Aktenzeichen AN 5 K 18.00955
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
Dies hat das Gericht bereits in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 21 Dezember 2020 (AN K 18.00955) ausführlich dargelegt. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen sowie die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.