Steuerrecht

Anordnungen zur Betriebseinstellung

Aktenzeichen  W 10 K 19.451

Datum:
16.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29681
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 154 Abs. 1, § 159
KrWG § 3, § 53 Abs. 1, § 62, § 86 Abs. 2,
ElektroG § 3 Nr. 3, Nr. 24, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 62 Abs. 1
NachwV § 28
VwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 1,Art. 23 Abs. 1, , Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 u. 5
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 28 Abs. 1
StGB § 169 f.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte vorliegend auch in Abwesenheit der Klägerin zu 2) verhandeln und entscheiden, da diese gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO ordnungsgemäß durch den Kläger zu 1) vertreten wurde.
Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg, da der angegriffene Bescheid vom 17. April 2019, mit dem die Einstellung des Betriebs einer Erstbehandlungsanlage unter Androhung eines Zwangsgeldes verfügt wurde, rechtmäßig ist und den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die vom Kläger zu 1) an den Altgeräten durchgeführten Handlungen dabei zutreffend als Betrieb einer Erstbehandlungsanlage angesehen und die Einzelfallanordnung ermessensfehlerfrei auf § 62 KrWG gestützt, da ein Verstoß gegen die Zertifizierungs- und Anzeigepflicht aus §§ 21 Abs. 1 und 25 Abs. 4 ElektroG vorlag (I.). Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) ist mangels Klagebefugnis hingegen bereits unzulässig (II.).
Im Einzelnen:
I.
Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu 1) ist in der Sache nicht begründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1) daher nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die auf § 62 KrWG i.V.m. §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 ElektroG gestützte Betriebseinstellungsverfügung unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des ElektroG treffen, wenn ein Verstoß gegen die im ElektroG statuierten Pflichten, namentlich gegen die Zertifizierungs- und Anzeigepflicht gemäß §§ 21 Abs. 1 und 25 Abs. 4 ElektroG infolge des Betriebs einer Erstbehandlungsanlage im Sinne des ElektroG, vorliegt.
a) Die Anordnung der Betriebseinstellung ist formell rechtmäßig.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld war insbesondere gemäß Art. 29 Abs. 1 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 10 der Zuständigkeitsverordnung Abfallrecht (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zum Erlass der Betriebseinstellung sachlich und örtlich zuständig.
Der Betrieb einer (Erstbehandlungs-)Anlage stellt ein ortsgebundenes Recht nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG dar (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 18), so dass Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BayVwVfG in Bezug auf diesen Streitgegenstand entgegen der klägerischen Ansicht nicht mehr zu prüfen waren (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 17). Selbst wenn man von der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ausgehen wollte, führte dies aufgrund der auch nach dieser Norm gegebenen örtlichen Zuständigkeit nicht zur formellen Rechtswidrigkeit.
Der Kläger zu 1) wurde zur geplanten Betriebseinstellung auch ordnungsgemäß angehört, nachdem ihm die Anhörungsschreiben vom 1. und 21. Februar 2020 tatsächlich zugegangen sind, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar wurden die Anhörungsschreiben teilweise an eine unzutreffende Adresse versandt. Wie dieser jedoch selbst einräumt, hat er von den Anhörungsschreiben trotz der von ihm bezeichneten Mängel tatsächlich Kenntnis genommen, so dass er ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Betriebseinstellung hatte.
b) Die Anordnung der Betriebseinstellung ist zudem materiell rechtmäßig, weil die Anordnung ermessenfehlerfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf § 62 KrWG i.V.m. §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 ElektroG gestützt werden konnte.
Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des ElektroG treffen, wenn ein Verstoß gegen die im ElektroG statuierten Pflichten, namentlich gegen die Zertifizierungs- und Anzeigepflicht gemäß §§ 21 Abs. 1 und 25 Abs. 4 ElektroG infolge des Betriebs einer Erstbehandlungsanlage vorliegt. Der Kläger zu 1) betreibt vorliegend eine Erstbehandlungsanlage, indem er an Elektroaltgeräten (§ 3 Nr. 3 ElektroG) die Erstbehandlung (§ 3 Nr. 24 ElektroG) vornimmt. Mangels Anzeige und Zertifizierung dieser Tätigkeit verstößt er damit gegen seine Pflichten aus den gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG anwendbaren §§ 21 Abs. 1 und 25 Abs. 4 ElektroG.
aa) Bei den vom Kläger zu 1) behandelten Geräten handelt es sich um Altgeräte i.S.d. § 3 Nr. 3 ElektroG.
Diese werden legaldefiniert als Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Bei den vom Kläger zu 1) behandelten Geräten handelt es sich um Elektro- und Elektronikgeräte i.S.d. § 3 Nr. 1 ElektroG, die sich unter den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG fassen lassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Abfalleigenschaft trifft dabei die Behörde (BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris LS 5, Rn. 43), wobei lediglich gebrauchte Elektrogeräte, die ohne Vorbereitungsverhandlungen zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG) weiterbenutzt werden können, richtigerweise nicht dem Abfallbegriff des KrWG unterfallen. Unter Beachtung vorgenannter Grundsätze konnte der Beklagte jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen der Abfalleigenschaft in ausreichender Weise dartun. Unter Beachtung des vom Kläger zu 1) vorgelegten Betriebskonzepts, dessen Geltung und Inhalt er in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2020 bestätigte, handelt es sich im vorliegenden Fall um Gegenstände, derer er sich entledigen will.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG (sog. „subjektiver Abfallbegriff“) wird der Entledigungswille vermutet, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gegenstandes entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle tritt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu Grunde zu legen. Für die Frage des Vorliegens eines neuen Verwendungszweckes ist bei Sachgesamtheiten oder komplexeren Gegenständen auf den Gegenstand als solchen und nicht auf seine individuellen Bauteile abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris; VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 11 K 15.00616 – juris Rn. 59). Liegen dessen überwiegend subjektiv geprägte Voraussetzungen vor, begründet § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG die Fiktion des Entledigungswillens. Bei der Prüfung kommt jedoch der Verkehrsanschauung besondere Bedeutung zu, was eine gewisse Verobjektivierung der Tatbestandsmerkmale ermöglicht.
Ein Wille zur Entledigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist im vorliegenden Fall einerseits dadurch anzunehmen, dass der Kläger überhaupt Ersatzteile aus reparaturbedürftigen Geräten ausbaut. Durch diese Handlung manifestiert sich der Wille zur Entledigung endgültig, da insofern eine Abfallbehandlung stattfindet (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris; VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 11 K 15.00616 – juris Rn. 59 unter Verweis auf BayObLG v. 17.4.1998 – 3 ObOWi 43/98 – juris Rn 6). Der Begriff der Abfallbehandlung ist zwar weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch im KrWG definiert, wird jedoch von beiden Gesetzen verwendet. Insofern kann auf die Definition von § 2 Nr. 5 DepV zurückgegriffen werden (Dieckmann in Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 15 Rn 26), wonach eine Abfallbehandlung durch mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften von Abfällen verringern, ihre Handhabung erleichtern oder ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen, definiert ist. Das Ausschlachten von reparaturbedürftigen Gegenständen zur Ersatzteilgewinnung stellt eine Abfallbehandlung im Sinne eines mechanischen Verfahrens zur besseren Handhabbarkeit bzw. zur erleichterten Verwertung von Abfällen dar (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris; VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 11 K 15.00616 – juris Rn. 60).
Der Wille zur Entledigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist andererseits auch schon dadurch anzunehmen, dass der Kläger zu 1), wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, jedenfalls auch gebrauchte und defekte Elektrogeräte zum Zwecke des „Ausschlachtens“ zur Ersatzteilgewinnung erwirbt, so dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zu diesem Zweck die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs erfüllt sind. Die Zweckbestimmung der jedenfalls teilweise nicht mehr gebrauchsfähigen Elektrogeräte entfällt schon in diesem Zeitpunkt, da sie nicht mehr als Endgeräte eingesetzt werden können und sollen. Dass einzelne Komponenten solcher Elektrogeräte noch als Ersatzteile dienen können, ist insofern unbehelflich, denn nach den obigen Ausführungen ist auf die Sachgesamtheit – also auf das Elektrogerät insgesamt – abzustellen. Ausweislich des Betriebskonzepts, dessen Geltung und Inhalt der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erwirbt dieser die gleichartigen Geräte in großer Menge in dem Wissen und mit dem Willen, jedenfalls bei Bedarf auch aus gebrauchsunfähigen Geräten noch funktionsfähige Teile als Ersatzteile zu entnehmen.
Zwar liegt die materielle Darlegungs- und Beweis- bzw. Feststellungslast für das Nichtvorliegen eines neuen, „unmittelbar“ an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung tretenden Verwendungszwecks bei der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris LS 5, Rn. 43). Das Landratsamt ist der Beweislast hinsichtlich dieser Negativtatsache jedoch in ausreichender Weise nachgekommen. Zwar mag die Nutzung als Ersatzteilspender grundsätzlich einen neuen Verwendungszweck im Sinne der Vorschrift darstellen (wenn man den Begriff des Verwendungszwecks wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 KrWG weit versteht, vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris LS 7, Rn. 52). Dieser tritt jedoch nicht „unmittelbar“ an die Stelle des ursprünglichen Verwendungszwecks. Das Vorhalten als potentielles „Ersatzteillager“ ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Zwecks des KrWG kein „unmittelbar“ an die Stelle des alten Verwendungszwecks tretender Ersatzzweck (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 11 K 15.00616 – juris Rn. 61; BayVGH, U.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris). Das Kriterium der Unmittelbarkeit soll gerade ausschließen, dass hinsichtlich des an die Stelle des alten Verwendungszwecks tretenden Ersatzzwecks ein „Schwebezustand“ bzw. eine Ungewissheit tritt (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 11 K 15.00616 – juris Rn. 62; BayVGH, U.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris). Gerade aber im Fall der Nutzung eines Gegenstandes als auszuschlachtendes „Ersatzteillager“ dürfte der Abfallbesitzer eben gerade nicht wissen, ob bzw. wann ein Bedarf an allen Einzelkomponenten als potentiellen Ersatzteilen besteht. Es besteht zudem die begründete Besorgnis, dass sich der Abfallbesitzer nach der „Ausschlachtung“ der Restsache zeitnah wieder entledigt, sodass neuerlich Abfall anfällt. Dies will der Gesetzgeber mit dem Unmittelbarkeitskriterium allerdings gerade ausschließen (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 52).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des vorgelegten Betriebskonzepts und der diesbezüglichen Erklärungen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass dieser die jedenfalls teilweise „auszuschlachtenden“ Elektrogeräte bereits bei Erwerb systematisch nach brauchbaren Ersatzteilen und zu verschrottenden Restanlagen trennen will, ohne dass ein konkreter Bedarf an diesen besteht (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 11 K 15.00616 – juris Rn. 63 f. unter Verweis auf BayObLG v. 17.4.1998 – 3 ObOWi 43/98 – juris Rn 5, bestätigt durch BayVGH, U.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris). Der subjektive Abfallbegriff war damit bereits im Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.
bb) Zwar hat der Kläger zu 1) erklärt, ausweislich der seit dem 31. Januar 2014 selbst ausgestellten „Zertifikate“ müssten die Kunden versichern, dass sich die gebrauchten Maschinen und Bauteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befänden, da die Abholung nur im Rahmen der Weiterverwendung stattfinde.
Der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2020 gestellte Beweisantrag war jedoch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abzulehnen, da das Beweismittel (Urkundenbeweis im Wege der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und Zertifikate) keinerlei Beweiswert hat und zum Beweis der fehlenden Abfalleigenschaft als Beweistatsache völlig ungeeignet ist (was auch auf den Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 StPO gestützt werden kann, vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2004 – 2 B 20.14 – juris Rn. 6; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 66; Dawin in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 86 Rn. 101). Im Rahmen der Prüfung der Abfalleigenschaft kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Handlung des „Ausschlachtens“ bzw. der Absicht hierzu im Zeitpunkt des Erwerbs an. Die undatierten Lichtbilder und „Zertifikate“ lassen jedoch keinerlei Rückschluss auf die an den Geräten durchgeführten Handlungen zu. Vielmehr stellen die Lichtbilder nur undatierte Momentaufnahmen dar, die „Zertifikate“ lassen ebenfalls keinen Rückschluss auf die an den Geräten tatsächlich durchgeführten Handlungen zu. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung zudem bereits zuvor die Aussagen seines Betriebskonzepts bestätigt. Damit geht das Gericht davon aus, dass die als Subsumtionsgrundlage für die Abfalleigenschaft notwendigen Tatsachen bereits erwiesen sind, so dass eine Beweiserhebung insoweit auch überflüssig ist (Bachler in: BeckOK StPO, Stand 1.7.2020, § 244 Rn. 74).
Soweit der Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen hilfsweisen Beweisantrag gestellt hat, war seitens des Gerichts diesbezüglich keine weitere Beweiserhebung veranlasst. Der gestellte Antrag ist abzulehnen, da das Beweisangebot der Ortseinsicht im Betrieb für eine weitere Beweisaufnahme keine Veranlassung gegeben hat (§ 86 Abs. 1 VwGO). Für die nach Ansicht des Klägers zu 1) als weiter untersuchungsbedürftig angesehene Frage der Abfalleigenschaft steht bereits eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung. Dieser hat bereits vorgerichtlich sein Betriebskonzept vorgelegt und dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts steht somit der zugrunde zu legende Sachverhalt hinreichend fest, nämlich ausweislich des von ihm bestätigten Betriebskonzepts dergestalt, dass die Elektrogeräte bereits in dem Wissen und mit dem Willen erworben wurden, jedenfalls bei Bedarf aus funktionsuntüchtigen Geräten Ersatzteile auszubauen. Dass er solche Handlungen auch tatsächlich vornimmt, hat der Kläger zu 1) zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Weiterer Anlass für das Gericht, Nachforschungen in Bezug auf den zugrunde zu legenden Sachverhalt anzustellen, besteht damit nicht.
An dieser Einschätzung vermag auch der behauptete Datenschutzrechtsverstoß aufgrund der Einholung des Grundbuchauszugs nichts zu ändern. Ein solcher Verstoß ist in Bezug auf den vorliegend angegriffenen abfallrechtlichen Bescheid schon nicht ersichtlich, die Prüfung der Eigentümerstellung hinsichtlich des Betriebsgrundstücks war ausschließlich für den baurechtlichen Bescheid bedeutsam, der vorliegend nicht Prüfungsgegenstand ist.
cc) Die an den Altgeräten vorgenommenen Handlungen fallen auch unter die Legaldefinition der Erstbehandlung in § 3 Nr. 24 ElektroG.
Erstbehandlung im Sinne des ElektroG ist die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen. Aufgrund der Aussagen des in der mündlichen Verhandlung bestätigten Betriebskonzepts steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 1) Ersatzteile aus funktionsuntüchtigen Altgeräten ausbaut, um sie ggf. in andere Geräte einzubauen, womit eine Separierung von Wertstoffen vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass noch werthaltige Bestandteile ausgebaut und die Restsachen – wie auch im angeblich nur bis zum 31. Januar 2014 benutzten „Zertifikat“ dargelegt – entsorgt werden. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er entnehme aus den bei ihm gelagerten Geräten auch Toner und Tintenpatronen, weil diese durch die Lagerung in einer unbeheizten Halle und den Transport beschädigt werden könnten, womit zudem eine Entfrachtung von Schadstoffen vorliegt (vgl. Anlage 4 Nr. 1 Buchst. d zum ElektroG). Von der Erstbehandlungstätigkeit sind bereits Vorbereitungshandlungen für solche Tätigkeiten, wie die Sortierung, Zerlegung und Lagerung umfasst (vgl. Hilf/Schleifenbaum in: Giesberts/Hilf, ElektroG, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 104).
Die Behörde konnte damit die Erstbehandlung in ausreichender Weise darlegen. Der Kläger zu 1) ist diesen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat das Betriebskonzept nach dem 31. Januar 2014 vorgelegt, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Betriebszweck ausweislich der nunmehr benutzten „Zertifikate“ eigentlich schon in der bloßen Weiterverwendung der Geräte bestanden haben müsste, so dass ein Widerspruch im klägerischen Vorbringen besteht. Dass er nicht nur seine „Zertifikate“, sondern auch sein Betriebskonzept insgesamt angepasst hat, hat er weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ein Ausnahmefall i.S.d. § 3 Nr. 24 letzter Halbsatz ElektroG ist nicht gegeben. Diese als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Norm erfasst nur die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen und Altbatterien/Altakkumulatoren aus Altgeräten, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Die bloße zerstörungsfreie Entnahme solcher Bestandteile aus den Altgeräten ist jedoch ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Für die Erfüllung des Tatbestands der §§ 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 ElektroG genügt, dass die Erstbehandlung von Altgeräten jedenfalls vorkommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris Rn. 14). Nach dem Wortlaut ist es unerheblich, ob die Erstbehandlung den Hauptzweck des Unternehmens darstellt oder eine gewisse Häufigkeit entsprechender Handlungen besteht. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Es soll sichergestellt werden, dass jede Erstbehandlung ausschließlich in gemäß § 21 Abs. 1 ElektroG zertifizierten Anlagen stattfindet (vgl. BT-Drs. 18/4901, S. 97). Eine konkrete Feststellung anhand jedes einzelnen Geräts ist nicht möglich. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung ist es demgemäß ausreichend, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Erstbehandlung von Altgeräten jedenfalls vorkommt.
dd) Da mangels eines sonstigen Ausnahmefalls weder die gemäß § 21 Abs. 1 ElektroG erforderliche Zertifizierung, noch die nach § 25 Abs. 4 ElektroG notwendige Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit vorlag, war dem Landratsamt gemäß § 62 KrWG ein Entschließungssowie Auswahlermessen eröffnet, welches vorliegend pflichtgemäß ausgeübt wurde. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Eine Bindung des Landratsamtes, die Anordnung nicht zu treffen, bestand durch die telefonische Auskunft des Landesamtes für Umwelt nicht. Zum einen kann eine rechtlich verbindliche Auskunft schon nicht telefonisch getroffen werden, mangels schutzwürdigen Vertrauens schon gar nicht, wenn der Kläger zu 1) den Sachverhalt tatsächlich falsch dargestellt haben sollte. Außerdem kann die Aussage einer anderen Behörde das Landratsamt vorliegend nicht binden. Eine rechtlich verbindliche Weisung an das Landratsamt kann im Telefonat mit dem außerhalb der Verwaltung stehenden Kläger zu 1) nicht gesehen werden. Sonstige Gründe, die den Handlungsspielraum des Landratsamtes einschränken könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Darüber hinaus wird aus den hinreichend ermittelten und angemessen in die Abwägung eingestellten Ermessenserwägungen hinreichend klar, dass das Landratsamt auch die Möglichkeit anderer Entscheidungen gesehen, jedoch die Herstellung rechtmäßiger Zustände nur durch die konkret angeordnete Betriebseinstellung gewährleistet gesehen hat. Insbesondere ein Ermessensausfall lag somit nicht vor.
Die Anordnung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Betriebseinstellung ist zur Unterbindung des rechtswidrigen Zustands geeignet und erforderlich, insbesondere hat der Kläger zu 1) das Angebot der Behörde auf Durchführung des Anzeige- und Zertifizierungsverfahrens zur Vermeidung des Bescheidserlasses nicht angenommen. Sonstige gleich wirksame, jedoch mildere Mittel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anordnung ist auch geboten, da nur auf diesem Weg rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Da die Betriebseinstellung in erster Linie die Funktion hat, den Pflichtigen auf das Anzeige- und Zertifizierungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben als Erstbehandlungsanlage zertifiziert werden könnte. Mangels offensichtlicher Zertifizierungsmöglichkeit konnte die Betriebseinstellung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung rechtmäßig angeordnet werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 21.8.2020 – AN 17 S 20.1363 – juris Rn. 65 zu einer insoweit vergleichbaren Nutzungsuntersagung). Der Kläger zu 1) hat mehrere Aufforderungen zur Anzeige und Zertifizierung ohne Reaktion verstreichen lassen, die ihm tatsächlich zugegangen sind. Dieser hat es mithin selbst in der Hand, das Anzeige- und Zertifizierungsverfahren zu durchlaufen und in der Folge den Betrieb fortführen zu können, durch die Anordnung werden keine unumkehrbaren Zustände geschaffen. Das Vorgehen entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, dass eine Erstbehandlung ausschließlich in gemäß § 21 Abs. 1 ElektroG zertifizierten Anlagen stattzufinden hat (vgl. BT-Drs. 18/4901, S. 97). Damit ist die Betriebseinstellung trotz des nicht unerheblichen Eingriffs in die Rechte des Klägers, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, verhältnismäßig. Der geltend gemachte Härtefall für sich und seine Familie kann dieser selbst abwenden, indem er das Zertifizierungsverfahren durchläuft und die erforderliche Anzeige stellt. In Bezug auf die Störerauswahl sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die Anordnung wurde rechtmäßig gegen den Kläger zu 1) als Betreiber der Erstbehandlungsanlage gerichtet.
2. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
Die Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes (Art. 36 Abs. 3 VwZVG) stellt einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.12.2018 – W 5 K 17.1197 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 2.7.2012 – Au 5 K 11.707 – juris Rn. 25). Dieser findet seine Rechtsgrundlage vorliegend in Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, 31, 36 Abs. 1 und 5 VwZVG. Die Zuständigkeit des Landratsamtes als Anordnungsbehörde folgt aus Art. 20 Nr. 1 VwZVG, eine Anhörung war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich.
In materieller Hinsicht ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG grundsätzlich ein wirksamer und vollziehbarer Grundverwaltungsakt erforderlich. Dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) bei Bescheidserlass die Voraussetzungen des Art. 19 VwZVG noch nicht vorlagen, ist jedoch unschädlich, da das Gericht vorliegend gleichzeitig über alle in dem Bescheid verbundenen Regelungen befindet, welche somit gleichzeitig in Bestandskraft erwachsen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn.14).
Der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber der Klägerin zu 2) als Grundstückseigentümerin ist für die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger zu 1) ergangenen Zwangsgeldandrohung nicht erforderlich. Die Betriebsuntersagung begründet für diesen eine personenbezogene, schlichte Unterlassungspflicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 33), er kann also den Betrieb der Erstbehandlungsanlage unterlassen, ohne in Rechte der Grundstückseigentümerin eingreifen zu müssen. Im Fall der schlichten Unterlassungspflicht ist eine Duldungsanordnung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung jedoch nicht erforderlich (vgl. HessVGH, B.v. 27.1.2020 – 3 B 1864/19 – juris LS 4, Rn. 29). Selbst das Fehlen einer erforderlichen Duldungsanordnung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung, diese stellt nur eine Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BayVwVfG) für das Entstehen und Fälligwerden der Geldforderung dar (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2005 – 1 ZB 04.276 – juris Rn. 42).
Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend sicher fest, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2009 – 20 ZB 09.1332 – juris Rn. 2), nämlich bei jedem Verstoß gegen die Dauerunterlassungspflicht unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides. Es wurde „für den Fall, dass vorstehende Ziffer nicht befolgt werden sollte“, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht. Da Ziffer 1 des Bescheides eine Dauerunterlassungspflicht begründet, kann gegen diese grundsätzlich mehrfach verstoßen werden. In einem solchen Fall ist zwar grundsätzlich klarzustellen, für welchen Verstoß ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig wird. Abweichend von diesem Grundsatz lässt sich aber bei mehreren in Frage kommenden Verstößen dann die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldbetrages rechtfertigen, wenn eine verständige Auslegung eindeutig ergibt, unter welchen Bedingungen das Zwangsgeld fällig werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2002 – 22 CS 02.2577 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 13.5.2013 – 13.5.2013 – M 8 K 12.2500 – juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall war es für einen objektiven Dritten in der Person des Klägers zu 1) hinreichend deutlich erkennbar, dass in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 statuierte Dauerunterlassungspflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig werden sollte (§§ 133, 157 BGB entsprechend). Das einheitliche Zwangsgeld von 2.000,00 EUR stand dabei auch zu jedem Verstoß gegen die Betriebsuntersagung in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2002 – 22 CS 02.2577 – juris Rn. 14).
3. Auch die Kostenfestsetzung unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das zuständige Landratsamt konnte die Kostenentscheidung rechtmäßigerweise auf Art. 1, 2, 6 und 10 KG i.V.m. Ziffer 8.I.0. lfd. Nr. 37 des Kostenverzeichnisses stützen. Die am unteren Rand des möglichen Rahmens angesiedelten Gebühren erweisen sich insbesondere als verhältnismäßig, die berechneten Auslagen sind zudem tatsächlich entstanden.
II.
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) erweist sich demgegenüber bereits als unzulässig, da es an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Klagebefugnis fehlt.
Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dazu muss er Tatsachen vorbringen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann (Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 f.). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich, dass der ausschließlich an den Kläger zu 1) gerichtete Bescheid die Klägerin zu 2) in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnte.
Erkennbares Rechtsschutzziel der Klägerin zu 2) ist ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags die Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2019 (§ 88 VwGO), der sich aber ausschließlich gegen den Kläger zu 1) richtete. Im Rahmen dieses Rechtsschutzziels kann der behauptete Verstoß gegen Datenschutzrecht, wie aufgezeigt, jedoch allenfalls inzident bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger zu 1) gerichteten Verwaltungsakte Bedeutung erlangen. Dabei war vorliegend zu beachten, dass der Grundbuchauszug nur im Rahmen gesonderter baurechtlicher Anordnungen von Belang war. Der Grundbuchauszug hatte beim Erlass des vorliegenden abfallrechtlichen Bescheids letztlich keinerlei Bedeutung, da diesbezüglich keine Duldungsanordnung oder eine sonstige Maßnahme gegen die Klägerin zu 2) erging. Im Übrigen räumt die Klägerin zu 2) selbst ein, Grundstückseigentümerin zu sein.
Wenn man annehmen wollte, dass diese nicht nur den angeführten Verstoß gegen Datenschutzrecht, sondern auch die fehlerhafte Nichtanordnung der Duldungsverfügung beanstanden wollte, so änderte dies an der fehlenden Klagebefugnis nichts. Durch die Nichtanordnung einer (sie belastenden) Duldungsverfügung scheint eine Beschwer der Klägerin zu 2) nicht einmal als möglich (vgl. Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, VwGO § 42 Rn. 113).
Da eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten geltend gemacht werden muss, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger zu 1) bei Befolgung des Bescheids in das privatrechtliche Nutzungsverhältnis hinsichtlich des Grundstücks eingreifen müsste. Dieses stellt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis dar, welches im Rahmen der Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Belang ist. Auch die Untersagung des Betriebs ist nicht geeignet, die Rechtsstellung der Grundeigentümerin zu berühren (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 15 CS 17.1675 – juris LS 4, Rn. 33 zur Nutzungsuntersagung eines Gebäudes).
Eine Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten schien damit im vorliegenden Verfahren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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