefolge des Motorradunfalls vom 03.11.1996 nicht zu ersehen. Aber auch ein Herabsinken auf weniger als 6 Stunden lag bis zur Verschlechterung im Dezember 2009 nicht vor. Dabei war vor allem die Zeit bis November 2000 in den Blick zu nehmen. Bedeutsam ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine festgestellte teilweise Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderung umschlägt – also nicht nur eine Leistung wegen teilweiser Erwerbsminderung nach sich zieht (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand April 2010, § 43 SGB VI, Rn. 31 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976, BSGE 43, 75). Für den Senat ist das Restleistungsvermögen des Klägers in dieser Zeit bei mindestens 6 Stunden für geeignete leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gewesen.
Grundsätzlich kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst dann erfolgen, wenn keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssten dann jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall gewesen war. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R – zitiert nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Solche ab-strakten Handlungsfelder ließen sich im Fall des Klägers wegen seiner funktionalen Einarmigkeit nur unzureichend beschreiben und das Vorliegen von ernsten Zweifeln an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen war durchaus zu bejahen. Die funktionale Einarmigkeit stellt auch eine sog. besondere spezifische Leistungsbehinderung dar, so dass im dritten Schritt zu prüfen war, ob Einsatzfähigkeit in einer von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit vorlag (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn. 37 mwN).
Eine Einsatzfähigkeit des Klägers zumindest in der Tätigkeit des sog. einfachen Pförtners war zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Dabei konnte eine Beurteilung an Hand der medizinischen Unterlagen nur rückwirkend vorgenommen werden. Maßstab waren die beruflichen Verhältnisse in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Jahr 1996. Aus – teilweise bereits vom Sozialgericht zitierten – Gerichtsentscheidungen und dort beigezogenen berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Unterlagen (vgl. weiter Thür. LSG, Urt. v. 15.12.2015, Az. L 6 R 1718/12; BayLSG, Urt. v. 13.09.2016, Az. L 13 R 937/14 – jeweils nach juris) ist zu ersehen, dass es derartige Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gab. Der Kläger war nach den überzeugenden Darlegungen des Arbeitsmediziners Dr. M. auch zur Ausübung einer derartigen Tätigkeit – unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsbedingungen – ohne zeitliche Einschränkung einsetzbar. Insbesondere war es dem Kläger hinreichend möglich etwa notwendige Notizen für sich zu fertigen und einer Wiedergabe zuzuführen, wie sich aus dem Bewältigen eines Studiums bis zum Vordiplom, in dem dies regelhaft geleistet werden muss, eindeutig bestätigt.
Unbeachtlich für eine Rentengewährung im Rahmen des SGB VI bleiben nach den gesetzlichen Vorschriften die Zeiten, in denen der Kläger wegen akut zu behandelnder Unfallfolgen vorübergehend nicht arbeiten konnte und Arbeitsunfähigkeit vorlag. Eine solche stellt noch keine längerdauernde befristete oder dauerhafte Erwerbsminderung dar.
Ergänzend sei erwähnt, dass die vom Kläger nicht beantragten Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gescheitert wären.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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