Steuerrecht

Küchenherd, Keine Einzelraumfeuerungsanlage

Aktenzeichen  M 32 S 21.6349

Datum:
25.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6567
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 14
KÜO § 1 Abs. 1
BImSvhV § 15 1.
BImSchV § 2 Nr. 3 1.

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) wird eingestellt. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1) wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Streitgegenstand ist der Feuerstättenbescheid des Antragsgegners zu 1) vom 19. November 2020.
Im streitgegenständlichen Anwesen befinden sich vier Einzelfeuerstätten, die an einer Abgasanlage angeschlossen sind, sowie eine Räucherkammer und ein am 16. Oktober 2020 nach § 78 Abs. 3 BayBO abgenommener wasserführender Küchenherd Juhnberg Ostarius WF, also eines Kaminofens, der auch als Zentralheizung dienen kann. Dieser Küchenherd, Baujahr 2020, hat eine Nennleistung von 20 kW und ist an einer eigenen Abgasanlage angeschlossen.
Mit Feuerstättenbescheid vom 19. November 2020 setzte der Antragsgegner zu 1) die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten wie folgt fest:
Mit Schreiben vom … Dezember 2020, eingegangen am 18. Dezember 2020, erhob die Antragstellerin hiergegen Klage gegen die Antragsgegner zu 1) und 2), die unter dem Aktenzeichen M 32 K 20.6698 geführt wird. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der Feuerstättenbescheid sei „trotz der Hinweise auf falsche Kaminlänge, falsche Anzahl Öfen etc. nicht nachgebessert“ worden. Auch der Antragsgegner zu 2) habe die Nachbesserung abgelehnt. Mit Schreiben vom … Januar 2021 ergänzte die Antragstellerin die Klagebegründung u.a. dahingehend, dass der neue wassergeführte Kochherd der Zubereitung von Speisen diene, die Abwärme die Pufferspeicher zu laden habe, welche die Fußbodenheizung im Aufstellraum des Kochherds speise sowie die direkt im Anschluss befindlichen Räume mit zu erwärmen habe, welche nicht durch eine Tür verschlossen seien. Er sei nicht messpflichtig und das Abgasrohr hierzu nicht vom Kaminkehrer zu kehren. Diesem Schreiben beigefügt war eine als Sachverständigengutachten überschriebene Stellungnahme des nach eigener Bezeichnung freien Sachverständigen S., der ausführte, das Haus werde derzeit von vier Einzelöfen sowie dem im August 2020 neu angeschafften Kochherd mit Wassertasche beheizt, der eine Gesamtwärmenennleistung von 20 kW/h habe und allein zur Beheizung des gesamten Wohnbereichs nicht ausreiche. Nach seiner Auffassung sei der Kochherd nicht messpflichtig.
Der Antragsgegner zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Position 4 des Feuerstättenbescheids führte er aus, dass der Küchenherd der Messpflicht nach §§ 14,15 der 1. BImSchV unterliege, da es sich nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage handle, weil er als Heizung für das gesamte Gebäude diene. Deshalb seien auch die Nummern 1 und 5 des Feuerstättenbescheids rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit von Nr. 2 des Feuerstättenbescheids sei gegeben, weil an die Abgasanlage Einzelöfen angeschlossen seien, die mehr als gelegentlich genutzt würden. Nr. 3 des Feuerstättenbescheids gehe von einer nur gelegentlichen Nutzung der Räucherkammer aus und sei ebenfalls rechtmäßig.
Der Antragsgegner zu 2) wies darauf hin, dass der Antragsgegner zu 1) den streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid erlassen habe und somit richtiger Antragsgegner/Beklagter sei, nicht der Antragsgegner zu 2).
Mit Schreiben vom … September 2021 i.V.m. Schreiben vom … Oktober 2021 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass die Antragstellerin „die aufschiebende Wirkung für den Feuerstättenbescheid“ begehre und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage“ stelle, über den das Gericht entscheiden soll.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 beantragte der Antragsgegner zu 1)
die Zurückweisung des Antrags.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben vom … Januar 2022 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) zurück.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
1. Nach Rücknahme des Antrags gegen den Antragsgegner zu 2) war das Verfahren, soweit es den Antragsgegner zu 2) betrifft, gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen hätte der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ohnehin keinen Erfolg haben können, weil dem Antragsgegner zu 2) die Passivlegitimation analog § 78 Abs. 1 VwGO fehlt. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Antrag gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend handelte der Bezirksschornsteinfeger als Beliehener. Ein Beliehener ist eine Person des Zivilrechts, die Hoheitsrechte selbstständig und im eigenen Namen ausübt (Ruthig, in: Kopp/Schenke, 26. Auflage 2020, § 40 VwGO Rn. 14). Der Bezirksschornsteinfeger übte gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 14, 14a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) bei der Feuerstättenschau und dem Erlass des Feuerstättenbescheids hoheitliche Tätigkeiten aus und ist selbst Behörde. Der Antrag ist gegen den Beliehenen selbst zu richten und nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (VG Darmstadt BeckRS 2012, 49311; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 26. Auflage 2020, § 78 VwGO Rn. 3).
2. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da eine Klage gegen Festsetzungen im Feuerstättenbescheid gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist aber unbegründet, weil nach summarischer Prüfung der Antragsgegner zu 1) die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feststoff-​Messung gemäß § 15 Abs. 1 der 1.BImSchV zu Recht festgesetzt und damit die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 RdNr. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.3.1993, NJW 1993, 3213; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2005, RdNrn. 72 ff. zu § 80). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Antrag abzulehnen ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt.
Die Klage ist voraussichtlich nicht begründet. Der Bescheid des Antragsgegners zu 1) vom 19. November 2020 ist wohl rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Danach setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung – KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. § 1 KÜO regelt in Abs. 1, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach Anlage 1 zur KÜO. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO ist eine Kehrung durchzuführen, wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass eine Kehrung erforderlich ist. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, drei Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt wird (Nr. 1.2); bei gelegentlich benutzten Feuerstätten ist pro Jahr eine Kehrung anzuordnen (Nr. 1.7).
2.2. Zu Recht hat der Antragsgegner zu 1) unter Nr. 2 des Feuerstättenbescheids zweimal pro Jahr die Kehrung der Abgasanlage, an der insges. vier Einzelöfen angeschlossen sind, angeordnet.
Der Kamin/Schornstein bzw. Abgasanlage ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage. Da es sich bei den angeschlossenen Einzelöfen um mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätten für feste Brennstoffe handelt, war gem. Nr. 1.6 der Anlage 1 zur KÜO eine zweimalige Kehrung pro Jahr festzusetzen.
2.3. Die laut Nr. 3 des Bescheids einmal pro Jahr zu erfolgende Überprüfung/Kehrung der Räucherkammer, einer Räucheranlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KÜO, folgt aus Nr. 1.7 der Anlage 1 zur KÜO, da es sich um eine gelegentlich benutzte Räucheranlage handelt.
2.4. Die übrigen Anordnungen unter Nrn. 4, 1 und 5 sind auf den in der Küche eingebauten Kochherd Juhnberg, Ostarius WF, Baujahr 2020, Nennleistung 20 kW zurückzuführen, der eine messpflichtige Anlage darstellt und Kehrungen der Abgasanlage und des Abgasrohres bedingt.
2.4.1. Zu Recht hat der Antragsgegner zu 1) unter der Nr. 3 des Feuerstättenbescheids für den streitgegenständlichen Küchenherd gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1.BImSchV eine wiederkehrende Überwachung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr angeordnet, weil der Ofen unstreitig eine Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW hat und weil es sich nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt.
Gemäß § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV ist eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Nach der amtlichen Begründung zu § 2 1. BImSchV werden Einzelraumfeuerungsanlagen im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraums betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraums orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gehören Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Diese Definition strebt damit eine eindeutige und zweifelsfreie Abgrenzung von Einzelraumfeuerungsanlagen zu anderen Heizungen an (BT-​Drucks. 16/13100, S. 28).
Ergänzend führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2390 – juris Rn. 13) folgendes aus:
„Der vorstehend wiedergegebenen amtlichen Begründung lässt sich als Abgrenzungskriterium entnehmen, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraums dienen muss und die Beheizung weiterer Räume allenfalls Nebenzweck sein darf; andernfalls kann von einer Feuerungsanlage für einen „einzelnen“ Raum nicht gesprochen werden. Anders als der Ast. meint, liegt deshalb eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht schon dann vor, wenn die Anlage nicht als Zentralheizung – bzw. „Zentralheizungskessel“, wie es die amtliche Begründung formuliert – im herkömmlichen, umgangssprachlichen Sinn angesehen werden kann. Insbesondere sind die Begriffsmerkmale einer Einzelraumfeuerungsanlage i. S. v. § 2 Nr. 3 1. BImSchV nicht schon dann erfüllt, wenn – wie im Anwesen des Ast. – ein Pelletkaminofen aufgrund seiner großzügig dimensionierten Leistung zwar mehrere Räume ausreichend mit Wärme versorgen kann, jedoch nicht ausreicht, um – darüber hinausgehend – sämtliche Räumlichkeiten eines Anwesens im selben Maß zu bedienen, wie dies eine Zentralheizung im herkömmlichen Sinn leisten könnte. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn – wie vorl. – innerhalb eines Anwesens zur Beheizung der dortigen Wohnräume (ggf. über mehrere Stockwerke hinweg) verschiedene Wärmequellen zur Beheizung zusammenwirken Nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren spricht alles dafür, dass in derartigen Fällen die Abgrenzung anhand des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 21.12.2012 (Az. 7-2012/206471, 09, S. 53 f.) vorzunehmen ist. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf die LAI-Auslegungshinweise, stimmt den dortigen Ausführungen prinzipiell zu und verdeutlicht, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig dem Aufstellraum dienen solle und in der technischen Auslegung nicht überdimensioniert sein dürfe. Ein Heizsystem dürfe demzufolge, soll es als Einzelraumfeuerungsanlage angesehen werden können, allenfalls dauerhaft nachgeordnet in den Heizkreislauf eingebunden sein.“
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
Nach summarischer Prüfung der Sachlage kann von einer solchen nachgeordneten Funktion des Küchenherds im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Bezogen auf den Aufstellort muss er als technisch überdimensioniert angesehen werden. So räumt die Antragstellerin selbst ein, dass die Wärme des Küchenherds in die Pufferspeicher geladen werde, die die Fußbodenheizung im Aufstellraum speist und die im Anschluss befindlichen Räume erwärmt. Auch in der Stellungnahme des freien Sachverständigen S. vom 15.1.2021 ist ausgeführt, dass das Haus von vier Einzelöfen sowie dem „im August 2020 neu angeschafften Kochherd mit Wassertasche“ beheizt werde. Weiterhin haben die Antragstellerin und Herr S. selbst ausgeführt, dass das Haus eine Heizleistung von 45 kW benötige, wovon der Küchenherd bereits 20 kW abdecke. Bereits daraus ist ersichtlich, dass der Küchenherd bezogen auf den Aufstellort technisch überdimensioniert ist und zu einem wesentlichen Teil zur Beheizung des Hauses beiträgt. Damit sprechen nach summarischer Prüfung überzeugende Gründe dagegen, den streitigen Küchenherd der Antragstellerin als Einzelraumfeuerungsanlage anzusehen, woraus folgt, dass sich die von der Antragstellerin angegriffene Anordnung von Feststoff-Messungen nach § 15 1. BImSchV (Nr. 4 des Bescheids vom 19. November 2020) als rechtmäßig erweisen wird.
2.4.2. Für die Abgasanlage, an der der Küchenherd angeschlossen ist, war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO i.V.m. Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO zweimal innerhalb eines Kalenderjahres eine Kehrung anzuordnen (lfd. Nr. 1 des Feuerstättenbescheids), da der Küchenherd eine nach § 15 der 1. BImSchGV messpflichtige Anlage darstellt.
2.4.3. Die zweimal jährlich zu erfolgende Überprüfungspflicht/Kehrungspflicht des Abgasrohres zum Küchenherd (lfd. Nr. 5 des Feuerstättenbescheids) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO i.V.m. Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO.
2.5. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens offen wären, würde die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen und für eine Beibehaltung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechen. Der Gesetzgeber misst der Luftreinhaltung hohe Bedeutung zu. Dies ergibt sich daraus, dass die dem Umweltschutz, insbesondere der Luftreinhaltung dienende Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ausdrücklich in § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannt ist und dass insoweit bestimmt ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Diesem hohen öffentlichen Interesse daran, dass die laut Feuerstättenbescheid bereits im Zeitraum September bis November 2020 erstmalig durchzuführende Feststoffmessung vorgenommen, somit der angefochtene Bescheid schon vor seiner nach einer Entscheidung im Anfechtungsklageverfahren eintretenden Bestandskraft teilweise vollzogen wird, stehen keine gleichwertigen Interessen der Antragstellerin entgegen, sondern lediglich ein relativ begrenzter Kostenaufwand, dessen Erstattung sie u. U. bei einem Erfolg in der Hauptsache beanspruchen könnte.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14b SchfHwG sowie § 39 Abs. 1 GKG und den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie berücksichtigt, dass der Antrag ursprünglich gegen zwei Antragsgegner gerichtet war und nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.


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