Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 125/22

Datum:
9.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.1bvr012522
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth und das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth und das weitere Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats sind wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Befangenheitsgesuche kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
2
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
3
2. Danach sind die hier gestellten Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig.
4
a) Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Paulus, Britz, Christ sowie Härtel richtet, ist es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.
5
b) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
6
aa) Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Sache “Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung” am 26./27. Januar 2022 unter einer “2G plusplus Regelung” verhandelt haben soll, kann unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen. Ungeachtet dessen, dass die tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Form unzutreffend sind, ist allein der von der Beschwerdeführerin gemutmaßte Impfstatus der abgelehnten Richterinnen und Richter gänzlich ungeeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2022 – 1 BvR 2604/21 -, Rn. 8).
7
bb) Nichts Anderes gilt, auch soweit die Beschwerdeführerin ihren Ablehnungsantrag mit der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 -) begründet, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht abgelehnt wurde. Diese Begründung ist ebenso gänzlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen.
8
Allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG abgeleitet werden. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen sind Richterinnen und Richter, die sich bereits früher – in anderen Verfahren – zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. BVerfGE 133, 377 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 – 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der die abgelehnten Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, für falsch hält, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen, da das Verfahren der Richterablehnung keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 – 2 BvR 28/21 -, Rn. 7). Darüber hinausgehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 – 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 – 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
9
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt hat, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.
10
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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