Steuerrecht

Nutzungsuntersagung, Wochenendhausgebiet, Gewerbliche Zimmervermietung

Aktenzeichen  M 9 K 20.688

Datum:
19.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 17256
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76
BauNVO § 10

 

Leitsatz

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 14.1.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Nutzungsuntersagung und die Duldungsanordnung sind rechtmäßig.
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Im vorliegenden Fall wird das umfangreich ausgebaute Wochenendhaus zu anderen als den genehmigten Zwecken genutzt. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO liegen nach der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Bescheids vom 14. Januar 2020 Bezug genommen. Ergänzend gilt folgendes:
Aufgrund der früheren Gerichtsverfahren mit Beweiserhebung durch Augenschein sind der Kammer die baulichen Veränderungen im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung bekannt. Auch die Bilder in den Bauakten zeigen den fortlaufenden Ausbauzustand. Zweifel am Ergebnis der Feststellungen bei der Begehung durch die Bevollmächtigte der Kläger und Vertreter des Landratsamts bestehen daher keine. Nach der hier gegebenen Sachlage hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass aktuell kein genehmigtes Haus auf dem Grundstück steht, da als Folge der illegalen Ausbauten und Erweiterungen die ursprüngliche Baugenehmigung keine Genehmigungswirkung mehr hat.
Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung, Art. 76 S.2 BayBO liegen vor. Unter Heranziehung des Ausbauzustandes mit mehreren Wohneinheiten und unter Berücksichtigung der Annonce als Monteurunterkunft für bis zu 21 Personen ist die Nutzung durch die Kläger bereits deshalb baurechtswidrig, weil es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Unter Berücksichtigung der Zahl der Zimmer und der Größe des Hauses einschließlich der ausgebauten Garage ist die Unterbringung von 21 Personen keine Wohnnutzung mehr, da die Enge keine Wohnstatt im Alltag mit Rückzugsmöglichkeit ermöglicht. Ebensowenig wie eine Nutzung zum Dauerwohnen ist eine gewerbliche Bettenvermietung mit der Genehmigung als Wochenendhaus und mit dem Bebauungsplan eines Wochenendhausgebietes vereinbar. Die durch die Kläger vorgenommene Nutzungsänderung ist daher nicht nur formell, sondern auch materiell rechtlich rechtswidrig und baurechtlich in einem als Wochenendhausgebiet festgesetzten Sondergebiet, § 10 BauNVO 68 unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung als Monteurunterkunft genehmigungsfähig ist, bestehen auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Ausbaumaßnahmen keine. Ermessensfehler sind ebenfalls keine erkennbar, § 114 VwGO.
Der Vortrag der Bevollmächtigten der Kläger, diese könnten sich auf Vertrauens- und Bestandsschutz berufen, verkennt die Sach- und Rechtslage. Den Klägern wurde bereits kurz nach Erwerb des Grundstücks mitgeteilt, dass es sich um ein Wochenendhaus handelt und welche Konsequenzen dies für die Nutzung hat. Im Übrigen wurde nach dem Ergebnis der Augenscheine in früheren Verfahren und nach Aktenlage ein weiterer Ausbau durch Einbau weiterer Wohneinheiten vorgenommen. Auch die aktuelle Nutzung ist in Kenntnis dessen, dass es sich um ein Wochenendhaus handelt, erfolgt. Der Ausbau und die zimmerweise Vermietung werden geschäftsmäßig betrieben, wie eine Vielzahl paralleler Verfahren zeigt.
Die Klägerin zu 2) war zur Duldung zu verpflichten, da sie Miteigentümerin ist und nach Aktenlage in die gewerbliche Bettenvermietung mit eingebunden war, Art. 76 S.2 BayBO. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen, § 114 VwGO, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nur zur Duldung verpflichtet wurde da dies im Vergleich zur Nutzungsuntersagung als Zustandsstörer ein geringerer Eingriff ist. Gegen die Inanspruchnahme des Klägers zu 1) als Handlungs- und Zustandsstörer bestehen vor dem Hintergrund, dass dieser in der Vergangenheit gegenüber der Behörde als Handelnder allein aufgetreten ist, keine.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch in kein Kostenrisiko begeben. Es entspricht damit der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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