Steuerrecht

Erfolgloser Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

Aktenzeichen  M 16 K 15.4365

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO GewO § 35 Abs. 6

 

Leitsatz

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Begründetheit eines Anspruchs des Gewerbetreibenden auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nach § 35 Abs. 6 GewO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Anschluss an VGH München BeckRS 2011, 50688 Rn. 10); zu diesem Zeitpunkt darf die mit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr bestehen und muss der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (hier verneint, vgl. zur Prognoseentscheidung auch VGH München BeckRS 2016, 46412). (redaktioneller Leitsatz)
Die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts kann grundsätzlich die Prognose einer künftig ordnungsgemäßen Gewerbeausübung stützen. Erforderlich ist insoweit ein zumindest in Vorbereitung befindliches objektiv tragfähiges, erfolgversprechendes Konzept. Von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept kann dabei regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Gewerbetreibende mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat und einen Tilgungsplan auch effektiv einhält (Anschluss an VGH München BeckRS 2013, 54641 Rn. 18; vgl. zum Erfordernis eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts auch VGH München BeckRS 2016, 52322). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die beantragte Ausübung des Gewerbes wieder gestattet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Nach dieser Regelung ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (vgl. § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 1 C 146/80 juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 1 B 5/94 juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 1 B 226/96 juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 1 B 56/97 juris; BVerwG, B. v. 16.2.1998 1 B 26/98 juris).
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Begründetheit eines Anspruchs des Klägers auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nach § 35 Abs. 6 GewO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 10). Die mit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darf nicht mehr bestehen. Der betreffende Gewerbetreibende muss nunmehr die Gewähr dafür bieten, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird; insofern ist eine tatsachengestützte günstige Prognose für die künftige gewerbliche Tätigkeit erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 13 m. w. N.).
Seit dem Erlass der Gewerbeuntersagung vom 27. Oktober 2014 müsste eine Änderung dahingehend eingetreten sein, dass der Kläger nunmehr die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist jedoch zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Zudem ist äußerst zweifelhaft, ob im Fall des Klägers die Untersagungsverfügung überhaupt vollzogen worden ist, wobei es darauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt.
Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO setzt die Wiedergestattung der Gewerbeausübung grundsätzlich voraus, dass die Untersagungsverfügung (ein Jahr) durchgeführt sein muss. Durchführung bedeutet, dass die Untersagung mindestens ein Jahr vollzogen gewesen ist, sei es, dass die Untersagungsverfügung freiwillig beachtet, sei es, dass sie zwangsweise durchgesetzt worden ist (vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 35 Rn. 175 m. w. N.; VG Hannover, U. v. 21.11.2012 11 A 5260/10 juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 12). Da die Untersagungsverfügung im Fall des Klägers nicht zwangsweise durchgesetzt wurde, wäre demnach erforderlich, dass der Kläger diese freiwillig beachtet hätte. Hieran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, weil der Kläger sein Gewerbe nach wie vor nicht abgemeldet hat. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte und sogar eigener Ankündigung insoweit war eine Fristverlängerung bis 12. August 2015 beantragt worden kam der Kläger dieser Verpflichtung auch bislang nicht nach.
Unabhängig davon fehlt es jedoch im Fall des Klägers nach wie vor am Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht mehr vorliegt. Der Kläger bietet auch nunmehr nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird. Eine beachtliche Änderung des Verhaltens des Klägers, die zu einer für ihn günstigen Prognose führen würde, kann nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten ermittelten und dem Bescheid vom 27. August 2015 zugrunde gelegten Tatsachen zeigen die fortbestehende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auf. Es besteht auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach wie vor kein hinreichender Anlass zur der Prognose, dass der Kläger Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung bieten würde.
Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegten Kontostand bestanden zum 18. Mai 2016 nach wie vor erhebliche Steuerrückstände in Höhe von 25.469,01 Euro, auch wenn er seine weiteren Verbindlichkeiten bei der Beklagten zwischenzeitlich beglichen hatte. Zwar entfielen davon 14.089,00 Euro auf Säumniszuschläge, diese waren jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.10.2009 22 ZB 08.3372 juris Rn. 2; vgl. auch VG Stade, U. v. 21.5.2003 6 A 394/02 juris Rn. 30). Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich seine ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 bei dem Finanzamt eingereicht. Umsatzsteuervoranmeldungen reichte er jedoch weiterhin nicht vollständig bzw. jedenfalls nicht fristgerecht ein.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt besteht ebenfalls nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein tragfähiges Sanierungskonzept für sein Unternehmen vorlegen könnte. Derartiges hat er auch nicht vorgetragen. Die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts kann grundsätzlich die Prognose einer künftig ordnungsgemäßen Gewerbeausübung stützen (vgl. BayVGH, B. v.16.1.2013 22 ZB 12.2359 juris Rn. 8). Bei einem bereits lange dauernden steuerlichen Fehlverhalten wie im Fall des Klägers würde jedoch selbst eine Bekundung der Bereitschaft, ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen, wofür aber auch hier keine Anhaltspunkte bestehen, nicht genügen. In solchen Fällen muss vielmehr ein objektiv tragfähiges, erfolgversprechendes Sanierungskonzept zumindest erkennbar in Vorbereitung und in Entstehung begriffen sein. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 25.6.2013 22 ZB 13.1102 juris Rn. 18 m. w. N.).
Der Kläger war mit der Abgabe seiner Steuererklärungen bereits seit 2009 in Rückstand und zum Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens Mitte 2014 waren Steuerrückstände des Klägers seit der Einkommensteuer 2010 aufgelaufen (sowie ein Säumniszuschlag in Bezug auf die Einkommensteuer 2009), wie sich aus der Aufstellung des Finanzamts vom 14. Mai 2014 ergibt. Demnach liegt ein langer Zeitraum steuerlichen Fehlverhaltens des Klägers vor.
Zudem ist weiterhin von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Die Eintragungen im Vollstreckungsportal Schuldnerverzeichnis bestehen nach wie vor. Zudem kam es nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens zu einem neuen Eintrag am 5. August 2015. Zahlungen sind im Wesentlichen im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt.
Zwar zeigt der Kläger mittlerweile Bemühungen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Einen hinreichenden Beleg für einen Verhaltenswandel im Sinne eines Reifungsprozesses bei dem Kläger ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.1.2013 22 ZB 12.2778 juris Rn. 8).
Tilgungsbemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen zudem auch nicht ohne weiteres ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens momentan gezeigtes „Wohlverhalten” nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.1995 1 B 83.95 juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 15 m. w. N.). Ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsgerichtsprozesses ist demnach im Allgemeinen wenig bedeutsam. Dies gilt vor allem dann, wenn dieses Wohlverhalten erforderlich erscheint, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 15).
Zwar kann ein solches Wohlverhalten auch auf einen „Reifeprozess“ zurückzuführen und unter derartigen Umständen Ausdruck gewerberechtlicher Zuverlässigkeit sein (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 22 ZB 11.184 juris Rn. 15 m. w. N.). Hierfür wären aber noch weitere Anhaltspunkte erforderlich, die vorliegend jedoch wie ausgeführt nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat vielmehr mit seinem fortdauernden Unterlassen, sein Gewerbe nach Eintritt der Bestandskraft des Untersagungsbescheids abzumelden obwohl er hierzu mehrfach durch die Beklagte aufgefordert worden war und zunächst selbst bekundet hatte, dies (jedenfalls nach dem 12. August 2015) unverzüglich zu tun erneut gezeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Verpflichtungen als Gewerbetreibender ordnungsgemäß zu erfüllen, sei es, dass er den Betrieb nicht aufgegeben hat oder sei es, dass er seiner Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO nicht nachgekommen ist.
Da die maßgeblichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO demnach im Fall des Klägers nicht erfüllt sind, hat er keinen Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes, ohne dass es darauf ankäme, ob zusätzlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO vorliegen würden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. I Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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