Steuerrecht

Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden

Aktenzeichen  Au 5 K 17.909

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143639
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
VwGO § 114 S. 1
VwZVG Art. 31 Abs. 2, Art 36

 

Leitsatz

1. Die nachhaltige Verletzung der Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Steuerschulden und die Rückstände bei der Berufsgenossenschaft sowie der Krankenkasse stellen einen ausreichenden Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit dar. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 16. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Raumausstatter“ (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeun-tersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr. BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200).
Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 -juris). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U.v. 15. 11. 1967 – 1 C 43/67 – BVerwGE 28, 202 und U.v. 15. 7. 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257).
Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in Land-mann/Rohmer, GewO, 72. EL März 2017, § 35 Rn. 49 ff.). Die nachhaltige Verletzung dieser Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1992 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1992 – 1 B 42/92 – GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind und der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist.
Zu den Pflichten eines Gewerbetreibenden gehört zudem die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Darunter fallen nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sondern ebenso die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 72. EL März 2017, § 35 Rn. 55 ff.). Da die gesetzliche Unfallversicherung ihrem 31 Wesen nach eine solidarische Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht der Unternehmer ist und Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch dann gewährt, wenn der betreffende Unternehmer seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat eine Verletzung der Beitragspflicht Vermögensschädigungen des Versicherungsträgers und eine Mehrbelastung der anderen Unternehmer zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1973 – 1 C 36.71 – BVerwGE 42, 68).
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses betrugen die Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt … 21.970,95 EUR. Die Steuerschulden des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung waren damit sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den sonstigen Belastungen erheblich. Es fehlten zudem die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015. Bei der Berufsgenossenschaft … bestanden Rückstände in Höhe von 5.164,60 EUR. Die Rückstände bei der … Krankenkasse hatten sich auf 49.097,20 EUR erhöht. Während des laufenden Untersagungsverfahrens haben sich die Rückstände des Klägers nicht verringert, sondern haben sich fortlaufend erhöht. Zudem bestanden weiterhin vier Einträge des Klägers im Schuldnerverzeichnis hinsichtlich des Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung. Der Beklagte hat daher zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers nicht gewährleistet ist.
c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).
Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Ratenzahlungsvereinbarungen mit der Berufsgenossenschaft oder der … Krankenkasse vor. Es bestanden zudem keine konkreten Anhaltspunkte zu einem Tilgungsplan. Die Forderungspfändungen des Finanzamts beim Auftraggeber des Klägers konnten nur schleppend erfolgen.
d) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schließen lassen. Die erheblichen Steuerschulden, Rückstände an Beitragsleistungen und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers sowie seine Handhabung des Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2017 bestätigen im Nachhinein die negative Prognose. Zwar hat der Kläger seine Steuerrückstände zum Teil tilgen können. Beim Finanzamt bestehen jedoch weiterhin Rückstände in Höhe von ca. 12.000 EUR. Die Rückstände bei der Berufsgenossenschaft haben sich auf 7.731,25 EUR erhöht. Auch die erheblichen Rückstände bei der … Krankenkasse bestehen weiterhin. Die mündliche Verhandlung hat zudem ergeben, dass beim Kläger von einer anhaltenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Eine gänzliche Schuldentilgung scheint in näherer Zukunft ausgeschlossen.
Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.
2. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeder sonstigen gewerblichen Tätigkeit ist ebenfalls rechtmäßig.
a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9; BayVGH, U.v. 27.1.2014 -22 BV 13/260 – juris Rn. 17).
Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewebebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 -GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die zum Zeitpunkt der Untersagung vorliegenden Steuerschulden beim Finanzamt … und die Rückstände bei der Berufsgenossenschaft sowie der … Krankenkasse als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten.
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten 41 an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens des Klägers an der Gewerbeausübung trotz finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass er sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte. Zudem wurde dem Kläger bereits im Jahre 2011 das Gewerbe untersagt und eine Wiedergestattung im Rahmen eines Vergleichs ermöglicht. Trotz dieser Tatsache hat der Kläger an seiner bisherigen Betriebsführung festgehalten und war nicht in der Lage, das Entstehen weiterer Untersagungstatbestände zu verhindern.
b) Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung in dem bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender an der Ausübung einer von der Ge-werbeuntersagung umfassten Tätigkeit müsse hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Die in die erforderliche Abwägung einzustellenden Interessen wurden damit vom Beklagten im Rahmen seiner Ermessensausübung ermittelt und das öffentliche Interesse dem Interesse des Klägers an der Gewerbeausübung ermessensfehlerfrei gegenüber gestellt.
3. Die in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die dem Kläger gesetzte Frist von einem Monat ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung eines Betriebes dieser Art ausreichend. Mitarbeiter beschäftigt der Kläger nicht mehr.
4. Die in Ziffer 4 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den jeweiligen Fall der Nichterfüllung der in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Für den Kläger ist ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen gegen die jeweilige Verpflichtung aus den Ziffern 1 und 2 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 Euro bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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