Aktenzeichen II S 11-13/19 und II S 15-20/19, II S 11/19, II S 12/19, II S 13/19, II S 15/19, II S 16/19, II S 17/19, II S 18/19, II S 19/19, II S 20/19
§ 62 Abs 2 FGO
§ 62 Abs 4 FGO
§ 76 FGO
§ 96 Abs 2 FGO
§ 133a FGO
Art 103 Abs 1 GG
Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht .
2. NV: Mit Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann der Rügeführer, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden .
3. NV: Eine Gegenvorstellung ist allenfalls zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage .
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 8. Mai 2019, Az: II B 3-5/19, Beschlussvorgehend BFH, 8. Mai 2019, Az: II B 7-12/19, Beschluss
Tenor
Die Verfahren II S 11-13/19 und II S 15-20/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Anhörungsrügen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2019 – II B 3-5/19 und II B 7-12/19 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2019 – II B 3-5/19 und II B 7-12/19 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrügen hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Mit Beschlüssen vom 08.05.2019 – II B 3-5/19 und II B 7-12/19 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerden der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2018 – 4 K 793/17, 4 K 2652/17, 4 K 2811/17, 4 K 2975/17, 4 K 129/18, 4 K 212/18, 4 K 538/18, 4 K 629/18 und 4 K 823/18 mangels ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig. Gegen diese Beschlüsse erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 02.07.2019 Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen. Sie macht geltend, der BFH habe ihren Vortrag, sie sei ordnungsgemäß vertreten und die Befugnis zur Vertretung ergebe sich direkt aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nicht beachtet. Außerdem habe es der BFH unterlassen, in diesen entscheidenden Rechtsfragen einen richterlichen Hinweis nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erteilen. Die Beschlüsse enthielten schwere formelle und materielle Mängel.