Steuerrecht

Passive Prozessführungsbefugnis und Identität des Streitgegenstands

Aktenzeichen  M 23 K 16.3303

Datum:
28.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121035
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 121

 

Leitsatz

1 Sofern der Landesgesetzgeber von der ihm durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörden zu regeln, nicht Gebrauch gemacht hat, gilt das Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wird in diesem Fall eine Verpflichtungsklage gegen die Behörde eingelegt, ist diese Klage als unzulässig abzuweisen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Erhebung einer Klage auf Wiedererrichtung von Messzeichen zwischen Grundstücken hat denselben Streitgegenstand wie die Klage auf Abmarkung von Läuferpunkten gemäß Messverzeichnis. Ist über letzteres Begehren rechtkräftig entschieden worden (hier: in VG München BeckRS 2015, 52513), steht einer Klage auf Wiedererrichtung von Messzeichen die Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden. Die Parteien waren ordnungsgemäß geladen worden und die Ladungen vom 19. August 2016 enthielten den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Zum einen ist die Klage deshalb unzulässig, weil sie – wie bereits in den vorangegangenen Hauptsacheverfahren – gegen den falschen Beklagten gerichtet ist, welcher die notwendige passive Prozessführungsbefugnis nicht besitzt. Trotz mehrfacher ausdrücklicher Hinweise des Gerichts hat der Kläger wiederholt erklärt, sein Klagegegner sei nicht der Freistaat Bayern, sondern das Vermessungsamt München selbst. Dem Klagebegehren steht insoweit das Rechtsträgerprinzip aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entgegen. Auf die Entscheidungsgründe der Urteile in den Verfahren M 23 K 13.3330 und M 23 K 15.3890 wird ergänzend verwiesen.
Zudem steht der Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage die Rechtskraft der Urteile vom 29. April 2015 (M 23 K 13.3330) und vom 2. Dezember 2015 (M 23 K 15.3890) nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob das Vermessungsamt München verpflichtet ist, verlorene Messzeichen zwischen den Grundstücken Fl.Nr. … und Fl.Nr. … der Gemarkung T* … zu einem bestimmten Preis wieder zu errichten bzw. eine entsprechende Abmarkung vorzunehmen, war bereits Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren M 23 K 13.3330 und M 23 K 15.3890. Insbesondere hatte der Kläger bereits im Verfahren M 23 K 15.3890, ebenso wie vorliegend, ausdrücklich die „Wiederrichtung zweier verlorener Grenzzeichen“ zum Listenpreis beantragt. Der Streitgegenstand in diesem entschiedenen Verfahren sowie in dem jetzt anhängigen Verfahren ist somit identisch.
Die rechtskräftigen Urteile binden die Beteiligten; die vorliegende Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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