Steuerrecht

Einspruchsverfahren

Aktenzeichen  4 K 172/15

Datum:
11.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 94484
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 35a Abs. 5 S. 1, S.3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.
Der Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
1. Nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in der aktuellen, auch für das Streitjahr 2013 gültigen Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG).
Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG).
Nach § 35a Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG können die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG
a) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47 (Aufwendungen für Betreuung der Hauskatze in der eigenen Wohnung); vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 (Schneeräumdienst)).
Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880, m.w.N.). Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19; BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).
b) Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustiers sind haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).
§ 35a EStG ist weder auf bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen beschränkt, noch auf lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen.
Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47; FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674).
c) „In“ einem Haushalt ist räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880) Unter einem „Haushalt“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 29.07.2010 VI R 60/09, BStBl II 2014, 151, m.w.N.).
„In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts“ geleistet wird (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 232, unter II.2.b). Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten „auf dem Grundstück“ ebenfalls begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie BFH-Urteil vom 06.05.2010 VI R 4/09, BStBl II 2011, 909).
Die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG werden nicht ausnahmslos …unabhängig von den Eigentumsverhältnissen… durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880).
3. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG
a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882; vom 06.05.2010 VI R 4/09, BStBl II 2011, 909).
Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.
b) Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m.w.N.).
c) Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882).
Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos …unabhängig von den Eigentumsverhältnissen… durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
4. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung sind im Streitfall sowohl nach § 35a Abs. 2 EStG als auch nach § 35a Abs. 3 EStG nicht erfüllt.
a) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung wegen der sich aus der Rechnung vom 26.07.2013 ergebenden Kosten für die Arbeitsleistung von insgesamt 120 € nicht vor, da die Kläger für die Rechnung vom 26.07.2013 (über 170 €) einen Überweisungsbeleg nicht vorlegen konnten. Damit haben die Kläger diesbezüglich nicht nachgewiesen, dass – entsprechend § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG – die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
b) Die (übrigen) Aufwendungen für den Hufschmied stellen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, da sie nicht im Rahmen einer einkunftsrelevanten Betätigung der Kläger angefallen sind. Sie können auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
c) Der Hufschmied erbringt im Streitfall keine haushaltsnahen Dienstleistungen; die Aufwendungen der Kläger für dessen Arbeitskosten führen zu keiner Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Das Ausschneiden und Beschlagen der Hufe ist keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt wird.
Zwar ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistung, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Auch das Ausschneiden und Beschlagen der Hufe fällt regelmäßig an, wenn auch deutlich seltener als das tägliche Füttern, die Fellpflege oder das Ausmisten. Ausschneiden und Beschlagen der Hufe werden aber – anders als die tägliche Hufpflege, das tägliche Füttern, die Fellpflege oder das Ausmisten – nicht typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, sondern durch den Hufschmied. Dies hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie ausführte, sie beauftrage deswegen den Fachmann für das Ausschneiden der Hufe, weil dies eine körperlich schwere und praktisch schwierige Arbeit sei; man müsse den Huf des Pferdes festhalten und gleichzeitig das Horn schneiden. Sie nehme diese Arbeit nur im Einzelfall selbst vor. Das Beschlagen könne wegen der Ausstattung nur der Schmied machen; das Ausschneiden und Beschlagen würden vom Fachmann ausgeführt, weil die Klägerin körperlich nicht in der Lage sei. Somit liegt darin keine Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Dass die Klägerin einen Teil der Verrichtungen im Einzelfall selbst erledigt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht schädlich.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die sich im Stall innerhalb des Hauses befindlichen Pferde vergleichbar einem Hund oder einer Hauskatze in den Haushalt der Kläger aufgenommen sind.
d) Die Aufwendungen für den Hufschmied sind auch nicht als Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
Zwar ist es ohne Belang, dass Hufbeschlagschmiede kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung betreiben (§ 3 Abs. 4 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen – HufBeschlG); ein Eintrag in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich. Unschädlich ist weiterhin, dass der Schmied Z Kleinunternehmer im Sinn von § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.
Die durch den Hufschmied verrichteten Tätigkeiten fallen nicht unter die von § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Begünstigt werden nach ständiger Rechtsprechung handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Unter diese von der Rechtsprechung entwickelte Begriffsbestimmung ist das Ausschneiden und Beschlagen von Pferdehufen nicht einzuordnen; handwerkliche Tätigkeiten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung liegen nicht vor.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören auch solche für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Die vom Hufschmied verrichteten Tätigkeiten fallen schon begrifflich nicht unter die grundstücksbezogenen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.
Das Ausschneiden und Beschlagen der Hufe, das auf dem Grundstück der Kläger stattfindet, ist nicht als im Rahmen von § 35a Abs. 3 EStG relevante Renovierungs- oder Erhaltungsarbeiten einzuordnen. Es fehlt am Grundstücksbezug der Tätigkeit, wie dieser bei Garten- und Wegebauarbeiten, bei Arbeiten an Gas- und Wasserinstallationen sowie beim Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz vorhanden ist. Die bloße örtliche Vornahme von Hufschmied-Dienstleistungen auf dem Grundstück der Kläger stellt nicht den Haushalts- bzw. Grundstücksbezug her, die die von § 35a Abs. 3 EStG begünstigten handwerklichen Tätigkeiten haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen; ein Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
Die Beurteilung der Frage, ob Kosten des Hufschmieds zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG berechtigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sie nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage liegt nicht vor Das Urteil beruht auf der Anwendung ständiger Rechtsprechung des BFH. Widersprechende Rechtsprechung der Finanzgerichte zu Kosten des Hufschmieds ist nicht ersichtlich. Gründe, die Revision zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), sind nicht vorhanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135, 143 Abs. 1 FGO.


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