Steuerrecht

Auslegung eines Beihilfebescheids

Aktenzeichen  AN 18 K 18.00237

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9261
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 14
GOZ § 4 Abs. 3, § 9
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Maßgebend für die Auslegung eines Bescheids ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, so wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Beihilfebescheids kann allenfalls als Indiz dafür dienen, dass überhaupt eine Festsetzung getroffen wurde; über den Umfang einer vorhandenen Festsetzung kann der bloßen Existenz einer Rechtsbehelfsbelehrung hingegen kein Aussagegehalt entnommen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig
vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO insbesondere aufgrund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – der Kläger hat dort ausdrücklich klargestellt, dass seine Klage zu keinem Zeitpunkt auch den Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2017 umfassen sollte – dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger hier allein gegen den Änderungsbescheid vom … Dezember 2017 richtet und er unter dessen (teilweiser) Aufhebung vom Beklagten die (vollständige) Anerkennung der den 2,3fachen Gebührensatz übersteigenden Rechnungspositionen als beihilfefähig und damit eine weitere Beihilfeleistung in Höhe von 845,34 EUR begehrt. Das Begehren des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. Seine Klage ist bereits nicht zulässig.
Vorliegend fehlt es dem Kläger bereits an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung der Rechte des Klägers bezogen auf den Änderungsbescheid kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die teilweise Nichtbewilligung von Beihilfeleistungen bei Rechnungspositionen bei denen der 2,3fache Gebührensatz überschritten wurde, ist ausgeschlossen, da der Änderungsbescheid hierzu überhaupt keine Regelung enthält.
Vorliegend hat der Änderungsbescheid den Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 nur in Bezug auf die Beihilfefestsetzung für die abgerechnete GOZ-Ziffer 3070 geändert, nicht hingegen in Bezug auf andere bisher nicht anerkannte oder gekürzte Rechnungspositionen. Dafür, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid insgesamt eine erneute umfassende Sachprüfung und Neufestsetzung der Beihilfeleistungen vorgenommen hätte, sind dem Bescheid keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Ganz im Gegenteil. Der Tenor beschränkt sich seinem eindeutigen Inhalt nach nur auf die Gewährung von (zusätzlichen) 34,92 EUR. Wäre mit dem Änderungsbescheid auch (nochmals) eine Entscheidung über den ursprünglich beantragten Betrag getroffen worden, hätte dies einen entsprechenden Ausspruch im Tenor bedurft, d.h. neben den 34,92 EUR hätte auch der im Übrigen begehrte und im Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 bereits behandelte Erstattungsbetrag, soweit berechtigt (3.077,40 EUR) nochmals explizit festgesetzt, also insgesamt 3112,33 EUR, und im Übrigen abgelehnt werden müssen; dies fehlt aber gerade. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Tenor damit eindeutig und lässt schon keinen Raum für die Annahme, es hätte eine umfassende Neufestsetzung der Beihilfe stattgefunden. Mangels Auslegungsbedürftigkeit kommt es damit schon nicht auf die Begründung des Änderungsbescheids und anderer bekannter und für die Auslegung typischerweise relevanter Umstände an.
Selbst wenn hier aber von einem auslegungsbedürftigen Tenor ausgegangen und für dessen Verständnis auf die Bescheidsbegründung zurückgegriffen würde, ergäbe sich nichts anderes. Maßgebend wäre insofern der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, so wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1990 – 8 C 67/87 – juris Rn. 22). Für einen objektiven Dritten aus der Sicht des Klägers wäre jedoch bereits aus der Zusammenschau mit dem am gleichen Tag ergangenen Widerspruchsbescheid hinreichend ersichtlich, dass hier keine vollumfängliche Neubewertung der Beihilfefähigkeit der einzelnen Rechnungspositionen stattgefunden hat. Im Widerspruchsbescheid wurde ausdrücklich angekündigt, dass ein gesonderter Bescheid ergehe, mit dem (lediglich) die im Widerspruchsbescheid dem Grunde nach anerkannte GOZ-Ziffer 3070 der Höhe nach abgerechnet werden soll. Im Übrigen wurde im Widerspruchsbescheid auf Grundlage einer umfassenden Prüfung der Ausgangsentscheidung der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Änderungsbescheid nur so verstanden werden, dass er eben nicht die mit dem Widerspruch bereits umfassend überprüfte Ausgangsentscheidung erneut zur Disposition stellt, sondern lediglich die im Widerspruchsbescheid bezüglich GOZ-Ziffer 3070 zugestandene Abhilfe betragsmäßig fixiert. Dies ergibt sich aber nicht nur aus dem dem Kläger nach seiner eigenen Einlassung bekannten Widerspruchsbescheid, sondern auch aus dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid selbst. Darin wird im Rahmen der Begründung unter f1 folgerichtig darauf hingewiesen, dass die Aufhebungsverfügung gerade nur „insoweit“ erfolgt, als dem Widerspruch abgeholfen wurde. Der Kläger konnte somit selbst bei Annahme eines unklaren Tenors schon nicht berechtigterweise davon ausgehen, dieser sei so zu verstehen, dass er (unter Ignorierung des bereits erlassenen Beihilfe- und des im Rahmen der Überprüfung erlassenen Widerspruchsbescheids) insgesamt nochmals in die Prüfung eintrete und erneut eine vollumfängliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit treffe.
Hieran vermag auch weder die dem Änderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:etwas ändern, noch der Umstand, dass zumindest in der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbescheids das ursprüngliche Begehren des Klägers sowie die bislang im Ausgangsbescheid festgesetzte Beihilfe und die Ablehnungsgründe (nochmals) genannt sind. Gerade letzteres reicht angesichts des eindeutig auf einen Betrag in Höhe von 34,92 EUR begrenzten Tenors, aber auch wegen des ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Umsetzung des Widerspruchsbescheids in f1 der Begründung nicht für die Annahme aus, die Beihilfestelle habe hier eine erneute vollumfängliche, die Anfechtbarkeit insgesamt wieder eröffnende Entscheidung treffen wollen. Insoweit ist vielmehr aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Auflistung des Zahlenmaterials nur der nachrichtlichen Wiedergabe dienen sollte.
Soweit es die Rechtsbehelfsbelehrung:betrifft, kann diese allenfalls als Indiz dafür dienen, dass überhaupt eine Festsetzung getroffen wurde. Das „Ob“ einer Festsetzung ist im zu entscheidenden Fall aber unstreitig, da schon mit der Gewährung der zusätzlichen 34,92 EUR eine Regelung getroffen wurde, die für sich genommen die Notwendigkeit begründet, eine Rechtsbehelfsbelehrung:beizufügen. Vorliegend geht es vielmehr darum, ob die getroffene Festsetzung auch (nach bereits erfolgter Überprüfung des Ausgangsverwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren) insgesamt nochmals eine Entscheidung über den beantragen Erstattungsbetrag trifft. Hierüber, das heißt über den Umfang einer vorhandenen Festsetzung, kann der bloßen Existenz einer Rechtsbehelfsbelehrung:aber kein Aussagegehalt entnommen werden. Mithin ist der klägerische Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung:auch nicht geeignet, um seine Argumentation zu stützen.
Enthält der Änderungsbescheid damit zu einzelnen GOZ-Ziffern keine Regelung (vgl. Art. 35 BayVwVfG) insbesondere nicht zur Beihilfefähigkeit der den 2,3fachen Gebührensatz übersteigenden Rechnungspositionen, kann der Kläger insofern auch nicht durch diesen Bescheid beschwert sein und ist mithin nicht klagebefugt.
Die Klage hat daher bereits mangels Zulässigkeit insgesamt keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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