Steuerrecht

Beiordnung eines Notanwalts: Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Anhörungsrüge

Aktenzeichen  V ZR 178/19

Datum:
1.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:010920BVZR178.19.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 78b Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. Juli 2020, Az: V ZR 178/19, Urteilvorgehend BGH, 8. Juli 2020, Az: V ZR 178/19, Beschlussvorgehend LG München I, 26. Juni 2019, Az: 1 S 2812/18 WEG, Urteilvorgehend AG München, 25. Januar 2018, Az: 484 C 9773/14 WEG

Tenor

1. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 24. Juli 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers vom 24. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts zwecks Erhebung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Verfahren durch das am 10. Juli 2020 verkündete Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist. Auf das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 18. August 2020 wird Bezug genommen.
2
2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Erhebung einer Anhörungsrüge aussichtslos erscheint. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Senats gegen das rechtliche Gehör des Klägers ergibt sich aus der Begründung des Antrags schon deshalb nicht, weil lediglich diejenigen Gesichtspunkte wiederholt werden, die bereits in dem Antrag vom 1. Juli 2020 und insbesondere in dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen Schreiben des Klägers an seinen Revisionsanwalt vom 15. Juni 2020 angeführt worden waren. Mit diesem Vortrag hat sich der Senat noch vor Verkündung des Urteils in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 eingehend befasst und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hierdurch gewahrt. Im Übrigen sind die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 65, 292, 295; 86, 133, 145 f.). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und – soweit sie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen waren – vor der Urteilsverkündung umfänglich rechtlich geprüft. Dass diese Prüfung nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis geführt hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Stresemann     
        
Schmidt-Räntsch     
        
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