Steuerrecht

Beitrag zur Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  B 4 K 15.414

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132055
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b

 

Leitsatz

Der Begriff der Vorteilslage iSd Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG knüpft an das Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung an. Ein Grundstück ist durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann erschossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.10.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts F. vom 07.05.2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
a. Die Heranziehung des Klägers zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten scheitert nicht an der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG. Danach ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Für Beiträge, die vor dem 01.04.2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt (Art. 19 Abs. 2 KAG). Der Begriff der Vorteilslage knüpft an das Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung an. Erschlossen ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn die in der öffentlichen Straße verlegte Wasserleitung bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht. Grundstücke im Außenbereich haben erst im Zeitpunkt ihrer Bebauung einen einrichtungsbezogenen Vorteil.
Für das Grundstück des Klägers in dem nur wenige Anwesen umfassenden Ortsteil … trat die Vorteilslage nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG frühestens mit der Errichtung des Wohnhauses 1995 ein. Beim Erlass des Bescheids vom 18.10.2012 war folglich noch nicht einmal die 20jährige Ausschlussfrist abgelaufen.
b. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids vom 18.10.2012 war auch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 3 KAG, § 169 AO noch nicht abgelaufen, weil sie nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc Spiegelstrich 2 KAG, § 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in dem die gültige Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) des Beklagten vom 23.10.2008 bekannt gemacht wurde.
Die Vorgängersatzung vom 19.12.1983 war im Beitragsteil nichtig, weil sie in § 5 Abs. 2 die nach der Rechtsprechung des BayVGH unzulässige Regelung enthielt: „… das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben“. Eine solche Regelung, die eine Beschränkung auf einzelne Geschosse vorsieht, verstößt gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbständigen Gebäudeteil erfasst (BayVGH, U. v. 29.04.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl 2011, 240/241 Rn. 52; st. Rspr.). Da die Nichtigkeit eines Beitragsmaßstabs einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung einer Abgabesatzung betrifft, führt dies dazu, dass eine solche Satzung insgesamt ungültig ist (BayVGH, U. v. 27.02.2003 – 23 B 02.1032 – BayVBl 2003, 373/374).
c. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Übergangsregelung im Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2008 berufen. Darin wurde festgelegt, dass die aufgrund der früheren nichtigen Satzung bereits rechtskräftig veranlagten und bezahlten Grundstücks- und Geschossflächenbeiträge als abgegolten behandelt werden (zur Zulässigkeit von Übergangsregelungen außerhalb einer Satzung vgl. BayVGH, B. v. 02.08.2006 – 23 ZB 06.643, juris Rn. 16ff.).
Für den Kläger trifft diese Privilegierung nicht zu. Eine Bezahlung des mit Änderungsbescheid vom 24.04.1998 festgesetzten Beitrags in Höhe von 3.630,51 DM konnte in der Kasse nicht nachgewiesen werden. Auch der Kläger kann einen solchen Beleg nicht vorlegen.
d. Der Höhe nach ist der im Bescheid vom 18.10.2012 festgesetzte Beitrag korrekt berechnet. Die Geschossflächen von Keller und Erdgeschoss des Wohnhauses sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS mit den Außenmaßen der Gebäude anzusetzen. Das Erdgeschoss verfügt über eine geringfügig größere Fläche, weil ein Teil der Terrasse innerhalb der Gebäudefluchtlinie gemäß § 5 Abs. 2 Satz letzter Satz BGS/WAS mit zu berücksichtigen ist.
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.


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