Steuerrecht

Einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt gegen einen in der Schweiz arbeitenden und in Deutschland lebenden Ehegatten

Aktenzeichen  408 F 2360/17

Datum:
29.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138273
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1569

 

Leitsatz

1 Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist festzustellen, ob die Antragstellerin ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt oder verletzt hat, der Antragsgegner in der Schweiz steuerpflichtig ist und die Antragstellerin im Anordnungsverfahren lediglich einen Elementar-Quotenunterhalt, den Krankheitsvorsorge- und den Altersvorsorgeunterhalt verlangen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Elementarunterhaltsbedarf kann bis zu einem Betrag von 50% des um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommens der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle als Quote geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen der Schweiz und Deutschland pendeln, werden als sog. Grenzgänger im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5% Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4 Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft ist, dass die Steuerpflichtigen in einem Staat ansässig sind und in dem anderen Staat arbeiten und in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5 Der Grenzgängerstatus geht verloren, sobald ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen (sog. 60-Tage-Regelung) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt. Ein Verbleib im Arbeitsstaat gilt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er beruflich bedingt ist, das heißt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2018 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.730 EUR zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2018 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 720 EUR zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2018 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe 381,94 EUR zu bezahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 12.650 EUR zu bezahlen.
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 einen rückständigen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 3.290 EUR zu bezahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 einen rückständigen Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.909,70 EUR zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
8. Der Verfahrenswert wird auf 30.318 EUR festgesetzt.
9. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 28% und der Antragsgegner zu 72%.

Gründe

I
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
Antragstellerin und Antragsgegner sind getrennt lebenden Ehegatten. Zwischen ihnen sind beim AG Augsburg das Scheidungsverfahren mit den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich und das Trennungsunterhaltsverfahren (Hauptsache) anhängig.
Soweit Beträge umgerechnet wurden, hat das Gericht den Umrechnungskurs vom 18.12.2017, 0,8569 EUR = 1 CHF, zu Grunde gelegt.
Der Antragsgegner arbeitet als angestellter Patentanwalt in der Schweiz und verfügt über ein Brutto-Jahreseinkommen von 171.421,56 Euro (200.040,00 CHF). Dieses Einkommen versteht sich inklusive eines 13. Monatslohns, zweier Boni, einer Unkostenpauschale von 7.712,43 Euro (9.000 CHF) und Fahrtkostenpauschale 4.318,96 Euro (5.040 CHF). Von diesem Einkommen sind Steuer und Sozialabgaben abzusetzen.
Der Antragsgegner zahlt monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.016,17 EUR (1.186,46 CHF) und monatlich 382,18 EUR Krankenversicherung (445,35 CHF).
Der Antragsgegner bewohnt eine Wohnung in der Nähe seiner derzeitigen Arbeitsstelle und eine Wohnung in …. Die Wohnung in … bewohnt der Antragsgegner zusammen mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin. Beide Wohnungen sind angemietet. Der Antragsgegner hält sich an etwa 2/3 der Arbeitstage in der Schweiz und an 1/3 der Arbeitstage in Deutschland auf. Die Wochenenden verbringt der Antragsgegner in der Regel in ….
Der Antragsgegner erzielt weiter Einkommen aus der Vermietung der vormaligen Ehewohnung in der … (CH). Im Jahr 2017 hat der Antragsgegner 9.426,30 EUR (11.000 CHF) an Zins und Tilgung aufgewendet.
Die Antragstellerin ist ohne Erwerbseinkommen. Sie hat unstreitig einen Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 381,94 EUR. Ihr steht dem Grunde nach Trennungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt zu.
Im Übrigen streiten die Eheleute.
Streitig sind insbesondere die Höhe des Einkommens des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit, sein Einkommen aus Bonuszahlungen, die Besteuerung seines Einkommens, die abzugsfähigen Werbungskosten, die Kosten einer doppelten Haushaltsführung, die Abzugsfähigkeit der Heimfahrtkosten zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung in … und sein Einkommen aus Vermietung der vormaligen Ehewohnung.
Weiter streitig sind die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin und die Verwertbarkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, die Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch verspätete Rentenbeantragung durch die Antragstellerin bzw. die unterlassene Behandlung und die Art der Bedarfsberechnung.
Die Antragstellerin macht einen konkreten Bedarf von monatlich 3.975,66 Euro, einen Krankheitsvorsorgeunterhalt von 381,94 Euro und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.262,00 Euro geltend.
Die Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.08.2017 jeweils im Voraus eine Unterhaltsrente von monatlich 5.053,00 Euro zu zahlen, davon entfallen auf den Altersvorsorgeunterhalt monatlich 1.194,00 Euro und auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt 381,94 Euro.
Der Antragsgegner beantragt Antragsabweisung.
Er ist der Auffassung, dass die Antragstellerin bedarfsdeckend arbeiten kann.
II.
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung dient der vorläufigen Regelung der Unterhaltspflichten zwischen den beteiligten Eheleuten, ohne die Hauptsache vorweg zu nehmen.
Im Rahmen einer summarischen Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt oder verletzt hat, der Antragsgegner in der Schweiz steuerpflichtig ist und die Antragstellerin im Anordnungsverfahren lediglich einen Elementar-Quotenunterhalt, den Krankheitsvorsorge- und dem Altersvorsorgeunterhalt verlangen kann.
Insbesondere ist die Beantwortung der Fragen zur konkreten Bedarfsberechnung und der Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch die Antragstellerin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Für diese Entscheidung ist die Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners aus Vermietung ebenso unerheblich, wie die Frage, ob der Antragsgegner weitere Bonuszahlungen als die angesetzte erhält.
Begrenzung des Bedarfs der Antragstellerin im Anordnungsverfahren auf die Quote:
Ein wesentlicher Streitpunkt der Eheleute ist, ob die Antragstellerin ihren Bedarf konkret zu berechnen und zu beweisen hat, oder ob sie ihren Bedarf der Quote nach verlangen kann.
In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 30.11.2011 (BGH Urteil vom 30. November 2011 – XII ZR 34/09 –, juris) hat der BGH erkennen lassen, dass jedenfalls ein Elementarunterhaltsbedarf bis zu einem Betrag von 50% des um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommens der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, als Quote geltend gemacht werden kann.
Aus Sicht des Gerichts kann die Antragstellerin ihren Bedarf daher als Quote verlangen, solange der Bedarf 2.550 EUR [2017] bzw. 2.750 EUR [2018] nicht übersteigt. Insoweit begrenzt das Gericht den Quotenunterhalt auf die von der Rechtsprechung akzeptierten 50% der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ([Stand: 2017] 5.100 EUR bzw. [Stand 2018] 5.500 EUR). Der vom BGH skizzierte weitere Abzug eines Erwerbstätigenbonus ist dagegen nicht sachgerecht, da das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners deutlich über den angesetzten 5.100 EUR bzw. 5.500 EUR liegt und insoweit dem Antragsgegner ohnehin ein großer Betrag seines Einkommens zur Vermögensbildung als Erwerbstätigenbonus verbleibt.
Der Vortrag der Antragstellerin reicht derzeit nicht aus, um einen Anordnungsgrund für den von ihre zuletzt geltend gemachten höhren konkreten Bedarf von 3.975,66 EUR zu begründen. Die Auflistung der Antragstellerin lässt eine Trennung ihres derzeitigen und ihres ehebedingten Bedarfs teilweise vermissen. Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben den konkreten Bedarf durch Beweisaufnahme zu ermitteln. Im Anordnungsverfahren wird die Antragstellerin auf die Quote verwiesen wird, die sie auch ohne Darlegung ihres konkreten Bedarfs verlangen kann.
Der Bedarf ist im Wege der einstweiligen Anordnung in diesem Fall auf 5.100 EUR x 1/2 = 2.550 EUR [2017] bzw. auf 5.500 EUR x 1/2 = 2.750 EUR [2018] zu begrenzen. Damit ist dem Anordnungsinteresse der Antragstellerin ebenso genügt, wie dem Interesse des Antragsgegners etwaige Überzahlungen von der mittlerweile vermögenslosen Antragstellerin nicht zurückfordern zu können.
Unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners gerundet auf volle Euro:
Auch im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens ergeben sich Streitpunkte, welche nicht vorweg genommen werden können und für diese Entscheidung dann aber auch ohne Belang sind. Bereits bei einer ersten Annäherung an das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners ergibt sich eine Leistungsfähigkeit, die zur Deckung der vom Gericht angenommenen Bedarfe ausreicht.
Dabei hat das Gericht zunächst die Höhe der Mieteinnahmen außer Acht gelassen, da insoweit Streit besteht in welcher Höhe und wo diese zu versteuern sind, welche Rücklagen der Antragsgegner tatsächlich bildet und welche Beträge er tatsächlich auf die Mieter umlegt.
Auch etwaige Boni sind, soweit sie einen Monatslohn übersteigen, zunächst unberücksichtigt geblieben.
Berücksichtigt hat das Gericht dagegen den Kindesunterhalt, die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen und die Zins- und Tilgungsleistungen des Antragsgegners.
Daraus errechnet sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen wie folgt:
„Einnahmen:
Lohn inklusive einer Bonuszahlung: 173.600 CHF
Abzüge:
LHV-Beitrag (5,125%): – 8.897 CHF
ALV-Beitrag (1,10%): – 1.910 CHF
Nichtberufsunfallgeld (1,38%): – 2.257 CHF
Krankentagegeld: – 417 CHF
PK Spar AN: – 9.492 CHF
PK Risiko + Struktur AN: – 2.373 CHF
PK Spar Kader AN: – 2.340 CHF
Quellensteuer 20%: – 34.720 CHF
Gesamt Steuern, Sozialabgaben – 62.406 CHF
Zulagen:
Unkostenpauschale: 9.000 CHF
Fahrtkostenpauschale: 5.040 CHF
Zwischenergebnis: 125.234 CHF
5% berufsbedingte Aufwendungen: – 6.262 CHF
Abzug Zins- und Tilgung: – 11.000 CHF
Zwischenergebnis: 107.972 CHF
/12 Monate = monatliches Einkommen: 8.998 CHF = 7.710 EUR
Abzug Kindesunterhalt: – 1.016 EUR
Abzug Krankenversicherung Antragstellerin: – 382 EUR
Eheprägendes Einkommen des Antragsgegners: 6.312 EUR
Eheprägendes Einkommen der Antragstellerin: 20 EUR
Zusammen: 6.332 EUR
Quote der Antragstellerin: 3.166 EUR
Nachdem der Antragsgegner für den Höchstquotenunterhalt leistungsfähig ist, kam es nicht mehr darauf an, dass der Antragsgegner Einnahmen aus Vermietung erzielt. Weiter war es nicht erheblich, ob der Antragsgegner über die angesetzte Bonuszahlung weitere Bonuszahlungen erhält. Selbst bei Außerachtlassung dieser Einnahmen errechnet sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners, welches 5.100 Euro bzw. 5.500 Euro deutlich übersteigt.“
Zusätzliche Besteuerung des Antragsgegners in Deutschland:
Arbeitnehmer, wie der Antragsgegner, die regelmäßig zwischen der Schweiz und Deutschland pendeln werden als sog. Grenzgänger im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5% Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.
Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft ist, dass die Steuerpflichtigen in einem Staat ansässig sind und in dem anderen Staat arbeiten und in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Der Grenzgängerstatus geht verloren, sobald ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen (sog. 60-Tage-Regelung) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt. Ein Verbleib im Arbeitsstaat gilt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er beruflich bedingt ist, das heißt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.
In seiner persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner angegeben, dass er deutlich über 60 Tage im Kalenderjahr nicht nach Deutschland zurückkehrt, sodass er ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig ist und keine weiteren Steuern in Abzug zu bringen sind.
Weitere Fahrtkosten/Mietkosten des Antragsgegners:
Unterhaltsrechtlich unbeachtlich sind, die Geltendmachung von weiteren Fahrtkosten zur Lebensgefährtin nach … und die Kosten für eine Doppelmiete. Der Wunsch des Antragsgegners bei seiner derzeitigen Lebensgefährtin leben zu wollen, ist menschlich nachvollziehbar, unterhaltsrechtlich aber unbeachtlich. Die neue Partnerschaft wirkt sich nicht zu Lasten der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus. Antragstellerin und Antragsgegnerin sind weiter verheiratet und werden dies noch eine ganze Zeit lang sein. Sie sind im Rahmen der fortbestehenden ehelichen Solidarität zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Diese eheliche Solidarität kann der Antragsgegner nicht durch Aufnahme einer neuen Partnerschaft einseitig aufkündigen bzw. das eheprägende Einkommen reduzieren. Die zusätzlichen Kosten hat der Antragsgegner daher von seinem Anteil an dem ehelichen Einkommen selbst zu decken. Andernfalls würde die Antragstellerin durch die Reduzierung des unterhaltsrechtlichen Einkommens die Beziehung des Antragstellers mitfinanzieren. Das ist mit der ehelichen Solidarität und dem Schutz der Ehe nicht in Einklang zu bringen. Fahrtkosten nach … und die Doppelmiete für die Wohnung in … sind daher nach vorläufiger Würdigung nicht in Abzug zu bringen.
Es ist keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Anordnungsverfahren festzustellen:
Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 29.05.2017 glaubhaft gemacht, dass sie krankheitsbedingt an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände gegen die Methodik der Begutachtung und gegen das Ergebnis greifen im Anordnungsverfahren nicht durch. Die Krankheitsbiographie der Antragstellerin, die vorliegenden Atteste und das Gutachten begründen in einer summarischen Prüfung nachvollziehbar und glaubhaft die Unfähigkeit der Antragstellerin eigenes Einkommen zu erzielen. Diese Einschätzung vermögen die von dem Antragsgegner in Auftrag gegebenen und vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen – zumindest im Anordnungsverfahren – nicht ausreichend zu erschüttern. Es wäre dem Zweck des Verfahrens auch gegenläufig den Sachverständigenstreit, mit ggf. einzuholenden Obergutachten, vorwegzunehmen. Derzeit ist die Antragstellerin unstreitig jedenfalls ohne Einkommen, damit bedürftig und auf Unterhalt angewiesen.
Auch die noch zu beantwortende Frage, ob die Antragstellerin durch unterlassene Behandlung oder verspätete Rentenantragstellung ihre Bedürftigkeit vorwerfbar verursacht hat, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Jedenfalls drängt sich ein derart schwerer Vorwurf nicht auf. Die behauptete Verletzung ihrer Pflichten ist – zumindest nach derzeitigem Stand – auch und gerade durch die Krankheit zu erklären.
Mieteinnahmen der Antragstellerin:
Derzeit nicht abschließend beurteilbar ist die Höhe der Mieteinnahme der Antragstellerin. Dazu ist eine umfangreiche Beweisaufnahme, mithin die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich. Für das Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der auf sie entfallende Betrag 245,50 EUR im Jahr, also gerundet 20 EUR im Monat nicht übersteigt. Dieser Betrag ist bedarfsdeckend anzusetzen.
Krankheitsvorsorgeunterhalt besteht unstreitig in Höhe von 381,94 EUR.
Altersvorsorgeunterhalt:
In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts stellt das Gericht im Anordnungsverfahren die Antragstellerin so, wie wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihr zustehenden Elementarunterhalts erzielt.
Hierzu bedient sich das Gericht der Bremer Tabelle und belässt es aufgrund des hohen Einkommens des Antragsgegners und der noch nicht berücksichtigten Einnahmen aus Vermietung bei einer einstufigen Berechnung:
Der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch ermittelt sich dann wie folgt:
„2.530 EUR + 39% = 3.516,70 EUR x 18,7% = gerundet 658 EUR
2.730 EUR + 41% = 3.849,30 EUR x 18.7% = gerundet 720 EUR“
Für das Jahr 2017 errechnen sich Rückstände für 5 Monate in Höhe von 12.650 EUR (Elementarunterhalt), 3.290 EUR (Altersvorsorgeunterhalt) und von 1.909,70 EUR (Krankheitsvorsorgeunterhalt).
Für das Jahr 2018 schuldet der Antragsgegner monatlich im Voraus 2.730 EUR (Elementarunterhalt), 720 EUR (Altersvorsorgeunterhalt) und von 381,92 EUR (Krankheitsvorsorgeunterhalt).
Soweit die Antragstellerin einen höheren Unterhalt gefordert hat, war der Antrag abzuweisen.
Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin obsiegt für die Zeit von August 2017 bis einschließlich Dezember 2017 mit (5 x 3.569,94 EUR) 17.849,70 EUR und für den Januar 2018 mit 3.831,94 EUR. Die Kostenquote beträgt demnach 21.681,64 EUR / 30.318 EUR x 100 = gerundet 72%.
Der Verfahrenswert wurde gem. §§ 51, 41 FamGKG festgesetzt.
Die einstweilige Anordnung sofort wirksam ist. Die sofortige Wirksamkeit muss nicht gesondert angeordnet werden. Wirksamkeitsvoraussetzung ist allerdings die Zustellung der Entscheidung an den Antragsgegner.


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