Steuerrecht

Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges wegen Nichtberichtigung der Halterdaten

Aktenzeichen  M 23 K 16.3737

Datum:
12.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV FZV § 13 Abs. 1
BayKG Art. 16 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Für das Klagebegehren der Anfechtung fehlt nach einer tatsächlichen Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 13 Abs. 1 FZV überantwortet es dem Halter, für aktuelle Angabe in den Fahrzeugpapieren zu sorgen. Da es dabei auf Verschulden nicht ankommt, ist es auch unerheblich, ob der Verpflichtete vor Erlass eines kostenpflichtigen Bescheides angeschrieben wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist größtenteils unzulässig (geworden), im Übrigen unbegründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin mitgeteilt (und dies entspricht den schriftsätzlichen Angaben des Klägers), dass der Kläger das Fahrzeug zeitnah nach Bescheidserlass abgemeldet hat. Damit ist hinsichtlich der Ziff. 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids zweifelsohne Erledigung eingetreten. Der Kläger hat trotz eigener Mitteilung der Abmeldung des Fahrzeugs zum 18. August 2016 nicht kundgetan, aus welchen Gründen er dennoch an dem ursprünglichen Klagebegehren festhalten will; eine Umstellung auf eine nachträgliche Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht erklärt worden. Schließlich hat der Kläger auch weder eine ausdrückliche Teil-Erledigungserklärung abgegeben noch wäre sein Schreiben vom 14. Oktober 2016 geeignet, eine Auslegung in dieser Richtung vorzunehmen (§§ 86 Abs. 2, 88 VwGO). Das Gericht hat daher davon abgesehen, eine entsprechende einschränkende Auslegung des Klagebegehrens vorzunehmen, selbst wenn der Kläger anwaltlich nicht vertreten ist. Dem Klagebegehren der Anfechtung der Ziff. 1,2 und 4 des Bescheids fehlt daher infolge Erledigung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit die erhobene Anfechtungsklage die Kostenforderung in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids betrifft, ist die Klage zwar nach wie vor zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenforderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zum einen ist die Kostenforderung von ihrer Höhe her nicht zu beanstanden. Die Auslagen für die Zustellungsurkunde sind tatsächlich entstanden. Die Gebührenforderung von 50,00 Euro bewegt sich in dem vorzufindenden Rahmen der §§ 1,2, und 4 GebOst i.V.m. Ziff. 254 des Gebührenverzeichnisses in dessen untersten Bereich. Auch wenn der streitgegenständliche Bescheid standardisiert erstellt worden sein mag, ist eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro sowohl dem Wert der Angelegenheit also auch für den Verwaltungsaufwand angemessen.
Zum anderen steht der Kostenentscheidung auch keine rechtswidrige Grundverfügung entgegen (Art. 16 Abs. 5 KG). § 13 Abs. 1 FZV überantwortet es dem Halter, für aktuelle Angabe in den Fahrzeugpapieren zu sorgen. Nachdem der Kläger bereits zum 1. März 2016 die Anschrift gewechselt hat, hätte er bis zum Bescheidserlass genügend Zeit gehabt, die Änderung der Papiere zu veranlassen. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Da der Kläger die Änderung nicht veranlasst hat, entspricht das Handeln des Landratsamtes den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 6 FZV. Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheides zuvor von dem Landratsamt angeschrieben wurde. In der Folge ist es auch unerheblich, ob (was zutreffen mag) der Kläger das Schreiben vom 20. Juni 2016 tatsächlich erhalten hat oder nicht.
Schließlich war der Kläger als Halter des Fahrzeugs Veranlasser der Amtshandlung und damit der richtige Adressat der behördlichen Maßnahme.
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und unter dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.


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