Steuerrecht

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Aktenzeichen  7 K 1023/21

Datum:
6.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16810
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Bis zum Ablauf der Klagefrist am 16.08.2021 (24:00 Uhr) lag keine wirksame Klage bei Gericht vor. Die Email des Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2021 erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung. Die bloße Übermittlung einer pdf.-Datei wahrt nicht die nach § 64 Abs. 1 FGO erforderliche Schriftform. Eine elektronische Klageerhebung scheitert am gewählten Übermittlungsweg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren.
1. Im Streitfall endete die Klagefrist am 16.08.2021, 24:00 Uhr.
1. a. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post im Inland gilt für die Bekanntgabe die Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO).
1. b. Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i.S.d. § 54 Abs. 1 FGO zulässig (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Nach Rechtsprechung des BFH muss die Rechtsbehelfsbelehrungkeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten. Grundsätzlich genügt eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes, bei der Klage also § 64 Abs. 1 FGO mit dem Inhalt, die Klage sei bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Darüber hinaus sind nicht zwingend vorgeschriebene Angaben möglich; diese müssen richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Weist die Rechtsbehelfsbelehrungauf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, genügt die Angabe, dass für den elektronischen Weg § 52a FGO gilt (BFH-Beschluss vom 21.05.2021 II S 5/21 (PKH), BFH/NV 2021, 1204).
1. c. Im Streitfall begann die einmonatige Klagefrist mit Ablauf des 16.07.2021 (Freitag) und endete mit Ablauf des 16.08.2021 (Montag).
(1) Die Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2021 galten am 16.07.2021 als bekanntgegeben. Zwar enthalten die Entwürfe des Finanzamts zu den Einspruchsentscheidungen im angehängten Absendevermerk kein Datum und keine Unterschrift des Bediensteten der Poststelle über die Aufgabe zur Post. Die Entwürfe enthalten jedoch einen Absendevermerk der zuständigen Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle vom 13.07.2021, und die vom Klägervertreter mit Telefax vom 29.09.2021 vorgelegten Einspruchsentscheidungen tragen einen darauf angebrachten Eingangsstempel der Kanzlei F vom 14.07.2021. An der Aufgabe der Einspruchsentscheidungen zur Post am 13.07.2021 bestehen keine Zweifel.
(2) Die Frist zur Erhebung der Klage betrug einen Monat und begann mit Ablauf des 16.07.2021. Die Erhebung der Klage war nicht wegen unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrunginnerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Die streitgegenständlichen Einspruchsentscheidungen waren mit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, welche dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 FGO entsprechen. Zusätzlich wiesen die Entscheidungen auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage beim FG Nürnberg als elektronisches Dokument und die Voraussetzungen hierzu in § 52a FGO sowie weitere Informationen unter www.finanzgerichte.bayern.de hin. Diese Belehrung ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend und genügt den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO.
(3) Die Frist zur Erhebung der Klage endete daher mit Ablauf des 16.08.2021 (24:00 Uhr).
2. Bis zu diesem Zeitpunkt lag keine wirksame Klageerhebung bei Gericht vor. Die Email des Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2021 erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung. Die bloße Übermittlung einer pdf.-Datei auf elektronischem Weg wahrt nicht die nach § 64 Abs. 1 FGO erforderliche Schriftform. Die als elektronisches Dokument zu wertende pdf.-Datei wurde nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.
2. a. Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
Bei der Klageschrift nach § 64 FGO handelt es sich um einen sog. „bestimmenden Schriftsatz“ (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, HFR 1980, 257). Durch diesen wird eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen und aus diesem Grund an ihre Einreichung vom Gesetz besondere verfahrensrechtliche Folgen geknüpft. So wird mit Einreichung der Klageschrift im finanzgerichtlichen Verfahren die Streitsache rechtshängig (§ 66 Abs. 1 FGO) und durch eine rechtzeitige Einreichung die Klagefrist (§ 47 FGO) gewahrt.
Die Schriftlichkeit soll dabei gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
2. b. Eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerde- oder Klageschrift, die als Anhang einer elektronischen Nachricht im pdf.-Format übermittelt wird, ist zu dem Zeitpunkt in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, in dem bei Gericht ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden pdf.-Datei vorliegt (vgl. BGH-Beschluss vom 18.03.2015 XII ZB 424/14, HFR 2015, 704; BGH-Beschluss vom 04.02.2020 X ZB 11/18, FamRZ 2020, 847; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.08.2012 3 R 801/11, juris). Im Zeitpunkt seines Ausdruckes wandelt sich das elektronische Dokument in ein schriftliches Dokument (Finster in: JurisPK-ERV, § 64 FGO Rn. 37).
2. c. Gemäß § 52a Abs. 1 FGO i.d.F. vom 12.12.2019 (gültig im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021) können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 52a Abs. 5 Satz 1 FGO).
Bei einer pdf.-Datei handelt es sich regelmäßig um solch ein elektronisches Dokument (Finster in: jurisPK-ERV § 64 FGO Rn. 17).
§ 52a Abs. 3 Satz 1 FGO sieht vor, dass das elektronische Dokument entweder (1) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder (2) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.
Durch das Erfordernis des sicheren Übermittlungsweges soll sichergestellt werden, dass das vom Verfasser erstellte Dokument unverändert bei Gericht eingeht (Stapperfend in: Gräber, FGO, § 52a Rn. 20). Auch soll die Identität des Absenders aufgrund der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg feststellbar und damit die Authentizität der Unterschrift nachweisbar sein (Finster in: jurisPK-ERV, § 52a FGO Rn. 61 ff.)
In § 52a Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12.12.2019 werden als sichere Übermittlungswege geregelt:
Nr. 1: De-Mail-Kontos bei Anmeldung und Bestätigung
Nr. 2: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Nr. 3: Identifizierungsverfahren mit Behörde
Nr. 4: Sonstiges
Ein elektronisches Dokument, das unter Missachtung der Anforderungen von § 52a Abs. 3 und 4 FGO eingereicht wird, entfaltet keine Rechtswirkungen (Stapperfend in: Gräber, FGO, § 52a Rn. 31; BT-Drs. 17/12634, 25 zu § 130a Abs. 3 ZPO). Wird daher ein elektronisches Dokument weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, ist die prozessuale Form nicht gewahrt. Ein solches Dokument ist, sofern die Verfahrensordnung wie im Streitfall Schriftform voraussetzt, nicht wirksam eingereicht. Dies gilt auch für Emails nebst Anhängen, die nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sind (vgl. FG Köln Urteil vom 25.01.2018 10 K 2732/17, EFG 2018, 761; BFH-Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925). Das FG Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 02.05.2019 7 K 7019/19, juris) hat eine an das Finanzamt gerichtete Email, der eine pdf.Datei der unterschriebenen „Klageschrift“ anhängt war, mangels Einhaltung eines sicheren Übertragungsweges i.S.d. § 52a Abs. 4 FGO nicht als wirksame Klageerhebung angesehen.
Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 52a Abs. 6 Satz 1 FGO) und kann ggf. zum Zeitpunkt dieser Einreichung als eingegangen gelten (§ 52a Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Vorschrift ist nicht anwendbar bei Fehlern im Rahmen der vorgeschriebenen Authentifizierung wie solche der Nichteinhaltung sicherer Übermittlungswege (Finster in: jurisPK-ERV, § 52a FGO Rn. 150). Sie findet regelmäßig Anwendung bei defekten, virenverseuchten oder unleserlichen Dateien.
2. d. Im Streitfall lag vor Ablauf der Klagefrist am 16.08.2021 (24:00 Uhr) weder eine schriftlich noch eine elektronisch wirksam erhobene Klage bei Gericht vor.
(1) Die Klage war bis zum Ablauf der Klagefrist nicht schriftlich erhoben worden. Die Email des Klägervertreters ging erst um 21:41 Uhr dieses Tages bei der Poststelle des Gerichts ein. Der für eine wirksame schriftliche Klageerhebung erforderliche Ausdruck der pdf.-Datei noch an diesem Tag und damit vor Ablauf der Klagefrist war im gewöhnlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten und erfolgte tatsächlich auch nicht.
(2) Auch wurde die Klage nicht mittels pdf.-Datei elektronisch erhoben. Der Dateianhang zur Email vom 16.08.2021, „A+B GbR Klageeinreichung.pdf“, ist ein elektronisches Dokument, welches weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist noch auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 FGO bei Gericht eingereicht wurde. Die Email samt Anhang entfaltet damit keine Rechtswirkungen. Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 FGO an eine wirksame Klageerhebung im Zeitpunkt der Speicherung der Datei auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts liegen nicht vor. § 52a Abs. 6 FGO ist nicht einschlägig.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war den Klägern nicht zu gewähren.
Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und (auch in der Folgezeit) die Tatsachen zu dessen Begründung glaubhaft zu machen.
Zwar darf ein Kläger eine Frist unter Verwendung besonderer Sorgfalt auf die Fristwahrung bis zuletzt ausschöpfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der Pflicht zu unverzüglichen Information nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung schied jedoch aus, wenn der Kläger auch bei unverzüglicher Mitteilung die Klagefrist nicht hätte wahren können (BFH-Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925).
Im Streitfall wurde der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben des Berichterstatters vom 20.08.2021 auf die Problematik der Zulässigkeit der Klageerhebung per Email hingewiesen.
Er hat jedoch innerhalb von 14 Tagen keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und auch in dem Antwortschriftsatz vom 29.09.2021 lediglich ausgeführt, die Klage sei unter Wahrung der Schriftform eingereicht worden. Der Versand der Klage sei nicht per Fax, sondern an die angegebene E-Mail-Adresse erfolgt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt.
Durch das Gericht war ein rechtzeitiger Hinweis auf die ungenügende Form der Klageerhebung per Email mit pdf.-Anhang bei einer Klageeinreichung in den Abendstunden bzw. wenige Stunden vor Ablauf der Klagefrist weder möglich noch geboten. Der BFH erachtete in seinem Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10 (BStBl. II 2011, 925) das Erfordernis einer Überprüfung der Formvorschriften durch das Gericht bereits am Tag des Eingangs der Klage als zu knapp bemessen.
4. Soweit die Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 25.07.1991 III B 10/91 (juris) und die Sachbehandlung wegen Umsatzsteuer 2018 und 2019 eine Änderung der angefochtenen Bescheide begehren, war dem nicht zu entsprechen.
Während sich in den Verfahren wegen Umsatzsteuer 2018 und 2019 aufgrund der eingereichten Erklärungen eine höhere Steuerfestsetzung ergab, begehren die Kläger für die streitigen Veranlagungszeiträume eine Minderung der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; eine hierfür greifende Korrekturvorschrift außerhalb des Klageverfahrens ist nicht ersichtlich. Auch hat der Vertreter des beklagten Finanzamts in der mündlichen Verhandlung solch eine Änderung der angefochtenen Bescheide abgelehnt. Der hier entscheidende Senat ist nicht an die Sachbehandlung wegen Umsatzsteuer 2018 und 2019 durch das Finanzamt bzw. einen anderen Senat des Gerichts gebunden, sondern entscheidet die Streitsache aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Nach alldem war die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
6. Die Revision an den BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wurde nicht zugelassen. Die Frage, ob eine Klage durch Übermittlung einer pdf.-Datei als Anhang zu einer Email wirksam erhoben werden kann, ist durch die Gesetzeslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere des BGH (vgl. Beschluss vom 04.02.2020 X ZB 11/18, FamZR 2020, 847) hinreichend geklärt.


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