Steuerrecht

Anfechtungsklage, Duldungsanordnung, Betretungsrecht der Lebensmittelkontrolleure, Erledigung durch Zeitablauf, keine Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage

Aktenzeichen  Au 9 K 22.84

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5092
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
LFGB § 42 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
LFGB § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat sinngemäß Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhoben mit dem Ziel, den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2021 bezüglich der Duldung, das Betreten seines Grundstücks am 15. Dezember 2021 zu dulden, sowie der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Duldungspflicht, aufzuheben. Da die vom Beklagten beabsichtigte Überprüfung der Melkkammer am 15. Dezember 2021 ergebnislos geblieben ist, hat sich der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Dezember 2021 durch Zeitablauf im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erledigt. Mit Ablauf der ergebnislos gebliebenen Überprüfung der Melkkammer am 15. Dezember 2021 hat sich der Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Dezember 2021 erschöpft und ist kein Interesse des Klägers an einer Aufhebung des Bescheids mehr erkennbar. Die vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig geworden.
Der Kläger hätte dieser prozessualen Situation ausschließlich durch Umstellung seiner Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung – die Erledigung ist bereits vor Klageerhebung erfolgt – Rechnung tragen können bzw. müssen. Ebenfalls wäre es für den Kläger möglich gewesen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Beides hat der Kläger jedoch versäumt. Eine entsprechende Erklärung des Klägers zur Fortführung seines Klageantrags wurde im Verfahren nicht abgegeben. Das Gericht ist auch nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, beim Kläger ausdrücklich nachzufragen, ob er den Klageantrag umstellen wolle bzw. seine Klage aufrechterhalten wolle oder ihn dahingehend zu beraten (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 ZB 18.1068 – juris Rn. 15). Auch würde eine großzügige Anerkennung einer konkludenten Antragsumstellung der Dispositionsmaxime nicht gerecht werden und in Konflikt mit dem Fairnessgebot gegenüber dem Beklagten geraten. Denn im Ergebnis würde sie dazu führen, dass eine unzulässig gewordene Klage vom Gericht zulässig gemacht wird (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 91). Da sich der Kläger im Verfahren nicht geäußert hat und auch zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 nicht erschienen ist, sieht sich das Gericht außer Stande, den bereits ebenfalls fehlenden ausdrücklichen Klageantrag des Klägers in einen Antrag auf Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung umzudeuten. Die Klage war daher bereits als unzulässig abzuweisen.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet wäre. Die dem Kläger auferlegte Duldungspflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LFGB und begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt in Bezug auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Öffnung der Räume zur Kontrolle und Probenahme. Da ein Zwangsgeld im Sinne von Art. 31 VwZVG nicht erfolgversprechend ist und die Grundverfügungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollziehbar sind, liegen auch die Voraussetzungen von Art. 34 VwZVG zur Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs vor. Die Klage des Klägers wäre damit auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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