Steuerrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Klage

Aktenzeichen  M 5 K 18.2084

Datum:
10.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19537
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 26, § 27

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Vor §§ 40 – 53, Rn. 11 m.w.N).
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom … März 2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom … Mai 2012, in denen eine begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt wurde. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieser Bescheide. Mit Bescheid vom … Juli 2013 ist jedoch die vollständige Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und dieser rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden (VG München, U.v. 21.6.2016 – M 5 K 14.642; BayVGH, B.v. 18.8.2017 – 3 ZB 16.1651).
Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vorteile in seiner Rechtsstellung der Kläger mit der beantragten Aufhebung der Bescheide, mit denen eine begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt wurden, erlangen könnte. Der Kläger befindet sich im Ruhestand; eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist weder ersichtlich noch absehbar. Entgegen der Ansicht des Klägers würde die Aufhebung der Bescheide auch nicht zu einer erneuten Überprüfung der Ruhestandsversetzung führen, da diese bereits rechtskräftig ist. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide unterstellt, könnte dies die Rechtstellung des Klägers daher nicht (mehr) verbessern.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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