Steuerrecht

Rechtswirksame Zustellung durch Privatunternehmen

Aktenzeichen  M 6 K 16.4772

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
VwZG VwZG § 2 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der Zustellung. Diese kann auch durch privatrechtliche Anbieter von Postdienstleistungen rechtswirksam vorgenommen werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 VwZG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.
Sie wurde nicht innerhalb der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Laut Postzustellungsurkunde sind die beiden hier streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger am 23. Juli bzw. 5. August 2016 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Oktober 2016 war die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits hinsichtlich beider Bescheide verstrichen, die Klage somit verfristet.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden ihm beide Bescheide rechtswirksam zugestellt. Darüber erbringt zunächst die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis. Der Einwand des Klägers, die Post als Privatunternehmen dürfe solche hoheitlichen Handlungen, wie dies eine förmliche Zustellung sei, gar nicht vornehmen, greift nicht durch. Das vom Kläger angesprochene Problem hat der Gesetzgeber erkannt und mit einer entsprechenden Änderung der Gesetzeslage auf die Privatisierung der Post reagiert. So heißt es in § 2 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG -, die Zustellung werde von „Anbietern von Postdienstleistungen (Post)“ […] oder der Behörde ausgeführt. Das hier einschlägige Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – enthält in Art. 2 Abs. 2 eine inhaltsgleiche Regelung. Die P. AG konnte demnach auch gegenüber dem Kläger wirksam zustellen.
Wenn der Kläger die ihm somit wirksam zugestellten Bescheide gleichwohl nicht zur Kenntnis nehmen wollte, so kann er sich hierauf im Zusammenhang mit der Versäumung der Klagefrist nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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