Steuerrecht

Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit

Aktenzeichen  SR StVK 768/16

Datum:
27.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132061
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 109, § 138
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag vom 19.10.2016 auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der gegen Richter am Amtsgericht … gestellte Befangenheitsantrag vom 19.10.2016 war bereits als unzulässig zu verwerfen, weil durch die Ablehnung offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. StPO).
Der Antrag auf Ablehnung eines Richters ist als unzulässig gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. StPO zu verwerfen, wenn durch die Ablehnung offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Verfahrensfremd ist dabei das Verfolgen rein demonstrativer Zwecke oder des Zwecks den abgelehnten Richter zu verunglimpfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 58 Aufl., § 27 Rn. 7 m.w.N.).
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller zum wiederholten (siebenten) Male, erstmals im Verfahren SR StVK 183/16 am 14.04.2016, einen in der Diktion vergleichbaren Ablehnungsantrag gegen Richter am Amtsgericht … stellt, mit den Kernaussagen, dass der Richter ihm gezielt Schaden zuzufügen wolle, dass er unfähig, bösartig und willkürlich sei.
Dass der Antragsteller lediglich mit seinen seit dem 14.04.2016 vergleichbar gestellten mehrfachen Ablehnungsgesuchen eine Verunglimpfung des abgelehnten Richters beabsichtigt und bezweckt, ergibt sich bereits aus der in eine Schmähschrift gekleideten Form der bisherigen und des aktuellen Ablehnungsgesuches, welche der Antragsteller lediglich dafür nutzt, dem abgelehnten Richter gezielte Manipulation, Schadenszufügungsabsicht, Unfähigkeit und Bösartigkeit sowie Borniertheit und zuvor auch feige Willkür vorzuwerfen, was er an mehreren Stellen seiner Anträge wiederholt. Die Verunglimpfungsabsicht ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller zu erkennen gab, dass er, ohne konkrete Namen zu nennen, diese Vorwürfe auch auf die übrigen hiesigen StVK-Richter bezieht, wobei er zu erkennen gibt, dass er sich hierbei den Abgelehnten als vorrangigen Adressaten seiner unsachlichen und grob beleidigenden Ablehnungsanträge herausgepickt hat, die er nur zu rein demonstrativen Zwecken verfolgt.
Dies setzt sich eklatant im aktuellen Ablehnungsantrag fort, in dem er dem abgelehnten Richter mehrfach u.a. Parteilichkeit, Unfähigkeit, Borniert- und Bösartigkeit sowie das absichtliche Zufügen schweren Schadens und das gezielte und vorsätzliche Vereiteln seiner Rechte unterstellt. Der Abgelehnte weise eine unfähige und bornierte rechtsbeugerische Verweigerungshaltung auf und seien seine Argumente „Primitive Hirngespinste seiner bornierten Fantasie!“.
Daneben ist er auch bereits mehrfach durch das OLG Nürnberg (2 Ws 472/15, 1 Ws 42/15, jeweils gegen die JVA … gerichtet) bzgl. seiner grob beleidigenden und herausfordernden Diktion gerügt worden, die er auch weiterhin bewußt zu offensichtlichen Diffamierungszwecken einsetzt. Der Ablehnungsantrag ist deswegen gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. StPO als unzulässig zu verwerfen.


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