Steuerrecht

Beihilfe, Fahrtkosten zur Anschlussreha, Entfernungspauschale

Aktenzeichen  W 1 K 20.2205

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19925
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 29 Abs. 6 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Beihilfe für die Fahrten anlässlich einer Anschlussbehandlung in einer Rehaklinik in B. (einfache Entfernung zum Wohnort 49 km) vom 08.10.2020 bis 29.10.2020.
Die Beihilfebemessung für Fahrtkosten im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung bemisst sich nach § 29 Abs. 6 BayBhV, hier in der maßgebenden Fassung vom 24.07.2017, da für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird.
Gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 BayBhV ist zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise zu einer stationären Behandlung eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Einrichtung in Höhe von 0,20 EUR anzusetzen. Mit der Änderung dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber auf die Entscheidung des BayVGH vom 19.04.2016 (14 BV 15.212) reagiert. In dieser Entscheidung hatte der BayVGH aus der vorherigen Fassung der Norm, gemäß der Aufwendungen nach den Entfernungskilometern zu bemessen waren, durch grammatikalische Auslegung ermittelt, dass An- und Abreise getrennt zu behandeln seien und hat dies gerade mit einem Vergleich mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begründet, wo von einer Entfernungspauschale auszugehen ist. Gerade weil die BayBhV den Begriff Entfernungspauschale nicht verwende, liege eine andere Auslegung als im EStG nahe (BayVGH, a.a.O., juris-Rn 15). Hierauf hat der Verordnungsgeber reagiert und mit der Verwendung des Begriffs Entfernungspauschale in der Neufassung des § 29 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 BayBhV klargestellt, dass die Pauschalierung nicht nur hinsichtlich der Höhe (0,20 EUR für jeden vollen Kilometer) als auch hinsichtlich der Zusammenfassung von An- und Abreise gelten soll.
Im Hinblick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfevorschriften ist es nicht geboten, Fahrtkosten im Rahmen der Beihilfe kostendeckend zu erstatten. Vielmehr hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum, der es auch abdeckt, dass eine, auch notwendige, Begleitung bei der Pauschalierung nicht berücksichtigt wird.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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