Steuerrecht

Einstellung der Zwangsvollstreckung – Rechtsweg

Aktenzeichen  AN 4 E 19.02086

Datum:
4.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32110
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
VwZVG § 21, § 26, § 27

 

Leitsatz

1. Einwendungen i.S.d. Art. 21 VwZVG sind nach erfolgloser Geltendmachung bei der Anordnungsbehörde auf dem Verwaltungsrechtsweg durch eine Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 25847). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für erfolglos bei der Anordnungsbehörde geltend gemachte formelle Einwendungen gegen Vollstreckungsanordnungen und Ausstandsverzeichnissen steht die verwaltungsgerichtliche Leistungsklage zur Verfügung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird die zu vollstreckende Forderung durch Zahlung eines Drittschuldner mit befreiender Wirkung erfüllt und droht deswegen keine weitere Vollstreckung mehr, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen diese gerichteten Eilrechtsantrag. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 179,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner angeordnete Zwangsvollstreckung wegen offener Forderungen.
Die Antragstellerin ist als Zahnärztin mit eigener Praxis in …, niedergelassen und seit dem 21. September 1996 Mitglied des Antragsgegners.
Mit Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2015 wurde die Antragstellerin für das Jahr 2015 zu einem Jahresbeitrag von 300,00 EUR herangezogen. Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass der Jahresbeitrag für 2015 am 29. Dezember 2015 überwiesen worden sei. Laut Kontoauszug des Antragsgegners vom 30. Dezember 2015 wurde von der Antragstellerin am gleichen Tag ein Betrag von 300,00 EUR mit dem Verwendungszweck „Beitrag für 2014“ überwiesen. Laut undatiertem Kontoauszug der Antragstellerin wurde am 29. Dezember 2015 ein Betrag von 300,00 EUR an den Antragsgegner überwiesen. Der Verwendungszweck wurde handschriftlich dahingehend geändert, dass die Ziffer nach „Beitrag für“ durchgestrichen und „(2015)“ hinzugefügt wurde. Mit E-Mail vom 19. November 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Beiträge für das Jahr 2015 oder 2016 beglichen habe.
Mit Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wurde die Antragstellerin für das Jahr 2016 und die Folgejahre jeweils zu einem Jahresbeitrag von 300,00 EUR herangezogen, der mit einem Viertel jeweils zum Ersten jedes Quartals fällig ist. Ausweislich des Ausstandsverzeichnisses des Antragsgegners vom 3. Juli 2019 sind seit dem 1. Januar 2015 offene Forderungen gegen die Antragstellerin (Beitragsansprüche aus dem Bescheid vom 28. Juni 2017 und bisherige Vollstreckungskosten) in Höhe von insgesamt 717,42 EUR aufgelaufen. Wegen dieser Summe wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 21. August 2019 (Az: …*) die Ansprüche der Antragstellerin u.a. gegenüber der Deutschen … und … eG gepfändet und dem Antragsgegner zur Einziehung überwiesen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 hat die Antragstellerin Klage (Az.: AN 4 K 19.02087) gegen den Antragsgegner „wegen angeblicher offener Forderung und Beiträge“ erhoben und gleichzeitig beantragt,
„Einstweilige Anordnung zur Entsperrung der eingefrorener Konten.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihre Beiträge verrichtet habe und die angeblich angelaufenen Forderungen so nicht akzeptiere. Sie habe niemals irgendeine Forderungsaufstellung bekommen. Schreiben des Antragsgegners aus dem maßgeblichen Zeitraum lägen ihr nicht vor. Über die gesperrten Konten werde der übliche Fluss eines Geschäftes bezahlt. Sie könne nichts mehr bezahlen, sodass Rückbelastungen entstehen würden.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 beantragt der Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beitragsbescheid vom 28. Juni 2017 unter Bezugnahme auf die Forderungsaufstellung vom 26. Juli 2017 am 11. September 2017 der Antragstellerin durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2019 wurde die Antragstellerin gebeten, bis zum 8. November 2019 konkrete Einwendungen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen und/oder den zugrundeliegenden Beitragsbescheid glaubhaft zu machen. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 führte der Antragsgegner im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Antragstellerin ausschließlich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angreife, gegen welche die statthafte sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567, 569 Abs. 1 ZPO bereits verfristet sei. Vorherige Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder den Beitragsbescheid selbst habe sie nie ergriffen. Die Antragstellerin behaupte eine weitere Zahlung von 300,00 EUR vom 28. Dezember 2015, die sich jedoch beim Antragsgegner derzeit nicht feststellen lasse. Die Antragstellerin habe trotz mehrfacher Bitten noch keinen entsprechenden Beleg oder Kontoabbuchung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 übermittelte der Antragsgegner ein Schreiben der Deutschen … und … eG vom 2. November 2019, wonach die Überweisung des vollständigen Pfändungsbetrags veranlasst worden sei. Daraufhin wurde die Antragstellerin mit gerichtlichem Schreiben vom 14. November 2019 gebeten, bis zum 22. November 2019 darzulegen, inwiefern ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Beendigung der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung noch fortbestehe.
Mit Schreiben vom 18. November 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass seine Forderung gegen die Antragstellerin durch Zahlung der Drittschuldnerin erloschen sei. Er habe sämtliche Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben bzw. werde sie noch aufheben (Haftbefehl). Die Antragstellerin könne über sämtliche Konten frei verfügen. Zudem rügt der Antragsgegner unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für ein Vorgehen gegen Vollstreckungsmaßnahmen.
Mit Schreiben vom 27. November 2019 bat die Antragstellerin um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 31. Januar 2020, da sie derzeit mit der Nachlassverwaltung für ihren verstorbenen Vater und ihrem Praxisbetrieb (insb. Notdienste, Abschlussabrechnungen) ausgelastet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der auslegungsbedürftige Antrag hat keinen Erfolg, da er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
1. Der Antrag wird im Lichte des Rechtsschutzziels (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88, § 123 Abs. 4 VwGO) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 3. Juli 2019 einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage einzustellen.
Im Hinblick auf die Rechtswegregelung in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 Satz 2 und 3 VwZVG ist nach dem Angriffsgegenstand (einzelne Vollstreckungsmaßnahme oder Grundverwaltungsakt bzw. dessen Vollstreckbarkeit) sowie Inhalt und Ziel der erhobenen Einwendungen (formelle oder materielle) zu differenzieren.
a) Der Wortlaut des Antrags spricht zunächst für ein Vorgehen allein gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 21. August 2019. Die „Einfrierung“ der Konten der Antragstellerin beruht auf der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassenen Anordnung, dass der Drittschuldner (hier: Deutsche … und … eG), soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner (hier: Antragstellerin) nicht mehr zahlen darf und letzterer insoweit auch nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen darf (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Diese Anordnung gilt zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt (§ 836 Abs. 2 ZPO). Dem Antrag könnte daher mit der Aufhebung allein des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeholfen werden.
Bei dieser Auslegung wäre die Antragstellerin gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Dies ergibt sich zwar nicht aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, jedoch aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 Satz 2 und 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.1982 – 11 C 81 A.287 – NJW 1983, 1077). Statthafter Rechtsbehelf wäre nicht die sofortige Beschwerde nach § 793 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO, sondern die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Denn der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt grundsätzlich ohne Anhörung des Schuldners und stellt somit eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts (Rechtspfleger) dar. Die Vollstreckungserinnerung ist nicht fristgebunden; § 569 Abs. 1 ZPO findet keine analoge Anwendung (zum Ganzen: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 766 Rn. 11 f.).
b) Allerdings hat die Antragstellerin im Rahmen der Antragsbegründung in erster Linie solche Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, die i.S.d. Art. 21 VwZVG den zu vollstreckenden Anspruch betreffen. Zwar greift sie die Beitragsheranziehung durch den Antragsgegner dem Grunde nach nicht an. Sie macht aber geltend, die geschuldeten Beiträge bereits verrichtet zu haben. Hinsichtlich des Jahresbeitrages für 2015 bestand bereits im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dieser nachweislich beglichen wurde. Die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ist als typische rechtsvernichtende Einwendung eine Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch i.S.d. Art. 21 VwZVG (vgl. zu dem als Vorbild angesehenen § 767 ZPO: Lackmann in Musielak/Voit, a.a.O. § 767 Rn. 24), somit eine materielle Einwendung gegen den zugrundeliegenden Beitragsbescheid. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 Satz 2 und 3 VwZVG regeln jedoch vornehmlich die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und betreffen dementsprechend Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden, nicht aber die hier bestrittene Vollstreckbarkeit des Titels und entsprechende Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Anordnungsbehörde. Einwendungen i.S.d. Art. 21 VwZVG sind daher nach erfolgloser Geltendmachung bei der Anordnungsbehörde auf dem Verwaltungsrechtsweg durch eine Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – juris Rn. 5).
Ferner rügt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, keine Forderungsaufstellung erhalten zu haben, das Fehlen einer besonderen Vollstreckungsvoraussetzung. Die Vollstreckung eines Leistungsbescheids setzt grundsätzlich voraus, dass der Leistungspflichtige nach Eintritt der Fälligkeit von der Anordnungsbehörde nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos zur Leistung aufgefordert worden ist (Mahnung). Gemäß dem Vorbringen des Antragsgegners sowie ausweislich der übermittelten Behördenakten datiert die letzte Zahlungsaufforderung des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 26. Juli 2017. Für die danach fällig gewordenen Beitragsansprüche (4. Quartal 2017 bis 2. Quartal 2019) liegt – soweit aus den übermittelten Behördenakten ersichtlich – keine entsprechende Mahnung vor. Dieser Mangel ist zwar formeller Art und somit grundsätzlich Gegenstand der Verfahrenskontrolle nach § 766 ZPO (vgl. Preuß in BeckOK ZPO, 34. Ed. 1.9.2019, § 766 Rn. 7). In der vorliegenden besonderen Konstellation, dass ein ordentliches Gericht um Beitreibung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ersucht wird, gilt jedoch gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwZVG, dass mit der Vollstreckungsanordnung die ersuchende Anordnungsbehörde auch die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19, 23 VwZVG gegeben sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides und seiner Vollstreckbarkeit belastet wird (vgl. zu § 250 Abs. 1 Satz 2 AO: NdsOVG, B.v. 2.2.2006 – 9 LA 32/04 – juris Rn. 4). Im Rahmen des § 766 ZPO können aber nur Verstöße gegen solche Verfahrensvorschriften gerügt werden, die an sich der Prüfung durch die Vollstreckungsbehörde unterliegen, da die Verfahrenskontrolle nur insoweit ohne Verlagerung in die höhere Instanz systemgerecht ist (Preuß in BeckOK ZPO, a.a.O. Rn. 5). Daher steht für erfolglos bei der Anordnungsbehörde geltend gemachte formelle Einwendungen gegen Vollstreckungsanordnungen und Ausstandsverzeichnissen die verwaltungsgerichtliche Leistungsklage zur Verfügung (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – juris Rn. 5, 10 m.w.N.). Entsprechendes gilt, sofern die Vollstreckung auch wegen des Jahresbeitrags für 2015 angeordnet wurde. Insoweit wurde die Antragstellerin zwar mit Zahlungsaufforderung vom 26. Juli 2017 gemahnt. Der materielle Beitragsanspruch ergibt sich aber nicht aus dem im Ausstandsverzeichnis vom 3. Juli 2019 bezeichneten Bescheid vom 28. Juni 2017, sondern aus dem Bescheid vom 3. Juni 2015.
Schließlich beruft sich die Antragstellerin auf die durch Pfändung ihrer Konten bedingten Rückbelastungen. Damit macht sich das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses i.S.d. Art. 22 Nr. 4 VwZVG geltend. Demnach sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit die Anordnungsbehörde aus anderen als die in Art. 22 Nrn. 1 bis 3 VwZVG geregelten Gründen um die Einstellung ersucht. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Billigkeitsregelung. Ein sonstiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Durchführung der Vollstreckung für den Betroffenen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Art. 22 VwZVG richtet sich zwar in erster Linie an die Vollstreckungsbehörde (Art. 20 Nr. 2, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Besteht jedoch ein Vollstreckungshindernis bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung, so hindert dies schon die Anordnungsbehörde, die Leistung beizutreiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CE 05.153 – juris Rn. 27 f.).
2. Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist mit befreiender Zahlung durch die Drittschuldnerin jedenfalls nachträglich weggefallen, weil der Antragstellerin aus dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis vom 3. Juli 2019 keine Vollstreckung mehr droht. Dieses Ausstandsverzeichnis kann nicht zur Vollstreckung beliebiger weiterer Forderungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin dienen. Dazu müsste der Antragsgegner vielmehr ein neues vollstreckbares Ausstandsverzeichnis i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG erstellen, gegen das die Antragstellerin gegebenenfalls erneut vorgehen könnte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.3.2009 – 4 CE 08.3452 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.1991 – 23 C 91.2920 – BeckRS 1991, 09566). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bestätigte dies in seinem Schreiben vom 18. November 2019 ausdrücklich. Sofern die von ihm angekündigte Aufhebung des Haftbefehls aus dem Jahr 2018 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erfolgt ist, ist dies unschädlich, da dieser nicht im Rahmen der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung erlassen wurde. Jedenfalls ist vorliegend unzweifelhaft, dass der Antragsgegner keine Vollstreckung mehr beabsichtigt (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, a.a.O. § 767 Rn. 18).
3. Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist von der Höhe der im Ausstandsverzeichnis vom 3. Juli 2019 ausgewiesenen Forderungssumme (717,42 EUR) auszugehen und hiervon für das Eilverfahren ein Viertel anzusetzen.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben