Steuerrecht

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen – erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  22 ZB 21.2508

Datum:
23.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41343
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel iSd § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein Aufklärungsmangel geltend gemacht, muss unter anderem substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 5 K 19.1049 2021-08-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten „Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen / Autoaufbereitung / Import und Export, Groß- und Einzelhandel mit Baumaschinen und -geräten, mit Baumaterial, sowie gebrauchten Lastkraftwagen / Wartungsarbeiten an Kfz“ (I.). Ebenso untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung jeder sonstigen selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die Ausübung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (II.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. und II. ausgesprochene Gewerbeuntersagung binnen einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids wurden dem Kläger Zwangsgelder angedroht (III.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unzuverlässig sei. Der Kläger komme seit Jahren seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach. Er habe inzwischen Steuerrückstände beim Finanzamt in Höhe von 50.636,18 €. Forderungspfändungen seien erfolglos geblieben. Auch seine steuerlichen Anmelde- und Erklärungspflichten erfülle der Kläger nicht. Das Finanzamt sei auf Schätzungen angewiesen. Der Kläger sei zudem nicht bereit, seinen Gläubigern Einblick in seine finanziellen Verhältnisse zu geben. Er sei weder in der Lage noch willens, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Mehrmals sei er mit der Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Vollstreckungsportal eingetragen. Ein Sanierungskonzept sei nicht vorhanden. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Untersagung gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lägen ebenfalls vor. Der Kläger sei gewerbeübergreifend unzuverlässig; ein Ausweichen auf eine anderweitige Gewerbeausübung sei hinreichend wahrscheinlich. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Urteil vom 16. August 2021, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25. August 2021, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Mit am 27. September 2021, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. September 2021 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag.
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten verwiesen.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils vom 16. August 2021 gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1, Satz 3 VwGO). Die Antragsschrift vom 24. September 2021 enthielt das zutreffende Aktenzeichen des Urteils; die abweichende Datumsangabe (26.8.2021) stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Die Berufung ist auch nicht wegen eines möglicherweise gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen (3.).
1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zum einen aus seinen Steuerrückständen in Höhe von über 50.000,- Euro ergeben habe; diese ließen auf seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit schließen (UA S. 8 ff.). Der Kläger habe die Steuerrückstände über einen erheblichen Zeitraum – 2007 bis 2009, ab 2012, insbesondere ab 2015 – angehäuft. Relativ – im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Klägers – seien die Rückstände ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger seine Steuerrückstände nach einem geordneten Sanierungskonzept zurückführe. Die Rückstände seien im Verlaufe des Untersagungsverfahrens kontinuierlich angestiegen (UA S. 10). Der Mangel an finanzieller Leistungsfähigkeit des Klägers werde durch seine Eintragungen im Vollstreckungsportal bestätigt (sieben Eintragungen zwischen dem 4.5.2016 und dem 23.1.2018, jeweils Nichtabgabe der Vermögensauskunft; UA S. 10 f.). Hinzu komme die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten (vgl. UA S. 11 f.). Diese Verletzung werde dadurch bestärkt, dass im Führungszeugnis des Klägers eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung eingetragen gewesen sei.
Der Kläger macht in der Antragsbegründung geltend, er habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten allesamt im Zusammenhang mit den finanzgerichtlichen Verfahren der Altfälle zusammenhingen und -hängen. Insbesondere sei erstinstanzlich dargelegt worden, dass die damaligen Ergebnisse der finanzgerichtlichen Verfahren nicht nur im Ergebnis nachteilig für den Kläger ausgegangen, sondern unter Nichtbeachtung logischer Momente zustande gekommen seien. Der Kläger verweist desweiteren auf durch die jahrelange Pfändungssituation durch das Finanzamt entstandene Schwierigkeiten; dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, weiterhin ohne Hindernisse am Zahlungsverkehr teilzunehmen, obwohl er grundsätzlich willens und bereit gewesen sei, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.
Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend seine steuerlichen Rückstände sowie den vom Verwaltungsgericht herangezogenen weiteren Gesichtspunkten (Einträge im Vollstreckungsportal; Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten) auseinander. Der Verweis auf schriftsätzliches und mündliches Vorbringen in der ersten Instanz genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 93; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind auch in der Sache nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb beim Kläger von einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen war. Es hat diesbezüglich insbesondere auf seine Steuerrückstände abgestellt, die sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zu seiner Gesamtbelastung von Gewicht gewesen seien; auch der Zeitdauer, während der der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, hat das Verwaltungsgericht zu Recht Bedeutung zugemessen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 22 ZB 21.1862 – juris Rn. 15). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den steuerlichen Rückständen des Klägers werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass – wie der Kläger der Sache nach geltend macht – „die finanzgerichtlichen Verfahren der Altfälle“ unzutreffend entschieden worden seien. Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. weitere Ermittlungen vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5). Über Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen entscheiden im Streitfall – wie nach dem Vortrag des Klägers offenbar auch geschehen – die Finanzgerichte (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 22 ZB 16.837 – juris Rn. 14). Für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen, sondern darauf an, dass sie der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte begleichen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1998 – 1 B 100.98 – juris Rn. 6; B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 8 ff.). Dies gilt auch, soweit die steuerlichen Forderungen (nur) auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 6.10.2021 – 4 B 1401/21 – juris Rn. 10). Dass die steuerlichen Rückstände des Klägers Forderungen betrafen, die nicht fällig waren bzw. aus nicht vollziehbaren Steuerbescheiden resultierten, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Der Vortrag des Klägers zu der durch Pfändungen durch das Finanzamt entstandenen Situation, so dass er nicht ohne Hindernisse am Zahlungsverkehr habe teilnehmen können, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Vielmehr verdeutlicht dieser Vortrag, dass der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage war. Im Übrigen erfordert die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden; es kommt auch sonst nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 22 ZB 08.3372 – juris Rn. 2). Dass der Kläger trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14), ist nicht vorgebracht und auch nicht erkennbar.
2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht anzunehmen. Die sich in Bezug auf die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Rückstände, stellenden Rechtsfragen sind, wie sich aus Ausführungen unter 1. ergibt, durch die obergerichtliche und die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124 Rn. 28e); besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sind weder näher geltend gemacht noch ersichtlich.
3. Soweit der Kläger vorträgt, dass die von ihm erbetene Beiziehung weiterer Akten nicht erfolgt sei und dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen zu der Entstehung der Zahlungsrückstände nicht habe entscheiden dürfen bzw. dass es insoweit in eine weitere Klärung habe eintreten müssen, macht der Kläger möglicherweise einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Ein solcher Mangel ist jedoch bereits nicht hinreichend dargelegt; er liegt auch nicht vor.
Wird ein Aufklärungsmangel geltend gemacht, muss unter anderem substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 1.7.2020 – 22 ZB 19.299 – juris Rn. 26). Dem genügt die Antragsbegründung mit ihrem letztlich nur allgemeinen Hinweis auf die erstinstanzlich erbetene Beiziehung von Akten finanzgerichtlicher Verfahren und auf das Erfordernis weiterer Ermittlungen betreffend das Entstehen der Zahlungsrückstände des Klägers nicht.
Im Übrigen ist die Frage, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem Aufklärungsmangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2019 – 4 BN 16.19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nur die Fälligkeit der Steuerschuld, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit maßgeblich ist (UA S. 10) und dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden in Form eines moralischen oder ethischen Vorwurfs oder auf einen Charaktermangel nicht ankommt (UA S. 8). Die vom Kläger erwähnten finanzgerichtlichen Verfahren sowie andere Gründe für das Entstehen seiner Zahlungsrückstände waren damit für das Verwaltungsgericht – nach den Ausführungen unter 1. überdies zu Recht – nicht entscheidungserheblich.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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