Steuerrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage mangels vorangehender Antragstellung bei Behörde

Aktenzeichen  M 11 K 16.3137

Datum:
4.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 148541
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42, § 92

 

Leitsatz

Wendet sich ein Kläger mit seinem konkreten Klagebegehren (hier: Baubeseitigung) nicht zuvor an die zuständige Behörde, fehlt einer auf ein diesbezügliches Handeln der Verwaltung gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Soweit in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung musste insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen. Vielmehr konnte darüber gemeinsam im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (vgl. BVerwG vom 06.02.1963 – V C 24/61 – juris).
2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, d. h. soweit die Kläger begehren, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Garagengebäudes zu erlassen, ist sie unzulässig.
Der Klage fehlt – worauf in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde – insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Kläger nicht zuvor mit ihrem Begehren an die Bauaufsichtsbehörde gewandt haben. Ihr von ihrem Bevollmächtigten an das Landratsamt gerichteter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom … Juli 2016 war seinem klaren Wortlaut nach auf eine bloße Baueinstellung beschränkt („bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel das Bauvorhaben einzustellen“). Dieser von einem Rechtsanwalt gestellte Antrag kann entgegen diesem Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch auf eine Baubeseitigung gerichtet ist, zumal auch der Begründung dieses Antrags dafür nichts zu entnehmen war. Das mit der Klage verfolgte Ziel der Baubeseitigung geht über eine bloße Baueinstellung deutlich hinaus. Die Kläger hätten sich deshalb mit diesem Verpflichtungsbegehren zuvor an die Behörde wenden müssen. Das haben sie auch nach Klageerhebung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht getan. Den Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich in diesem Zeitraum mit diesem Anliegen direkt an die Behörde gewandt haben. Dass sie im Gerichtsverfahren dieses Ziel verfolgen, reicht insoweit nicht aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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