Steuerrecht

Ausbildungsförderungsrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Elternunabhängige Förderung, Vermögen der Auszubildenden

Aktenzeichen  M 15 K 19.5987

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11699
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1
BAföG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BAföG § 26 ff.
VwGO § 60

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2019 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum 9/2019 bis 1/2020 unter Nichtanrechnung des „Notfallgeldes“ in Höhe von …,00 € beim Vermögen der Klägerin zu bewilligen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22. April 2021 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Zwar wurde die am 29. November 2019 mittels E-Mail eingereichte Klage innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO zunächst nicht formwirksam erhoben (1.1), jedoch war der Klägerin auf ihren Antrag hin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.2).
1.1 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Schriftform im prozessrechtlichen Sinn ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das Schriftstück vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist. Die Klagerhebung durch eine den Anforderungen des § 55a VwGO nicht gerecht werdende E-Mail entspricht dem Schriftformerfordernis aus § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht (vgl. z.B. SächsOVG, B.v. 19.10.2015 – 5 D 55/14 – juris Rn. 8). Die Zulässigkeit der Einreichung elektronischer Dokumente ist in § 55a VwGO (i.V.m. Signaturgesetz – SigG) abschließend geregelt. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, dass eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis aus § 81 Abs. 1 VwGO nicht genügt (vgl. auch Rechtsbehelfsbelehrung:des streitgegenständlichen Bescheids). Enthält eine E-Mail keine qualifizierte elektronische Signatur i.S.v. § 2 Nr. 3 SigG, kann nicht mit der durch § 81 Abs. 1 VwGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.1.2005 – 2 PA 108/05 – juris Rn. 5). Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn – wie hier – ein der nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG versehenen E-Mail als PDF-Datei angehängtes Schreiben mit eingescannter Unterschrift vom Gericht ausgedruckt und zur Akte genommen wird (vgl. z.B. HessVGH, B.v. 3.11.2005 – 1 TG 1668/05 – juris Rn. 4; VG Gera, B.v. 12.9.2018 – 2 E 1480/18 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 30.4.2014 – M 18 K 14.1321 – juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 81 Rn. 11; a.A.: BGH, U.v. 8.5.2019 – XII ZB 8/19 – juris).
1.2 Der Klägerin war jedoch auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.
Nach dieser Vorschrift ist bei Versäumung einer gesetzlichen Frist, wie sie die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO darstellt, auf rechtzeitigen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist immer dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Aus Fehlern des Gerichts dürfen daher keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 9 f. m.w.N.). Die sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, auf offenkundige Formmängel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Prozessbeteiligte können deshalb erwarten, dass solche Mängel vom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Zur sofortigen Prüfung solcher Formalien sind die Gerichte jedoch nicht generell verpflichtet, weil dies die Prozessbeteiligten von ihrer eigenen Verantwortung für deren Einhaltung entheben würde. Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, ist deshalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass eine Fristwahrung noch möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18.11 – juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 20.12.2019 – 5 A 1048/19.A – juris Rn. 16 m.w.N.; VG Augsburg, GB v. 25.10.2010 – Au 5 K 10.738 – juris Rn. 9 m.w.N.; a.A. noch BVerwG, U.v. 26.8.1983 – 8 C 28.83 – juris Rn. 17).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin war gehindert, bis zum Ablauf der Klagefrist am 17. Dezember 2019 einen formwirksamen Klageschriftsatz einzureichen, weil sie annahm, dass die mittels E-Mail erhobene Klage, der zudem ein mit einer eingescannten Unterschrift versehenes Schreiben angehängt war, die Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO wahrte, was sie in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. April 2021 auch glaubhaft (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gemacht hat. Die Klägerin konnte erwarten, dass der Berichterstatter der Verwaltungsstreitsache in angemessener Zeit nach dem Eingang der E-Mail bzw. des mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Schreibens beim Bayerischen Verwaltungsgericht … am 29. November 2019 feststellt, dass diese entgegen § 55a Abs. 3 VwGO weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wurde und damit nicht den Formerfordernissen des § 81 Abs. 1 VwGO entspricht. Dem Berichterstatter, der ausweislich des Formulars zur Verfügung der Erstzustellung erstmals am 3. Dezember 2019 von der Klage Kenntnis genommen hat, wäre es zu diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang so rechtzeitig auf den Mangel hinzuweisen, dass die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO noch gewahrt hätte werden können, da die Frist – wie bereits ausgeführt – erst am 17. Dezember 2019 abzulaufen drohte.
Der mit Schreiben vom 3. April 2021, bei Gericht eingegangen am 9. April 2021, gestellte und eigenhändig unterschriebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis war vorliegend der Irrtum, in dem die Klägerin sich hinsichtlich der Formwirksamkeit ihrer Klageschrift vom 29. November 2019 befand. Dieses Hindernis fiel mit dem richterlichen Hinweis vom 29. März 2021 – der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 31. März 2021 -, wonach die per E-Mail erhobene Klage nicht den Formerfordernissen einer Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 VwGO entspricht, weg.
Zwar wurde entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO bis zur Entscheidung über die Klage keine unterschriebene Klageschrift bei Gericht eingereicht. Da aus dem von der Klägerin unterschriebenen Wiedereinsetzungsantrag vom 3. April 2021, worin die Klägerin auf ihre „Klage“ Bezug nimmt, hervorgeht, dass die Klageschrift mit Wissen und Wollen der Klägerin in den Rechtsverkehr gebracht wurden, ist darin eine Klageerhebung zu sehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.6.2003 – Au 3 K 03.30316 – juris Rn. 9; ausdrückliche Klageerhebung verlangend: HessVGH, U.v. 24.1.1989 – 9 UE 251/85 – juris Rn. 9).
Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert vorliegend auch nicht an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. Danach ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Höherer Gewalt steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts – wie hier – liegt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18.11 – juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 41 m.w.N.).
2. Die Klage ist auch begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn sie hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Nichtanrechnung des „Notfallgeldes“ in Höhe von … € bei ihrem Vermögen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.1 Grundlage für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die streitgegenständliche Ausbildung der Klägerin an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist § 1 BAföG. Demnach besteht ein Anspruch nur insoweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Subsidiarität der staatlichen Ausbildungsförderung, vgl. OVG Sachsen, U.v. 26.11.2009 – 1 A 288/08 – juris Rn. 19). Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf sind grundsätzlich Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie u.a. auch das Einkommen seiner Eltern anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG), außer wenn – wie hier (unstreitig) – einer der in § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG genannten Tatbestände erfüllt ist, sodass das Einkommen der Eltern hier außer Betracht bleibt.
2.2 Das „Notfallgeld“ in Höhe von … € wurde vorliegend zu Unrecht bei dem Vermögen der Klägerin angerechnet.
Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte – wie hier das Bankguthaben -, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG – in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2014, die für Vermögen des Auszubildenden einen Freibetrag i.H.v. 7.500,00 € vorsehen – sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG ebenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Unstrittig bestand am Stichtag der Antragstellung (20.8.2019) ein den Freibetrag übersteigendes Guthaben auf dem auf den Namen der Klägerin lautenden Girokonto bei der S. Bank … eG. Die Klägerin war als Kontoinhaberin nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen Gläubigerin des Guthabens (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12.08 – juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 – IX ZR 237/93 – BGHZ 127, 229). Insoweit ist ohne Belang, aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt. Derjenige, der eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten fremden Vermögen gutzuschreiben, verliert mit der Ausübung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete. Gleichzeitig verschafft er dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009 – 12 B 08.824 – BayVBl 2009, 404 unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93 – NJW 1994, 931).
Jedoch ergibt sich vorliegend aus dem Vortrag der Klagepartei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie der Zeugeneinvernahme des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass das Guthaben in Höhe von … € ausnahmsweise nicht als Vermögen der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusehen ist, da es sich dabei weder um eine verdeckte Unterhaltsleistung noch um eine Schenkung des Vaters an die Klägerin handelt, wobei offen bleiben kann, ob es sich zivilrechtlich um ein Darlehens- oder ein Treuhandverhältnis handelt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30.07 – juris; U.v. 4.9.2008 – 5 C 12.08 – juris). Für eine zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Rückzahlungspflicht in Bezug auf das „Notfallgeld“ spricht bereits, dass die Vermögensverhältnisse und Hintergründe der Überweisung von Anfang an offengelegt wurden. Die für eine Schenkung oder verdeckte Unterhaltsleistung an die Klägerin sprechenden Indizien, so etwa die Tatsache, dass knapp neun Monate nach der Urlaubsrückkehr des Vaters lediglich … € an diesen zurückgezahlt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30.07 – juris Rn. 19 f., wonach es auf die Frage, ob mit der Geltendmachung der Darlehensrückzahlung innerhalb des Bewilligungszeitraums ernsthaft zu rechnen ist, für die Anerkennung einer Darlehensschuld nicht ankommt), der Verbrauch der … € durch die Klägerin, die Überweisung des Geldes kurz vor Antragstellung, die geplante Berücksichtigung im Rahmen eines „Vorerbes“, falls die Klägerin zur Rückzahlung an den Vater nicht imstande sei, haben die Klägerin und ihr als Zeuge einvernommener Vater in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft widerlegt.
So schilderten die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, dass die … € zeitnah vor dem Antritt der Urlaubsreise durch den Vater der Klägerin an diese und ihre Schwester – seine Patienten- und Vorsorgebevollmächtigten – überwiesen worden seien und auch nach der Urlaubsrückkehr des Vaters zurückgezahlt hätten werden sollen. Dies wird durch die im Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoauszüge, wonach die Überweisungen jeweils am 12. August 2019 bzw. die Rückzahlung durch die Schwester der Klägerin am 17. September 2019 erfolgten, belegt. Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich zwar auch, dass in der Vergangenheit lediglich der Schwester der Klägerin „Notfallgelder“ oder „Zwischenkredite“ gewährt worden sind. Dies erklärten die Klägerin und ihr Vater in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend damit, dass ihr Verhältnis zueinander in den letzten Jahren besser geworden sei, weshalb die Klägerin nun auch erstmals ein „Notfallgeld“ erhalten habe. Aus dem widerspruchsfreien Vortrag der Klägerin und ihres Vaters ist zudem ein plausibler Grund für die Gewährung der „Notfallgelder“ genannt worden. So sollen damit in einem den Vater der Klägerin betreffenden Notfall im Ausland Kosten für Flug, Hotel, Visum, Ärzte und Anwalt abgedeckt sein. Dass zwischen den Parteien keine schriftliche Vereinbarung zu den Rückzahlungsmodalitäten getroffen wurde, ist aus innerfamiliären Gesichtspunkten nachvollziehbar, zumal eine Rückzahlung der der Schwester der Klägerin in den Jahren 2014, 2015 und 2019 überwiesenen „Notfallgelder“ bzw. „Zwischenkredite“ stets zeitnah nach Urlaubsrückkehr des Vaters bzw. der Schwester und auch vollständig (entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Schreiben vom 21.4.2021) erfolgte. Die Alternative – etwa die Hinterlegung einer Bankvollmacht, um den Zugriff der Klägerin und ihrer Schwester im den Vater betreffenden Notfall auf dessen Bankkonto sicherzustellen – sei für den Vater der Klägerin zu kompliziert gewesen, zumal der Vater nach den Angaben der Klägerin eher streng sei, wenn es um Geld ginge. Auch wurde plausibel und nachvollziehbar geschildert, warum die Klägerin die … € nicht – wie zunächst vereinbart – nach der Urlaubsrückkehr des Vaters im September 2019 zurückgezahlt hat. Zwar befanden sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. August 2019 neben den … € noch weitere … € auf den Girokonten der Klägerin bei der S. Bank … eG und C. E. Bank. Hierbei übersieht die Beklagtenpartei jedoch, dass das Geschäftsguthaben bei der S. Bank … eG in Höhe von … € die Geschäftsanteile der Klägerin abbildet, die erst bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausgezahlt werden (vgl. § 4 der Satzung der S. Bank … eG, Stand: 10.12.2020). Eine Kündigung ist nach § 5 Nr. 1 der Satzung zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich, wobei diese der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen muss (vgl. § 5 Nr. 3 der Satzung). Dem Internetauftritt der S. Bank … eG (vgl. https://www…de/genossenschaftsbank-vorteile-einer-mitgliedschaft/) lässt sich entnehmen, dass die Auszahlung des Geschäftsguthabens nach der Vertreterversammlung im Folgejahr erfolgt. Eine Beleihung des Geschäftsguthabens, wie vom Beklagten vorgetragen, ist nach § 37 Nr. 5 der Satzung, wonach das Geschäftsguthaben im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft nicht als Sicherheit verwendet werden darf, nicht möglich. Demnach hätte die Klägerin, um über die … € zum Beginn ihres Auslandssemesters verfügen zu können, spätestens am 30. September 2018 ihre Mitgliedschaft bei der Genossenschaft kündigen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin den Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend, wonach sie sich erst im vorangegangenen Semester für das …-Studium entschieden und beworben habe, noch keinerlei Grund, das Guthaben aufzulösen. Demnach ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar durch die Klagepartei geschildert worden, dass sie sich bei Beginn des Auslandssemesters in einem finanziellen Engpass befunden habe, zumal die Klägerin von den im Zeitpunkt der Antragstellung verwertbaren … € bereits (nachgewiesene) Mietzahlungen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum in Höhe von … € habe begleichen müssen. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht auch schlüssig dargelegt worden, warum bislang lediglich … € der … € durch die Klägerin an ihren Vater zurückgezahlt worden sind. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs der Klägerin für das Konto bei der S. Bank … eG vom 2. April 2021 beträgt der Kontostand derzeit … €, wovon jedoch … € als Geschäftsguthaben hinterlegt sind. Hinzu kommt, dass die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Studenten, die typischerweise als Aushilfskräfte in Restaurants, Kinos oder Bekleidungsgeschäften tätig sind, aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie größtenteils weggefallen sind, sodass es mitunter schwierig sein dürfte, überhaupt seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, zumal der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, seiner Tochter gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet zu sein, was er auch so handhabe. Vielmehr habe die Rückzahlung nach dem Vorbringen der Klagepartei erfolgen sollen, sobald sie die BAföG-Mittel erhalten habe. Aus dem Vortrag der Klagepartei sowohl im Gerichtsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass der Klägerin eine finanzielle Unabhängigkeit, was auch bedeute, keine Schulden zu haben, sehr wichtig sei und es ihr mehr als unangenehm sei, derzeit Schulden bei ihrem Vater zu haben. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, den BAföG-Antrag erst im August 2019 gestellt zu haben, da sie es alleine, d.h. ohne die Inanspruchnahme staatlicher Mittel, habe schaffen wollen. Erst als ihre Ersparnisse weniger geworden seien, habe sie sich zur Antragstellung entschieden. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen WhatsApp-Verlauf der Klägerin mit ihrem Vater vom 13. September 2019, worin dieser den Töchtern geschrieben hat, dass sie ihm das „Notfallgeld“ zurücküberweisen könnten, es aber nicht eile und er auf keinen Fall wolle, dass die Klägerin in Not komme, dass er auf jeden Fall mit einer Rückzahlung rechne.
2.3 Ob das Geschäftsguthaben der Klägerin in Höhe von … € bei der S. Bank … eG zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das anrechenbare Vermögen der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls unter dem Freibetrag in Höhe von 7.500,00 € (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) liegt (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.7.2006 – Au 3 K 05.1257 – juris Rn. 25, wonach ein rechtliches Verwertungshindernis bei Kündigungs- und Übertragungsmöglichkeit auf Dritte nicht vorliegt).
3. Die Kostenfolge des gerichtskostenfreien Verfahrens (vgl. § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO) ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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