Steuerrecht

Einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen für Eherenamt

Aktenzeichen  4 K 858/16

Datum:
6.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
EFG – 2018, 198
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV § 39 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 02.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Zu Recht hat das Finanzamt die dem Kläger gewährte „Zeitaufwands- und Antragspauschale“ in Höhe von 2.502 € den steuerpflichtigen Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugerechnet und in voller Höhe der Besteuerung unterworfen, denn die gewährte Pauschale wurde nicht nachweisbar neben der Abdeckung von Zeitaufwand auch für die Abgeltung tatsächlich entstandenen Aufwands gewährt. Soweit dem Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit weitere Aufwendungen, z.B. für die Anschaffung einer Büroeinrichtung oder die Anschaffung von Computer-Hard- und Software, entstanden sind, kommt ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben zwar grundsätzlich in Betracht, allerdings konnten diese für das Streitjahr 2014 weder konkret dargelegt noch nachzuweisen werden.
1. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers als Versichertenberater der X. Rentenversicherung (bei einigen Rentenversicherungsträgern „Versicherungsälteste“ genannt“) ist als sonstige selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.
a) Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch „Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied“. Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender „Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit“, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele „Testamentsvollstreckervergütung“, „Vermögensverwaltung“, „Aufsichtsratstätigkeit“ (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Brandt, EStG, § 18 Rz 251). Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 15.06.2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II, 2010, 1669 und vom 28.06.2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338). Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt.
b) Hiernach ist auch die Tätigkeit eines Versichertenberaters der X. Rentenversicherung der sonstigen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.12.1989, II K 440/86, EFG 1990, 309 und Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.06.2003 2 K 1945/01 zum Versicherungsältesten). Ein Versichertenberater der X. Rentenversicherung wird entsprechend § 39 SGB IV von der Vertreterversammlung gewählt mit der Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen (§ 39 Abs. 3 SGB IV). Das Amt ist ein Ehrenamt (§ 40 SGB IV). Der Kläger steht in keinem Arbeitsverhältnis zur X Rentenversicherung Bund, er ist organisatorisch nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Er übt seine Aufgaben, die Vermögensinteressen der Versicherten und Leistungsberechtigten zu betreuen, vielmehr selbständig, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung aus; die Arbeit wird persönlich und auf längere Dauer, also nachhaltig erbracht. Zwar gab ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund die zu verwendenden Formulare vor, er konnte dennoch im Wesentlichen über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gab ihm nicht vor, an welchem konkreten Tag und zu welcher konkreten Uhrzeit er die Beratungen durchführen musste. Da es sich im Wesentlichen um eine verwaltende Tätigkeit handelt und im Übrigen die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, ist es gerechtfertigt, die entsprechenden Einkünfte als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit einzustufen. Davon gehen auch die Beteiligten aus.
c) Dem steht nicht entgegen, dass das Amt eines Versichertenberaters der X. Rentenversicherung als Ehrenamt ausgestaltet ist. Auch Vergütungen für Ehrenämter unterliegen der Einkommensteuer, wenn – jedenfalls im Nebenzweck – die Erzielung positiver Einkünfte angestrebt wird. Letzteres ist hier der Fall. Dem Kläger stand für seine Tätigkeit nach § 41 SGB IV eine Vergütung zu.
2. Für die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Versichertenberater der XRentenversicherung ist kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren.
a) Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Höhe von insgesamt 2.400,- € im Jahr steuerfrei.
b) Vorliegend kommt von den genannten Tatbestandsmerkmalen für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit allenfalls das Merkmal „Betreuer“ in Betracht, da der Kläger weder erzieherisch noch ausbildend tätig ist. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/2070, Seite 16) muss auch die Tätigkeit des Betreuers eine pädagogische Ausrichtung haben – etwa im Jugend- und Sportbereich. Dem folgend sind Verwaltungsanweisungen und Literatur der Auffassung, dass der Betreuer im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG eine pädagogische Ausrichtung haben muss (vgl. Abschnitt R 3.26 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien 2014; Schmidt, Levedag, EStG, 36. Auflage 2017, § 3 Rz 93, Herrmann/Heuer/Raupach, Bergkemper, EStG, § 3 Nr. 26 Rz 5; Kirchhof, von Beckerath, EStG, 14. Auflage 2015, § 3 Nr. 26 Rz. 50). Dieser Auffassung ist auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 01.07.2015, Az. 7 K 7230/13 (EFG 2015, 1598) gefolgt.
c) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit hat nach Auffassung des Senats eine solche pädagogische Ausrichtung nicht. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen, oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar dient die Tätigkeit als Versichertenberater auch der Informationsvermittlung, jedoch ist damit weder eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigt, noch ist sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet. Jedenfalls liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in einer im weitesten Sinne beratenden Tätigkeit für rechtliche und finanzielle Interessen der Versicherten, die typisierend den rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten und nicht den pädagogischen Tätigkeiten zuzuordnen sind (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015, 7 K 7230/13, EFG 2015, 1598).
3. Die streitigen Einkünfte sind auch nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.
a) Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
b) Vorliegend hat der Kläger als Versichertenvertreter nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Wohnungspauschale für die Nutzung der Privatwohnung, die Erstattung der baren Auslagen – wie z.B. für Büroaufwendungen – sowie eine weitere Erstattung für Portokosten als steuerfreie Entschädigungen erhalten. Daneben hat er eine „Zeitaufwands- und Antragspauschale“ erhalten. Laut Bescheinigung der X. Rentenversicherung vom 19.02.2015 betrug diese letztgenannte Pauschale 2.502 € und wurde dem Kläger als ehrenamtliches Mitglied der Selbstverwaltung nach § 41 SGB IV als steuerpflichtige Entschädigung gewährt. Nach Aktenlage kann Grundlage für die gezahlte Entschädigung in Höhe von 2.502 € im Streitfall nur § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sein. Danach kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Versichertenältesten ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist eine Zahlung nur für Zeitverlust vorgesehen, der die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ausschließt. Demzufolge geht der Senat bei der von der X. Rentenversicherung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gewährten Entschädigung davon aus, dass diese sowohl hinsichtlich der Zeitpauschale (nach dem Klägervortrag gewährt für die interne Kommunikation mit der X. Rentenversicherung) als auch der Antragspauschale für Zeitaufwand geleistet wurde.
Die vorstehende Auffassung deckt sich auch mit der Auffassung der X. Rentenversicherung, die in ihren Bescheinigungen vom 19.02.2015 die Entschädigung als steuerpflichtig charakterisiert. Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen der X. Rentenversicherung in der von ihr herausgegebenen Arbeitsmappe für Versichertenberater. Unter Nummer 10 wird ausgeführt, dass die gezahlten Pauschalen für Zeitaufwand und Antragspauschalen steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellten und dass den ehrenamtlich Tätigen unter Umständen Aufwendungen entstehen können, die nicht als bare (steuerfreie) Auslagen erstattet werden. Diese Aufwendungen würden den steuerlichen Gewinn mindern, d.h. als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Den Ausführungen lassen sich gerade keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Zeitaufwands- und Antragspauschalen auch für die weiteren Aufwendungen gewährt werden. Dafür enthält § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV auch keine Rechtsgrundlage.
Voraussetzung für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist jedoch, dass die gewährten Entschädigungen tatsächlichen Aufwand ausgleichen (vgl. Schmidt/ Levedag, EStG, 36. Auflage 2017, § 3 Rz 52). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
c) Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei im Jahr 2013 ein Freibetrag von 2.400 € gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gewährt worden und im Vertrauen darauf habe er keine Belege für 2014 gesammelt, weshalb ihm aus Vertrauensschutzgründen der Freibetrag von 2.400 € für das Streitjahr 2014 zu gewähren sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein Vertrauenstatbestand entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei einem bestimmten Verhalten eines Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen kann, jener werde an seinem Verhalten festhalten (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406 und vom 10.06.2010 IV R 19/07, BFH/NV 2011, 209). Vorliegend hat das Finanzamt für das Streitjahr 2014 keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gewährung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG geschaffen, indem es für das Jahr 2013 einen solchen anerkannt hat. Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Über die Anwendung von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG auf das Streitjahr 2014 ist daher im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2014 (erneut) zu entscheiden.
4. Die streitigen Einkünfte sind auch nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit Abschnitt R 3.12 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien 2014 teilweise steuerfrei, da eine Aufteilung im Wege der Schätzung nur dann in Betracht kommt, wenn eine einheitliche Entschädigung sowohl für tatsächlichen Aufwand als auch für Zeitverlust gewährt wird. Davon ist im Streitfall bei der auf § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gestützten „Zeitaufwands- und Antragspauschale“ gerade nicht auszugehen (vgl. die Ausführungen unter 3. der Urteilsgründe). Vielmehr ist für jede, nach der beschlossenen Entschädigungsregelung gewährten (Teil-)Entschädigung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 2 LStR erfüllt sind.
5. Die Einkünfte des Klägers aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind auch nicht um Betriebsausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 352,32 € zu mindern.
a) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
b) Häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (vgl. Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265). Nach seinen Angaben nutzt der Kläger das häusliche Arbeitszimmer jedoch nur zu 50% für die selbständige Tätigkeit als Versichertenberater und damit nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften. Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer scheidet daher aus.
Aufwendungen für von dieser Regelung nicht betroffene Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG haben die Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.


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