Steuerrecht

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit mangels Einhaltung der Steuererklärungspflicht

Aktenzeichen  22 ZB 16.2192

Datum:
1.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 121568
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 34c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1
AO § 309
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5

 

Leitsatz

1 Nachträgliche Veränderungen der Sachlage haben auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der bei Erlass des Widerrufsbescheids anzustellenden Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit keinen Einfluss. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus ungesicherten Erwartungen bzw. nicht realisierten Erwerbshoffnungen lässt sich ein taugliches Sanierungskonzept zur Abwendung der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht ableiten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 15.1587 2016-09-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 19. August 2015, mit dem seine am 12. September 1980 erteilte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume sowie Darlehen – nachfolgend kurz: Maklererlaubnis – widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihm aufgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids (a) die Ausübung dieses Gewerbes einzustellen (Nr. 2 des Bescheids) und (b) den Erlaubnisbescheid beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3 des Bescheids).
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 14. September 2016 abgewiesen.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsverfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn aus der Antragsbegründung (Schriftsätze vom 28.11.2016 und vom 24.2.2017; zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
1.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe zu Recht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wegen dessen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angenommen (Urteilsabdruck – UA – S. 5). Diese wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit hat das Verwaltungsgericht hauptsächlich aufgrund der Steuerschulden des Klägers beim Finanzamt U… angenommen, die im August 2015 ca. 119.000 € betrugen (UA, S. 6 unten).
Diesbezüglich schildert der Kläger eingangs seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 28.11.2016, Buchst. B auf S. 2 bis 6) die „zwischenzeitliche Entwicklung“ und verweist auf verschiedene „Projekte“, aus denen er bedeutende Einkünfte erwarte. Auf diese nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretene Entwicklung kommt es indes nicht an. Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs der Maklererlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu beurteilen, wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA, S. 6 oben) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs und des Bundesverwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107 – juris Rn. 6 und 8 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.7.1993 – 1 B 105/93 – GewArch 1993, 414, juris Rn. 4) ausgeführt hat. Gleiches gilt für die übrigen, nach dem Erlass des angefochtenen Widerrufs (19.8.2015) unternommenen Bemühungen des Klägers um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen, dem Kläger günstigen Entwicklungen, die er in seinen beiden Schriftsätzen (vom 28.11.2016 und vom 24.2.2017) vorträgt. Derartige Veränderungen der Sachlage haben auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der bei Erlass des Widerrufsbescheids anzustellenden Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers keinen Einfluss; selbst wenn sie im Einzelfall zeigen sollten, dass der prognostizierte ungünstige Verlauf sich wider Erwarten nicht eingestellt hat, wird eine rechtsfehlerfrei angestellte negative Zuverlässigkeitsprognose dadurch nicht nachträglich rechtswidrig.
1.2. Zur Begründung ernstlicher Zweifel macht der Kläger geltend (Schriftsatz vom 28.11.2016, insbesondere unter Nr. C I auf S. 6/7, Schriftsatz vom 24.2.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein überzeugendes Konzept des Klägers zur Rückführung seiner Verbindlichkeiten ersichtlich sei. So habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger – wie erstinstanzlich vorgetragen – schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ein Projekt bearbeitet habe (dabei handelt es sich hauptsächlich um ein großflächiges Wohn- und Gewerbeprojekt in einem Ostsee-Badeort), aus dessen ersten beiden Planungsstufen I und II er eine Maklerprovision von über 133.000 € erwartet habe, und dass er dies dem Landratsamt (mit Schreiben vom 30.6.2015) vorgetragen und ferner dargelegt habe, dass er mit dieser Maklerprovision – selbst wenn er hierauf Steuern werde entrichten müssen – einen Großteil seiner Schulden gegenüber allen Gläubigern, größtenteils dem Finanzamt, werde tilgen können. Das Landratsamt selbst habe in den Gründen des angefochtenen Bescheids den Vortrag des Klägers in dem genannten Schreiben (dem der Entwurf seines das Projekt betreffenden Maklervertrags beigelegen sei) angeführt, wonach der Kläger aufgrund eines ausstehenden größeren Projekts „mit einem absehbaren Vergleichsschluss nach dem 7. Juli 2015“ ausreichende finanzielle Mittel haben werde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch das Finanzamt sei „von der Ernsthaftigkeit des Projekts 1.1./Projektstufe I“ ausgegangen, denn es habe den Vergütungsanspruch des Klägers gemäß §§ 309 ff. AO pfänden lassen. Der Kläger habe also schon vor Erlass des angefochtenen Bescheids Tatsachen vorgetragen und belegt, aus denen sich – entgegen der Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil – nicht nur „Erwerbshoffnungen“ ergeben hätten, sondern ein taugliches Sanierungskonzept. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der vom Landratsamt angestellten Prognose auch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Planungsstufen I und II in der Lage sein werde, weitere von ihm beschriebene Projekte zu realisieren, so dass eine nachhaltige Rückkehr zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen sei und eine solche günstige Prognose auch im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids hätte gestellt werden müssen.
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn die Unterlagen, die er bis heute vorgelegt hat, belegen nicht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ein auch nur annähernd erfolgversprechendes Sanierungskonzept gehabt hätte. Vielmehr handelte es sich bei den vom Kläger angesprochenen Projekten samt und sonders um ungesicherte Erwartungen. Derartige bloße Erwartungen werden nicht dadurch zu einem Sanierungskonzept, dass die erwarteten Einnahmen außergewöhnlich hoch sind – die beträchtliche Höhe der erhofften Maklerprovision ist nicht geeignet, die Defizite hinsichtlich der Realisierungswahrscheinlichkeit des Makleranspruchs zu kompensieren. Dass das Landratsamt und/oder das Finanzamt diesen Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Bescheids anders bewertet hätten, ergibt sich bereits aus den eigenen Darlegungen des Klägers nicht; die von ihm auf S. 6 unten des Schriftsatzes vom 28. November 2016 angesprochenen – ohnehin nur mündlichen – „Signale“ des Finanzamts und der von ihm erwähnte Hinweis des Landratsamts im angefochtenen Bescheid auf ein Schreiben des Klägers vom 30. Juni 2015 belegen nur, dass die Behörden die (bloßen) Erwartungen des Klägers zur Kenntnis genommen haben. Inwiefern darin ein Fehler des Landratsamts liegen oder sich ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist, ist nicht ersichtlich. Namentlich der bloße Entwurf eines Maklervertrags hat nur geringe Aussagekraft in Bezug darauf, ob der Kläger im August 2015 nach einem brauchbaren Sanierungskonzept vorging, um in absehbarer Zeit seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit zu beheben. Selbst der am 5. November 2015 – und damit mehr als zwei Monate nach Erlass des angefochtenen Bescheids – abgeschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag, der (im Fall seiner Vollzugs) dem Kläger die Provision von ca. 130.000 € erbringen sollte, enthält nach der eigenen Schilderung des Klägers Klauseln, die einer Realisierung des Geschäfts und damit dem erwarteten Erlös für den Kläger entgegen stehen können (z.B. die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrag, abhängig von einer bis zum 30.6.2017 möglichen, in mehreren genannten Fällen gerechtfertigten Rücktrittserklärung der Gegenseite). Sämtliche Belege, die der Kläger in seiner Antragsbegründung angesprochen hat (Anlagen K4, K5 und K6), datieren aus der Zeit nach dem Widerruf vom 19. August 2015 (nämlich vom 19.10.2015 und vom 6.11.2015) und sind daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ohne Belang – abgesehen davon, dass es sich bei dem Dokument vom 19. Oktober 2015 sogar ausdrücklich nur um eine „Absichtserklärung“ handelt. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt (19.8.2015) „eine nachhaltige Rückkehr zu einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Prognose jedenfalls nicht ausgeschlossen“ war (wie der Kläger selbst formuliert, Schriftsatz vom 28.11.2016, S. 7), reicht für eine günstige Prognose der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus.
Soweit der Kläger (erstmals) im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Klägers durch das Finanzamt anspricht, ergibt sich daraus – unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist – nichts Entscheidungserhebliches zu Gunsten des Klägers. Denn zum Einen unterliegen der Pfändung nach §§ 309 ff. AO auch erst künftig entstehende oder bedingte Forderungen (vgl. BFH, U.v. 12.4.2005 – VII R 7.03 – BFHE 209, 34, juris Rn. 13), unabhängig davon, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierbarkeit ist. Zum Andern erfolgte die Pfändung erst am 30. März 2016 und damit mehr als sieben Monate nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Bl. 107-109 der VG-Akte).
1.3. Bei allem lässt der Kläger in seinen Darlegungen unberücksichtigt und setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (zusammen mit den übrigen Gründen) auch daraus abgeleitet hat, dass der Kläger nachhaltig seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, z.B. ausweislich der Mitteilung des Finanzamts die steuerlichen Jahreserklärungen für Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2012 und 2013 nicht abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung auch dieser steuerlichen Pflichtverletzung die Überzeugung gewonnen, dass die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgefundene steuerliche Situation des Klägers keine (ungünstig erscheinende) bloße Momentaufnahme, sondern das Ergebnis einer längeren Entwicklung über mehrere Jahre hinweg sei (UA, S. 7 vor Nr. III). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dass seine Einstellung gegenüber steuerlichen Obliegenheiten so unzulänglich ist, dass sie zum Gesamteindruck der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit beiträgt, wird auch daran deutlich, dass der Kläger – obwohl er geltend macht, schon vor Erlass des Widerrufsbescheids ein tragfähiges Sanierungskonzept gehabt zu haben – zum Einen frühere Tilgungsvereinbarungen mit dem Finanzamt nicht eingehalten und zuletzt keinen konkreten Vorschlag zur Tilgung der Steuerschuld unterbreitet hat, zum Andern im Lauf des (schon im Juli 2013 begonnenen) mehrmals ausgesetzten behördlichen Widerrufsverfahrens entgegen seinen Ankündigungen nur drei Ratenzahlungen von jeweils 500 € geleistet hat (UA, S. 2 unten und S. 4 Mitte) und zum Weiteren nichts dagegen unternommen hat, dass – durch Schätzungsbescheide (die freilich keine geringere rechtliche Verbindlichkeit haben, vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10) – immer höhere Steuer- und Abgabeschulden aufgelaufen sind (von knapp 82.000 € Steuerschulden allein beim Finanzamt U… im Juli 2013 bis ca. 114.000 € Anfang August 2015; hinzu kommen ca. 15.000 € Schulden an anderen öffentlichen Abgaben) – vgl. UA, S. 3 Mitte und S. 4 unten.
2. Der Kläger macht geltend, die Berufung sei wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, denn das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet (Schriftsatz vom 28.11.2016, Nr. II auf S. 7/8; inhaltlich gleich im Schriftsatz vom 24.2.2017, Nr. II auf S. 4/5); zur Begründung dieser Rüge verweist er darauf, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag und die von ihm vorgelegten Unterlagen (betreffend die Realisierbarkeit seiner Maklerprovision in Höhe von voraussichtlich ca. 130.000 €, Anlagen K4 und K5 sowie die vorgetragenen „Fortschritte“ des Projekts des Klägers an des Ostsee) nicht oder zumindest unzureichend oder falsch gewürdigt habe. Damit spricht der Kläger allerdings keine unterlassene Sachverhaltsermittlung an; er bezeichnet keine dem Beweis zugängliche Tatsache, von der das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausgegangen sei oder die zu ermitteln es unterlassen habe. Vielmehr liegt im Vortrag des Klägers der Vorwurf einer fehlerhaften Überzeugungsbildung und/oder einer unzureichenden Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe im Urteil.
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers und die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses aktenkundigen Tatsachen dahingehend gewertet, dass es sich hierbei um noch nicht realisierte Erwerbshoffnungen gehandelt habe, die ein taugliches Sanierungskonzept zur Abwendung der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers nicht erkennen ließen. Gegen diese Wertung ist – aus den oben unter 1 genannten Gründen – nichts zu erinnern. Ein ausführlicheres Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses aktenkundigen Umstände, aus denen nach Ansicht des Klägers eine günstigere Zuverlässigkeitsprognose hätte abgeleitet werden müssen (im Wesentlichen handelte es sich hierbei nur um den genannten Entwurf eines Maklervertrags), war nicht geboten. Diejenigen Umstände dagegen, die erst nach dem Bescheidserlass (19.8.2015) eingetreten sind, waren von vornherein nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids maßgeblich und bedurften deshalb keiner verwaltungsgerichtlichen Würdigung.
3. Zum weiteren Vortrag des Klägers, den sein Bevollmächtigter in beiden Begründungsschriftsätzen „auf ausdrücklichen Wunsch“ des Klägers angebracht hat und der zum Einen das Unverschulden des Klägers an seiner damaligen schwierigen wirtschaftlichen Situation (Krankheit) und zum Andern sein ernsthaftes Bemühen um eine Besserung betrifft, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht von einem Verschulden des Gewerbetreibenden an seiner wirtschaftlichen „Misere“ abhängt (wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung dargelegt hat, vgl. UA, S. 5 unten), und dass der Kläger die Möglichkeit hat, seit dem Bescheidserlass gegebenenfalls eingetretene ihm günstige Verhältnisse mit einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben