Steuerrecht

Antrag auf Urteilsberichtigung

Aktenzeichen  7 K 2031/13

Datum:
14.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 94471
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
FGO § 107, § 108

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Urteilsberichtigung wird abgelehnt

Gründe

Gemäß § 107 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Erfasst werden von § 107 FGO alle mechanische Versehen, die zur Folge haben, dass das wirklich gewollte nicht zum Ausdruck kommt. Die Unrichtigkeit darf nicht die Willensbildung, sondern muss die Willensäußerung betreffen. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder Verfahrensfehlers (z.B. unvollständige Sachverhaltsermittlung) schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. BFH-Beschluss vom 31.8.2012 IX B 86/12, BFH/NV 2012, 1994). Die Unrichtigkeit, die alle Bestandteile des Urteils betreffen kann, ist offenbar, wenn der Widerspruch zwischen Gewolltem und Erklärten eindeutig erkennbar ist; sie kann sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergeben, z.B. bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen. Grundsätzlich muss die Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst ersichtlich sein, ggf. genügt es, das Sitzungsprotokoll zur Frage des wirklich gewollten Inhalts des Urteils heranzuziehen (Ratschow in Gräber, FGO, 8. Auflage, § 107 Rz. 8 m.w.N.).
Im Streitfall ist der Umstand, dass gemäß Klagebegründung vom 29.8.2013 die Kosten für einen Pfarrerausflug nicht nur – wie im Urteil berücksichtigt – für das Jahr 2009 als Werbungskosten geltend gemacht wurden, sondern auch für das Jahr 2010, weder aus dem Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll erkennbar. Im Tatbestand des Urteils wird unter Ziff. 1.c nur ausgeführt, dass für das Streitjahr 2009 Aufwendungen i.H.v. 317 € für einen vom Kläger organisierten Pfarrerausflug geltend gemacht wurden. Es ist daher aus dem Urteil nicht erkennbar, dass in der Klage auch die Kosten für den Pfarrerausflug 2010 geltend gemacht wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts dass, wie vom Kläger geltend gemacht, bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 laut Klageantrag die Werbungskosten für den Pfarrerausflug 2010 berücksichtigt sind, da die Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt wurden und es daher auch insoweit an der Erkennbarkeit fehlt.
Um den Fehler der fehlenden Berücksichtigung der im Klageantrag geltend gemachten Werbungskosten für 2010 im Urteil zu korrigieren, hätte es eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 FGO bedurft. Dieser Antrag muss jedoch binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden. Das Urteil wurde dem Klägervertreter laut PZU am 21.12.2016 zugestellt. Die Frist lief daher bis 4.1.2017. Der Antrag auf Urteilsberichtigung wurde jedoch erst am 12.1.2017, Eingang bei Gericht am 16.1.2017 gestellt, so dass es auch nicht möglich bzw. zielführend ist, diesen als Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes auszulegen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (BFH-Beschluss vom 26.7.1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66).


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