Aktenzeichen X B 10/10
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Leitsatz
NV: Der Beschwerdeführer muss sich zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit der hierzu bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt hat.
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 2. Dezember 2009, Az: 7 K 978/07 E, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO.
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Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Dieses ist den Klägern nicht gelungen.
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1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705, m.w.N.).
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Die Kläger machen geltend, es seien “im Einkommensteuergesetz sofort die gesetzlichen Vorschriften der §§ 10f, 7h, 11a, 11 Abs. 2 EStG und der für alle so wichtigen Vorschriften der §§ 2 Abs. 5 Satz 1, 12 EStG ersichtlich, nach der u.a. die Aufwendungen für das selbstgenutzte Einfamilienhaus … und (oder) der u.a. gesamte ‘warme’ private Wohnbedarf einkommensteuerlich absetzbar ist”. Diesem Vortrag ist ebenso wenig wie den umfangreichen Anlagen der Schriftsätze vom 29. Dezember 2009, 11. Januar 2010, 18. Januar 2010, 8. Februar 2010, 25. Februar 2010 sowie vom 10. März 2010, die eine Systematik nicht erkennen lassen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 13. November 2008 VII S 5/08, BFH/NV 2009, 597), eine substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen.
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2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und Rz 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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An der Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt es. Der Beschwerdebegründung der Kläger ist keine substantiierte Auseinandersetzung mit einem Urteil, von dessen Grundsätzen das FG abgewichen sein könnte, zu entnehmen. Sie verweisen lediglich auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2006 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 (BFH/NV 2007, Beilage 4, 233), in dem die Verfassungsbeschwerden von Beschwerdeführern, die ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten wurden, gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sodann die Anerkennung der Steuerminderungsmöglichkeit abgelehnt wurde, mangels Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten als offensichtlich erfolglos angesehen wurden. Der Hinweis auf das Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07 (BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596) bezieht sich auf ein Verfahren, in dem der Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG sowie die Förderung nach § 10f EStG für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten blieben, zur Entscheidung standen. Eine Divergenzrüge in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form ist darin nicht zu sehen.
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3. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH gebiete (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), so muss er zunächst –ebenso wie bei einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde– eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er zudem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38 i.V.m. Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Ein solches Vorbringen fehlt in den Schriftsätzen der Kläger.
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4. Eine schlüssige Verfahrensrüge, die zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte, ist dem klägerischen Vorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.