Steuerrecht

Rechtsschutzinteresse, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Prozeßbevollmächtigter, Mündliche Prüfung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Erste juristische Staatsprüfung, Rechtsmittelbelehrung, Unterschleif, Prozeßkostenhilfeverfahren, Minder schwerer Fall, Prüfbescheinigung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Isolierte Aufhebung, Schriftsätze, Befähigung zum Richteramt, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Berufungszulassung, Streitwert

Aktenzeichen  M 4 K 17.4916

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7712
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 11 Abs. 1 S. 1
VwGO § 101 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben.
1. Die Klage ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft, ihr fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse.
1.1. Die Klage gegen den Unterschleifbescheid ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO).
Der Unterschleifbescheid stellt einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, denn der Bescheid beinhaltet eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung. Die Bewertung der mündlichen Prüfung im Gebiet Zivilrecht mit „ungenügend“ knüpft als Sanktion an die Feststellung eines Unterschleifversuches an. Die Herabsetzung dieser Einzelnote im streitgegenständlichen Bescheid hat damit nicht lediglich informatorischen Charakter und geht über die bloße Mitteilung von Einzelnoten hinaus. In diesem Fall kann nach Auffassung des Gerichts – ausnahmsweise und unabhängig von der Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 JAPO und von § 44a VwGO – auch eine Einzelnote, die in einen Prüfungsbescheid einfließt, bereits gesondert angegriffen werden (vgl. VG München, U.v. 29.1.2019 – M 4 K 17.3273 – juris Rn. 44; VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 – W 2 K 19.1086 – juris Rn. 19).
1.2. Allerdings fehlt einer Klage gegen den „Unterschleifbescheid“ vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prüfungsbescheinigung der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 8. August 2018 mit der Prüfungsgesamtnote bestandskräftig geworden ist. Denn selbst im Fall eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Verfahren und der Aufhebung des streitgegenständlichen Unterschleifbescheids müsste die Prüfungsbescheinigung ebenfalls abgeändert werden. Dies ist nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids jedoch nicht mehr möglich, so dass für eine isolierte Aufhebung des Unterschleifbescheids kein Rechtsschutzinteresse besteht (VG München, U.v. 29.1.2019 – M 4 K 17.3273 – juris Rn. 44; a.A. VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 – W 2 K 19.1086 – juris Rn. 20 zur LPO I).
Vorliegend übersandte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 2018 die Prüfungsbescheinigung der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 8. August 2018 und das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung mit einer Prüfungsgesamtnote von 8,94 Punkten. Diese Bescheide, in die die streitgegenständliche Einzelnote eingeflossen sind, sind mangels Anfechtung durch die Klagepartei bestandskräftig geworden. Eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Klagefrist scheitert an § 60 Abs. 3 VwGO.
Der Klage fehlt somit das Rechtsschutzinteresse, womit sie unzulässig ist.
2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, merkt das Gericht an, dass es in materiell-rechtlicher Hinsicht Zweifel hegt, ob die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des Unterschleifs, § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 JAPO, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer prüfungsrechtlichen Sanktionsnorm genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2019 – 6 C 3/18 – juris Rn. 15).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben