Steuerrecht

Betretungsgewährung einer Wohnung

Aktenzeichen  M 9 K 18.4872

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53774
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Zu entscheiden ist über den mit der Klageschrift vom 5. Oktober 2018 gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2018 (nur) in dessen Nr. 5. Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom selben Tag im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.951 Bezug genommen. Ebenso wie dort ist die Anfechtung des Bescheids vom 6. September 2018 in dessen Nr. 5, d.h. in seiner Kostenregelung, ist unbegründet. Der Bescheid ist (auch) in seiner Nr. 5 rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ergänzend zu den Entscheidungsgründen im Parallelverfahren ist noch auszuführen, dass auch aus dem vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung genannten Gesichtspunkt, dass die Klägerin vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nie außergerichtlich Kontakt mit der Beklagten gehabt hätte (vgl. Sitzungsprotokoll, Seite 6, erster Absatz von oben), keine Aufhebung der Kostenentscheidung veranlasst ist. Zwar würde das, anders als die im Übrigen geltend gemachten Umstände, gemäß Art. 16 Abs. 5 KG tatsächlich dazu führen, dass die Kosten nicht erhoben werden dürfen, allerdings nur dann, wenn dieser Vortrag auch tatsächlich zutreffen würde. Das ist aber nicht der Fall. Aus der Behördenakte geht eindeutig hervor, dass auch die Klägerin im hiesigen Verfahren vor dem Erlass der Verfügung der Betretungsgewährung angehört worden ist (Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 183f. der Behördenakte, sowie dazugehörige PZU, Bl. 190 der Behördenakte). Daher bestehen auch in diesem Verfahren keine Zweifel daran, dass die Sachbehandlung durch die Beklagte in jeder Hinsicht rechtmäßig gewesen ist.
Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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