Steuerrecht

Erfolglose Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Beitrags- und Steuerrückständen

Aktenzeichen  M 16 K 15.5282

Datum:
6.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135529
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35

 

Leitsatz

Erheblichen Beitrags- und Steuerrückstände aus einem früheren Gewerbe können die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 C 16.2017 2016-10-06 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 ist rechtmäßig. Rechte des Klägers werden deshalb nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht folgt, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend bleibt auszuführen, dass sich die negative Prognose des Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers durch die Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers belegen und die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegenden erheblichen Beitrags- und Steuerrückstände rechtfertigt. Unzutreffend verweist der Kläger darauf, dass es sich um Rückstände aus seinem früheren Gewerbe handle. Abgesehen davon, dass auch Schulden aus früherer gewerblicher Tätigkeit die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden rechtfertigen können, führt der angefochtene Bescheid die Rückstände aus dem bereits abgemeldeten Gewerbe gesondert auf. Auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 7. August 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 6. Oktober 2016 (22 C 16.2017) wird verwiesen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 20.000 festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).


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