Steuerrecht

Anforderung an die Kassenbuchführung einer Diskothek

Aktenzeichen  7 V 2008/17

Datum:
6.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143660
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 158, § 162 Abs. 2 Satz 2
HGB § 239 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2010 bis 2012 nach Durchführung einer Außenprüfung.
Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Januar 2003 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Führung von Gaststätten, Bars und Diskotheken. In den Streitjahren 2010 bis 2012 betrieb die Antragstellerin eine Diskothek in München.
Im Rahmen einer im Zeitraum April 2015 bis April 2016 durchgeführten Außenprüfung stellte das Finanzamt unter anderem fest, dass in der Diskothek ausschließlich Barumsätze getätigt und die vereinnahmten Beträge in verschiedenen offenen Ladenkassen (Bar, Garderobe und Eintritt) verwahrt wurden. Eine Erfassung der Gelder über ein elektronisches Kassensystem erfolgte nicht (vgl. Tz. 1.11 des Berichts vom 28. Juni 2016). Im Rahmen der Prüfung wurden zunächst handschriftliche, in loser Form geführte Aufzeichnungen vorgelegt, in denen die monatlichen Umsätze, die auf „Bar 1, Bar 2, Bar 3, Bar 4, Garderobe, Tür“ entfielen, in einer Summe addiert waren. Später wurden weitere handschriftliche, in loser Form geführte Aufzeichnungen mit den jeweiligen Tageseinnahmen vorgelegt, die nach Ansicht des Finanzamts jedoch aufgrund des Schriftbildes als nachträglich erstellt angesehen wurden. Ein Kassenbuch bzw. eine elektronische Registrierkasse wurden nicht geführt. Die Betriebsprüfung sah die Buchführung der Antragstellerin daraufhin als nicht ordnungsgemäß an und nahm eine Schätzung der Erlöse anhand von Richtsätzen, basierend auf einer Fachinformation des Landes Nordrhein-Westfalens vor, in der die durchschnittlichen Rohgewinnaufschläge auf den Wareneinsatz (Getränke) für Diskotheken mit 300% und 600% angesetzt werden. Bei der Antragstellerin wurde aufgrund diverser Besonderheiten ein Aufschlagsatz von 300% als angemessen angesehen. In Höhe der sich zu den bisher erklärten Nettoumsätzen ergebenen Differenz nahm das Finanzamt Zuschätzungen auf die Umsätze in Höhe von 102.788,32 € (2010), 61.407,03 € (2011) und 108.622,80 € (2012) vor und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbescheid für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils mit Änderungsbescheid vom 21. Juli 2016 entsprechend fest.
Der beim Finanzamt gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verfügung vom 24. August 2016 abgelehnt. Über die ebenfalls eingelegten Einsprüche hat das Finanzamt noch nicht entschieden.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag verweist die Antragstellerin auf ihre Einspruchsbegründung vom 9. Dezember 2016. Ergänzend trägt sie vor, dass es fraglich sei, ob die Rohgewinnaufschläge nach einer Richtsatzsammlung für Nordrhein-Westfalen überhaupt auf Münchner Verhältnisse übertragen werden könnten. Außerdem lasse eine formal ordnungswidrige Buchführung nicht auf eine materiell ebenso ordnungswidrige Buchführung schließen. Im Übrigen werde die Schätzung auch der Höhe nach beanstandet. So habe die Antragstellerin Gutscheine für Freigetränke verteilt, um Besucher in die Diskothek anzuziehen, deren Lage nicht als „Lauflage“ bezeichnet werden könne. Zu Unrecht habe die Betriebsprüfung die Eintrittsgelder von den Umsatzerlösen abgezogen, da es sich tatsächlich um Erlöse für Getränke gehandelt habe. Unter Hinzurechnung der Eintrittsgelder zum Getränkeumsatz errechne sich ebenfalls ein Rohgewinnaufschlagsatz von rund 300%. Eine pauschalierte Hochrechnung ergebe, dass die von der Betriebsprüfung errechnete Fehlbetragsmenge für den Prüfungszeitraum ziemlich exakt der Anzahl der verteilten Gutscheine entspreche. Das vom Finanzamt ermittelte Schätzungsergebnis widerspreche somit den Grundsätzen des § 162 Abgabenordnung.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils vom 21. Juli 2016 wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtsmäßigkeit auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt es unter anderem vor, dass es keine bundesweite Richtsatzsammlung für Diskotheken gäbe und daher auf die Fachinformationen aus Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen worden sei. Die Betriebsprüfung habe dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Betrieb der Antragstellerin in einer ungünstigen Lage befinde und in starker Konkurrenz um das überwiegend sehr junge Publikum stehe. Daher habe man einen Aufschlagsatz an der untersten Grenze der Richtsätze angewandt. Die im Rahmen der Betriebsprüfung angewandte Fachinformation aus dem Jahr 2005 sei am 23. Mai 2017 aktualisiert worden. Als Aufschlag würde darin nunmehr eine Spanne von 280% bis 600% genannt. Der für die Antragstellerin angewandte Satz von 300% liege damit noch immer am unteren Ende der Richtsätze. Zu berücksichtigen sei auch, dass in München im bundesdeutschen Vergleich von einem deutlich höheren Preisniveau ausgegangen werden müsse.
Das Argument, dass der Eintrittspreis von 5 € durch seine Koppelung an ein Freigetränk nicht von den Umsatzerlösen abzuziehen und in die Kalkulation mit einzubeziehen sei, sei nicht sachgerecht. Im Rahmen der Betriebsprüfung seien auch Werbeaktionen der Antragstellerin dargelegt worden, auf denen der Eintrittspreis mit 5 € ohne Getränkegutschein ausgewiesen worden sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihren Vortrag nicht durch weitere Unterlagen bzw. Aufzeichnungen unterlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Betriebsprüfungsbescheid vom 28.04.2016, die Finanzamtsakten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Das Finanzamt war bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel befugt, die in der Buchführung der Antragstellerin ausgewiesenen Einnahmen durch Zuschätzungen auf die erklärten Nettoerlöse zu erhöhen.
1. 1. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn u.a. die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Die Buchführung und die Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO). Nur wenn die Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 129/85, BStBl II 1992, 55).
§ 147 Abs. 1 AO verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen, insbesondere der Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt (Einnahmeursprungsaufzeichnungen). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 29/13, BFH/NV 2015, 790 unter Verweis auf § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Insbesondere müssen die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). Grundsätzlich ist dabei jedes einzelne Handelsgeschäft -einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgängeeinzeln aufzuzeichnen. Ausnahmsweise kann es bei kleineren Bargeschäften, die nicht mit einer elektronischen Registrierkasse oder PC-Kasse erfasst werden, zulässig sein, auf die Aufzeichnung des Kaufgegenstands, des Kaufpreises und des Namens des Vertragspartners zu verzichten (Klein/Rätke, AO, 13. Aufl. 2016, § 146 Rn. 23). Insoweit ist es aber gleichwohl erforderlich, dass das Zustandekommen der Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen wird oder dass die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Sofern mehrere Kassen geführt werden, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern für jede einzelne Sonderkasse (BFHUrteil vom 20. Oktober 1971 I R 63/70, BStBl. II 1972, 273).
1.2. Den vorstehend genannten Anforderungen genügt die Kassenbuchführung der Antragstellerin nicht. Es ist zwar im Streitfall bei summarischer Prüfung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin nicht jeden Geschäftsvorfall gesondert, sondern in Tagessummen erfasst hat, da im Rahmen ihres Unternehmenszweiges eine Vielzahl einzelner Geschäfte mit geringem Wert getätigt werden (vgl. FG Berlin-Brandenburg 6 K 4146/04, EFG 2009, 1514 m.w.N.). Die Antragstellerin hat das Zustandekommen der Summe jedoch nicht durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder sonstiger Belege nachgewiesen. Von einer ordnungsgemäßen Erfassung der jeweils von den unterschiedlichen „offenen“ Kassen („Tür, Bar 1, Bar 2, Bar 3, Bar 4 und Garderobe“) vereinnahmten Bareinnahmen kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein, da es sich insoweit lediglich um in loser Form zusammengefasste Zettel handelt und ein Kassenbuch weder in elektronischer noch in manueller Form geführt worden ist. Die Buchführung der Antragstellerin war nicht dergestalt beschaffen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln konnte. Die Einnahmen und Ausgaben wurden auch nicht anhand eines Kassenberichts nachgewiesen, der Anfangs- und Endbestand der Kasse wurde nicht abgestimmt (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2012 X B 133711, BFH/NV 13, 341 und vom 7. Juli 1977 IV R 205/72, BStBl 78, 307). Auch die Verschiebung der Geldsumme von den einzelnen (Neben-Kassen) in eine Hauptkasse ist nicht erfasst worden. Die so genannte Kassensturzfähigkeit war nicht gewährleistet (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2017 X R 11/16, DStR 2017, 1812 m.w.N.).
1.3. Formelle Buchführungsmängel wie im Streitfall berechtigen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2017 X R 11/16, DStR 2017, 1812 m.w.N.). Soweit vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung aber der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921). Die hier vorliegenden formellen Buchführungsmängel führen deshalb zu einer solchen Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO (i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO).
2. Auch der Höhe nach bestehen bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel keine Bedenken.
2.1. Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und des Finanzgerichts, wenn es – wie hier – seine eigene Schätzungsbefugnis aus§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO ausübt. Es ist eine Schätzungsmethode zu wählen, die die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (vgl. Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 162 AO Rn. 52 m. w. N.). Die Wahl der Schätzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis einer Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung muss sich allerdings in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259).
Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt (vgl. Koenig/Cöster, 3. Aufl. 2014, AO § 162 Rn. 109 m.w.N.). Beim äußeren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich mit den Ergebnissen anderer, gleichartiger Betriebe ermittelt. Die Vergleichsbetriebe müssen zur gleichen Branche gehören und auch im Hinblick auf Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm dem jeweiligen Betrieb ähnlich sein. Zur Ermittlung der Vergleichsdaten darf die Finanzverwaltung auch Datenbanken aufbauen und verwenden, die nicht allgemein zugänglich sind (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl. II 2004, 171). Die Ungenauigkeiten einer Richtsatzschätzung muss der Steuerpflichtige im Übrigen hinnehmen, wenn seine Buchführung nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung entspricht (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 162 AO Rz. 56).
2.2. Auf dieser Grundlage ist die Nachkalkulation des Finanzamts im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden.
Es bestehen keine Bedenken an der Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung der Betriebsprüfung Nordrhein-Westfalen, da es sich insoweit um eine Vergleichsgrundlage für Betriebe desselben Unternehmenszweiges „Diskothek“ handelt. Der Einwand der Antragstellerin, dass das Preisniveau in Nordrhein-Westfalen höher als in Bayern sei, kann nicht nachvollzogen werden, vielmehr liegt das Preisniveau in München nach der allgemeinen Lebenserfahrung sogar deutlich höher als im Bundesdurchschnitt. Im Übrigen liegen die vom Antragsgegner angewandten Rohgewinnaufschlagsätze von 300% auch im Hinblick auf die am 23. Mai 2017 aktualisierten Daten am unteren Rand der Spannbreite (300% bzw. 257% bis 600%) der Richtsatzsammlung.
Diese Schätzung ist auch wirtschaftlich vernünftig und möglich. Sie trägt damit insbesondere dem Vortrag der Antragstellerin Rechnung, dass sich der Betrieb in ungünstiger und abseitiger Lage auf dem Gebiet der Kultfabrik befindet. Auch dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Eintrittspreis von 5 € durch die Kombination mit einem Freigetränk bei der Berechnung der Umsatzerlöse berücksichtigt werden müsse, ist bei summarischer Prüfung ausreichend Rechnung getragen worden, zumal im Rahmen der Außenprüfung auch Werbung vorgelegt worden ist, auf denen der Eintrittspreis mit 5 € ohne Freigetränk ausgewiesen worden ist. Im Übrigen gehen verbleibende Unsicherheiten und Schätzungsunschärfen zulasten der Antragstellerin.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 135 Abs. 1 FGO.


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