Steuerrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Entscheidung ohne Mitwirkung eines Richters, der als Richter am BGH an mehreren der angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte

Aktenzeichen  1 BvR 519/21

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr051921
Normen:
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 16. November 2020, Az: NotZ (Brfg) 4/20, Beschlussvorgehend BGH, 24. August 2015, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschlussvorgehend BGH, 24. November 2014, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschlussvorgehend OLG Celle, 3. März 2014, Az: Not 4/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
1
Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).
II.
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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