Steuerrecht

Kaufpreisminderung im Grunderwerbsteuerrecht

Aktenzeichen  4 K 103/18

Datum:
11.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StEd – 2018, 502
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Kaufpreisminderung im Grunderwerbsteuerrecht kein steuerlich rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

II.
1. Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat das FA die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides abgelehnt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen.
a) Wird die Gegenleistung für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer herabgesetzt, so wird die Steuer gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt. Der gem. § 16 GrEStG erforderliche Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag ist unzulässig.
Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Zu den rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerlich – ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen – in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II1993, 897; BFH-Urteile vom 13. September 2000 X R 148/97, BStBl II 2001, 641 und vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BStBl II 2009, 473). In den Fällen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.
§ 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene“ besondere Korrekturvorschrift i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO über Aufhebung oder Änderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. § 16 GrEStG lässt mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff AO auf die GrESt unberührt (vgl. Loose in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, § 16 Rz. 12). Das Nebeneinander des § 16 GrEStG und der §§ 172 AO ist deshalb bedeutsam, weil § 16 GrEStG nicht auf alle fehlgeschlagenen Erwerbsvorgänge Anwendung finden kann. So fehlt es an dem von § 16 GrEStG tatbestandlich vorausgesetzten Erwerbsvorgang, wenn ein Rechtsgeschäft kraft wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. In diesem Fall bestimmen sich die Rechtsfolgen im Hinblick auf die Änderung der GrESt nicht nach § 16 GrEStG, sondern ausschließlich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
b) Der Abschluss des notariell beurkundeten Vergleichs vom 24. Februar 2009, aufgrund dessen 2.114.499,72 € des Kaufpreises an die Klägerin zurückgezahlt worden sind, stellt im Streitfall kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Wird die Gegenleistung – wie im Streitfall – durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, so stellt diese Vereinbarung nach Ansicht des Senats kein steuerlich rückwirkendes Ereignis i.S.d. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. So setzt die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, SO/FGO, § 175 AO Rz. 35 am Ende). Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar (vgl. Loose in Tipke/Kruse, SO/FGO, § 175 AO Rz 35 am Ende, Loose in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage, § 16 Rz. 13; Sächs FG 8 K 1441/08, UVR 2010, 263). Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats gelten, wenn – wie im Streitfall – die nachträgliche Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist nach Ansicht des Senats eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht möglich, denn auch die Ausübung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zurückwirkt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22. Juli 1987 II B 45/87, BFH/NV 1988, 783). Zwar ist im Streitfall der Grundstückskaufpreis mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Ergebnis um 2.113.499,72 € gemindert worden, jedoch entfaltet diese Vereinbarung ihre Wirkung lediglich für die Zukunft. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich. Die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, dessen Voraussetzungen hier unstreitig erfüllt waren, ist im Streitfall jedoch daran gescheitert, dass es die Klägerin versäumt hat, den nach § 16 GrEStG erforderlichen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision wird zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, bislang keine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht (§ 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 FGO).


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