Steuerrecht

Ablehnungsgesuch, Beteiligung, Verletzung, Wartepflicht, Mitwirkung, Verfahren, Ablehnungsverfahren, Schriftsatz, Unrichtigkeit, Voraussetzungen, Kenntnis, Ausnahme, Vorbringen, Auseinandersetzung, Unrichtigkeit der Entscheidung

Aktenzeichen  1 U 3867/18

Datum:
9.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31804
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 U 3867/18 2020-07-07 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gemäß Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2020 gegen die Unterzeichner des Beschlusses vom 07.07.2020 – Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Landgericht H. und Richterin am Oberlandesgericht Dr. V. – sowie gegen den Mitunterzeichner dieses Beschlusses Richter am Oberlandesgericht Böhm wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 07.07.2020, mit dem das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.05.2020 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., den Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und die Richterin am Oberlandesgericht K. zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch des Klägers gemäß Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2020 gegen die Unterzeichner des Beschlusses vom 07.07.2020, gegen den in diesem Schriftsatz auch Anhörungsrüge erhoben worden ist, unter Beteiligung der abgelehnten Richter, da das Gesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und völlig ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig ist. Da Richterin am Oberlandesgericht Dr. V. heute an einer Mitwirkung gehindert ist, ergeht der Beschluss unter Mitwirkung des anwesenden Vertreters, Richter am Oberlandesgericht B. Auch das gegen diesen erhobene Ablehnungsgesuch ist wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und völlig ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig. Wie bereits in vorangegangenen Entscheidungen des Senats über Ablehnungsgesuche ausgeführt, darf im Fall derart unzulässiger Ablehnungsgesuche der Abgelehnte entgegen § 45 Abs. 1 ZPO an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken, die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO entfällt und es bedarf auch nicht der Einholung dienstlicher Stellungnahmen gemäß § 44 Abs. 3 ZPO.
Richter am Landgericht H. ist an das Oberlandesgericht abgeordnet. Er hat den Beschluss vom 07.07.2020 mit Stempelzusatz „Richter am Landgericht“ unterschrieben, lediglich im Eingangssatz ist er aufgrund einer offenbaren Schreibunrichtigkeit als „Richter am Oberlandesgericht“ bezeichnet. Für die Mutmaßungen und Unterstellungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.07.2020 gibt dieser Umstand ersichtlich keinen Anlass, auch die sonstigen Ausführungen zur Tätigkeit dieses Abgelehnten am Landgericht und zur Abordnung sind schon im Ansatz nicht geeignet, eine etwaige Voreingenommenheit gegenüber dem hiesigen Kläger zu begründen. Eine konkrete Begründung gegenüber den weiteren Mitgliedern des Vertretersenats fehlt, das abstrakte Abstellen auf die allgemeinen Vertretungsregelungen in der Geschäftsverteilung ist ebenfalls offensichtlich ungeeignet, eine etwaige Voreingenommenheit gegenüber dem hiesigen Kläger zu begründen.
Gegenüber Richter am Oberlandesgericht R. erschöpft sich die Begründung darin, dessen Beteiligung an vorangegangenen – negativen – Entscheidungen über Ablehnungsgesuche bzw. Beschwerden zu monieren, da diese angeblich anders hätten entschieden werden müssen. Das Ablehnungsverfahren dient jedoch nicht der sachlichen Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen.
Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 07.07.2020 in der Sache sind im dafür vorgesehenen Verfahren – Anhörungsrüge – zu prüfen, hingegen als solche nicht geeignet, Befangenheit zu begründen.
Der Verfahrensablauf zeigt insgesamt, dass die sich immer mehr ausweitenden Ablehnungsgesuche lediglich dem Zweck dienen, kurzfristig die Durchführung vom Senat angesetzter Termine zu verhindern, um das Verfahren weiter zu verzögern. Das Ablehnungsgesuch dient der Prozessverschleppung und ist rechtsmissbräuchlich.
II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 07.07.2020 ist gemäß § 321a ZPO form- und 1 U 3867/18 – Seite 3 – fristgerecht erhoben. Sie legt zumindest formal dar, dass mit dem Beschluss das rechtliche Gehör des Klägers in entscheidungserheblicher Weise verletzt wäre, sodass der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass sie noch die Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 1 Satz 5 ZPO erfüllt. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rügevorbringen nicht hinreichend dargetan. Im Verfahren nach § 321a ZPO ist der Rügegegenstand auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt, eine angebliche sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung kann hingegen nicht geltend gemacht werden – Ausnahme im Fall von Willkür. Hier wendet sich der Kläger einerseits gegen einzelne Formulierungen und Ausführungen des Beschlusses, die er sinnentstellend interpretiert und meint, daraus auf eine unvollständige Auseinandersetzung des Senats mit seinem Vorbringen schließen zu können. Daneben meint er, diesen Schluss daraus ziehen zu können, dass im Beschluss anfangs eine kurze Zusammenfassung seiner wesentlichen Beanstandungen dargestellt ist, von der er meint, dass sie sein Vorbringen unvollständig wiedergebe. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Das Vorbringen wurde selbstverständlich vollumfänglich zur Kenntnis genommen und geprüft, auch wenn nicht jeder Einzelpunkt ausdrücklich erörtert wurde. Die Begründung des Beschlusses genügt den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Behauptung angeblicher Willkür entbehrt einer sachlichen Grundlage.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor.


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