Steuerrecht

Anordnung zur Entfernung und Entsorgung von Bauschutt und Bodenaushub

Aktenzeichen  W 10 K 20.288

Datum:
20.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33737
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAbfG Art. 31
KrWG § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 62

 

Leitsatz

1. Von einem rechtsunkundigen Kläger kann nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht, insbesondere zwischen Widerspruch und Klage unterscheiden kann. Er will vielmehr den Rechtsbehelf einlegen, der seinem Begehren am besten Rechnung trägt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein neuer Verwendungszweck für einen Stoff oder Gegenstand tritt auch dann unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung, wenn die Nutzung nicht sofort realisiert werden kann; es genügt, wenn sie in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum möglich ist. Eine Lagerung über einen vorübergehenden kurzen Zeitraum ist daher unschädlich, wenn der spätere Nutzungszweck feststeht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn ein Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt haben soll, muss er so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Dass die gebotene Bestimmtheit (erst) durch einen Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, hergestellt werden kann, genügt grundsätzlich nicht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach entsprechender Beratung durch das Gericht (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) den mit der Klageerhebung am 13. Februar 2020 angekündigten Klageantrag dahingehend präzisiert, dass er die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 15. Januar 2020 begehrt.
Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB) wollte der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2020 nach seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 15. Januar 2020 erheben. Die Bezeichnung als „Widerspruch“ ist dabei unschädlich (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2020, § 88 Rn. 3), zumal das Schreiben an das Verwaltungsgericht Würzburg gerichtet war. Von einem rechtsunkundigen Kläger kann nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht, insbesondere zwischen Widerspruch und Klage unterscheiden kann. Er will vielmehr den Rechtsbehelf einlegen, der seinem Begehren am besten Rechnung trägt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70.88 – juris).
2. Das Landratsamt Kitzingen hat als nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständige Behörde den Bescheid formell rechtmäßig erlassen, insbesondere wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört.
3. Die Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zur Beseitigung und Entsorgung der abgelagerten aufgeführten Abfälle ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Das Landratsamt hat die Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG gestützt.
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde (im Fall verbotener Ablagerungen) die erforderlichen Anordnungen erlassen. Denn wer in unzulässiger Weise Abfälle ablagert, ist nach Abs. 1 dieser Vorschrift zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Erfasst werden insoweit alle „wilden“ Ablagerungen außerhalb von zugelassenen Entsorgungsanlagen. Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 10 f.; BayVGH B.v. 27.3.2017 – 20 CS 16.2404 – juris Rn. 58). Vorliegend geht es in erster Linie um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands der „wilden“ Ablagerung. Es handelt sich mithin nicht um eine Maßnahme aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung. Um diese geht es „lediglich“ im Anschluss an die Auflösung der unzulässigen Ablagerung, die der Beseitigung im Sinne des KrWG vorgelagert ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Rn. 62). Zudem bleibt der Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65), zumal es sich beim Kläger um den Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG handelt. Die landesrechtlichen Anforderungen und die bundesrechtlichen Vorgaben des KrWG können darüber hinaus aufeinander aufbauen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65 f.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Rn. 55 ff.).
b) Die vom Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. 692/1 der Gemarkung P* … gelagerten und im Bescheid aufgeführten Gegenstände unterfallen dem Abfallbegriff des KrWG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
aa) Anders als vom Landratsamt Kitzingen angenommen, lässt sich die Abfalleigenschaft nicht auf eine Entledigung gemäß § 3 Abs. 2 KrWG stützen. Denn im Hinblick darauf, dass der Kläger den Bauschutt sowie den Bodenaushub auf seinem eigenen Grundstück lagert, hätte es für die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft weitere Anhaltspunkte geben müssen, was hier nicht der Fall ist.
bb) Allerdings kommt im vorliegenden Fall der subjektive Abfallbegriff zum Tragen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Gemessen daran sind die an den Abfallbegriff zu stellenden Anforderungen erfüllt. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung greift die Vermutung des Entledigungswillens gemäß § 3 Abs. 3 KrWG.
Eine Nutzung im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmung der Stoffe bzw. Gegenstände scheidet aus. Dies ergibt sich aus einer Auswertung der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder. Vielmehr hat der Kläger die Materialien auf unbestimmte Zeit schlichtweg liegen gelassen.
Es ist auch kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten. Der Kläger hat hierzu zwar vorgetragen, er nutze immer wieder Erdaushub für die Reparatur seines Damms. Insoweit fehlt es jedoch an der Unmittelbarkeit im Sinne eines unmittelbar erfolgenden konkreten Austauschs des Verwendungszwecks. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen muss, wie mit der Sache verfahren werden soll, mag hier zwar bejaht werden können. Die Unmittelbarkeit hat aber auch eine zeitliche Komponente. Dabei ist zwischen finaler Zwecksetzung und objektiver Realisierbarkeit zu differenzieren. Die tatsächliche Nutzung muss nicht sofort realisiert werden (können), es genügt, wenn sie in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum möglich ist. Eine Lagerung über einen vorübergehenden kurzen Zeitraum ist daher unschädlich, wenn der spätere Nutzungszweck feststeht (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 87). Erforderlich ist, dass klar ist, wofür das Material in zeitlicher Nähe verwendet werden soll (vgl. Wolf in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, KrWG, Stand: 1.4.2019, § 3 Rn. 6b).
Im Hinblick darauf, dass das Material bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses über einen längeren Zeitraum hinweg auf dem Grundstück lagerte und von Gestrüpp überwachsen war, ist dies jedoch nicht der Fall, auch wenn der Kläger von Anfang an die Nutzung als Einbaumaterial geplant haben mag. Denn dieser neue Verwendungszweck ist dadurch gekennzeichnet, dass das Material nach Bedarf immer wieder einmal – und damit in einem zeitlich kaum eingrenzbaren bzw. überschaubaren Rahmen – verwendet wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach seinen Angaben zwischenzeitlich einen Teil des Materials tatsächlich zur Reparatur seines Damms verwendet hat. Vielmehr macht der Umstand, dass sich der überwiegende Teil nach wie vor vor Ort befindet, deutlich, dass es sich hier nicht nur um eine kurze, vorübergehende (Zwischen-)Lagerung handelt, sondern um ein Liegenlassen auf unbestimmte Zeit. Die Perpetuierung dieses Zustands der illegalen Ablagerung ohne die hierfür erforderlichen Vorkehrungen muss vom Landratsamt schon im Hinblick auf die Bezugsfallwirkung nicht hingenommen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Kläger das Grundstück – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – schon vor der streitgegenständlichen Ablagerung, nämlich jedenfalls seit 2014, in gleicher Weise genutzt hat.
Ein Augenschein – wie vom Kläger schriftsätzlich bzw. mit bedingtem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung angeregt, insbesondere um zu erläutern, wo das Material hingebracht bzw. eingearbeitet wurde – war nicht erforderlich. Denn die Aussage des Klägers, dass er das Aushubmaterial sukzessive zur Reparatur seines Damms in diesen einbaue, kann als wahr unterstellt werden. Es handelt sich nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache, da es wie bereits dargestellt bereits aus anderen Gründen an dem Erfordernis des unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung tretenden neuen Verwendungszwecks fehlt. Im Übrigen war das Gericht aufgrund der in den Akten enthaltenen Unterlagen und Lichtbilder in der Lage, sich ein Bild von der für die Entscheidung maßgeblichen örtlichen Situation bzw. den tatsächlichen Umständen zu machen.
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 BayAbfG liegen auch im Übrigen vor. Der Kläger ist gemäß Art. 31 Abs. 1 BayAbfG zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet, der durch die Ablagerung von Abfällen in unzulässiger Weise entstanden ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Da die in Rede stehenden Abfälle nicht verwertet worden sind, handelt es sich um Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Für derartige Abfälle ist gemäß § 28 Abs. 1 KrWG die Behandlung und Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen vorgesehen. Da das maßgebliche Grundstück Fl.Nr. 692/1 ersichtlich keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage i.S.v. § 28 KrWG ist, erfolgte die Ablagerung in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.
d) Der angefochtene Bescheid verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, d.h. der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Dabei ist bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung nicht auf die Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen oder dabei mitgewirkt, den Verwaltungsakt verfasst, ausgefertigt oder in anderer Weise erlassen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen als Inhalt des Verwaltungsakts Mitgeteilten, so wie sich dieses dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde.
Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinn für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und diesen in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch den Verwaltungsakt festgestellt wird. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt haben soll, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Dass die gebotene Bestimmtheit (erst) durch einen Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, hergestellt werden kann, genügt grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 2.7.2008 – 7 C 38/07 – NVwZ 2009, 52; BVerwG, U.v. 26.1.1990 – 8 C 69/87 – NuR 1991, 227; BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – BVerwGE 84, 335).
Diese Anforderungen sind vorliegend (noch) erfüllt. Aus der Anordnung in Verbindung mit den Gründen des Bescheids und den dem Kläger bekannten Umständen seines Erlasses, ist für ihn bzw. für den Fall einer zwangsweisen Durchsetzung ausreichend erkennbar, welche Materialien zu beseitigen sind. Der Umstand, dass sich die im Bescheid genannten Mengen (ca. 5 m³ Bauschutt, ca. 95 m³ Bodenaushub) nicht lückenlos aus der Akte, insbesondere aus den Vermerken zu den verschiedenen Ortseinsichten, ergeben, ist unschädlich, zumal es sich ausweislich der Gründe des Bescheids um ungefähre Werte handelt. Denn aufgrund der Präzisierung des Standorts der Ablagerungen (Grundstück Fl.Nr. 692/1, Gemarkung P* …, parallel zum Feldweg Fl.Nr. 667, Gemarkung P* …*) sowie ihrer Zusammensetzung bzw. Herkunft (Bauschutt bestehend aus Pflastersteinen und Betonresten; Bodenaushub aus den Gewässern der angrenzenden Fischteichanlage) im streitgegenständlichen Bescheid ist für den Kläger bei verständiger Würdigung unzweideutig erkennbar, was von ihm verlangt wird und worauf sich die Beseitigungsanordnung genau bezieht. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht, diesbezüglich in Zweifel zu sein.
e) Die Anordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, welche vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO).
Die Aufforderung des Landratsamts, die gelagerten Gegenstände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist frei von Ermessensfehlern und nicht unverhältnismäßig. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu beseitigen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, zumal dem Kläger wiederholt Gelegenheit gegeben wurde, den Abfall freiwillig zu beseitigen.
Darüber hinaus hat das Landratsamt Kitzingen den Kläger zu Recht als Störer in Anspruch genommen, Art. 9 LStVG. Selbst wenn man unterstellt, dass nicht der Kläger, sondern sein Seepächter das Material dort abgelagert hat – was der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat -, so ist er dennoch Eigentümer des betreffenden Grundstücks und damit Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben zwischenzeitlich einen Teil des Materials beseitigt hat und damit der Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Bescheid (teilweise) nachgekommen ist, an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nichts ändert. Vielmehr unterstreicht der Umstand, dass er das Material nach wie vor nicht vollständig beseitigt hat, die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Anordnung.
3. Rechtsgrundlage der Nachweispflicht in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 62 Abs. 1 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen u.a. zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Vorliegend geht es darum, sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG erfüllt werden. Die diesbezügliche Ermessensausübung begegnet keinen Bedenken, zumal die Vorlage der geforderten Nachweise mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden ist.
4. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger sich gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des Bescheids wendet. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1, 5 VwZVG und sind nach Art und Höhe nicht zu beanstanden.
5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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