Steuerrecht

Anspruch auf Steuerbefreiung von Zugmaschine

Aktenzeichen  6 K 586/16

Datum:
21.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 94305
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 a
FGO § 105 Abs. 5
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 a u. d

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger als gemeinnütziger Verein, der ein Reisetheater betreibt, kann für die Zugmaschine nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG in Anspruch nehmen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen macht das Gericht von dem Recht Gebrauch, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt, § 105 Abs. 5 FGO.
Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt: Die Steuerbefreiungstatbestände in § 3 KraftStG sind eng auszulegen. Der Gesetzgeber hat nur in bestimmten Fällen das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreien wollen. § 3 Nr. 8 a beschränkt die Steuerbefreiung ausschließlich auf Zugmaschinen, so lange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes und damit gewerblich verwendet werden.
Dass der Gesetzgeber bei Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen sehr wohl zwischen Zirkusvorführungen und Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller auf der einen und Theateraufführungen, Konzerte und Museen sowie den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler auf der anderen Seite unterscheidet, zeigt schon die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a und d des Umsatzsteuergesetzes -UStG-. Dort wird zwischen Leistungen zum einen aus Zirkusvorführungen und aus der Tätigkeit als Schausteller und zum anderen aus der Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die für die Theatervorführungen und Konzerte vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterschieden. Das zeigt, dass der Gesetzgeber sehr wohl die Unterscheidung kennt und sie auch gesondert regelt.
Steuerbefreiungsvorschriften sind sehr eng auszulegen. Für eine Analogie im Wege richterlicher Auslegung ist daher im vorliegenden Fall kein Raum.
Soweit der Kläger vorbringt, dass das Finanzamt in der Vergangenheit immer die Steuerbefreiung gewährt habe, ist anzumerken, dass die Finanzbehörde nicht über eine längere Zeitspanne an rechtsirrigen, für den Steuerpflichtigen günstigen Auffassungen festhalten müsse (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1992 X R 99/88, BStBl. II 1993, 289).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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