Steuerrecht

Anforderung an die Darlegung einer Divergenz

Aktenzeichen  I B 143/15

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird. Darzulegen ist ferner, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind .
2. NV: Der Hinweis, dass die Vorinstanz die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wertpapierhandel zur Beurteilung der Goldgeschäfte als entsprechend anwendbar angesehen hat, während das FG Münster davon ausging, der Handel mit Goldbarren sei mit dem Wertpapierhandel nicht vergleichbar, genügt zur Darlegung der Divergenz nicht, wenn nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass diese unterschiedliche Beurteilung tragend, also entscheidungserheblich gewesen ist .

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. Oktober 2015, Az: 9 K 2960/09, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015  9 K 2960/09 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streiten mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) über die Berücksichtigung von Auslandsverlusten im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
2
Der Kläger gründete zusammen mit einer britischen Firma eine Personengesellschaft englischen Rechts (Partnership). Deren Zweck bestand darin, Gold und andere Vermögensgegenstände zu erwerben und zu veräußern. Ende des Streitjahres 2007 erwarb sie für mehr als 4 Mio. € Gold, das im Februar des Folgejahres wieder verkauft wurde. Später fanden weitere Geschäfte mit Gold und Wertpapieren statt. Seinen Gewinn aus der Partnership ermittelte der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
3
Der sich danach im Streitjahr ergebende Verlust war nach Ansicht der Kläger bei der Steuersatzermittlung (sogenannter negativer Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Das FA trat dem entgegen.
4
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) vertrat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015  9 K 2960/09 die Auffassung, dass die geschäftlichen Aktivitäten der Partnership den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten hätten. Da für private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 EStG Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe und Veräußerungen im Streitjahr noch nicht stattgefunden hätten, sei die Klage abzuweisen.
5
Gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde.


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