Steuerrecht

Richterablehnung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz – Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH

Aktenzeichen  I S 38, 39/09, I S 38/09, I S 39/09

Datum:
13.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 66 Abs 1 GKG
§ 66 Abs 3 S 3 GKG
§ 66 Abs 8 GKG
§ 42 Abs 1 ZPO
§ 44 Abs 2 ZPO
§ 45 ZPO
§ 51 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

1. NV: Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz entsprechend anwendbar .
2. NV: Ein Ablehnungsbesuch ist missbräuchlich und damit unzulässig, wenn es lediglich auf die angebliche Rechtswidrigkeit von früheren Entscheidungen gestützt wird, an denen der abgelehnte Richter beteiligt war. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, kann das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme über das Ablehnungsgesuch entscheiden .
3. NV: Gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist eine Beschwerde nicht statthaft .
4. NV: Die Kostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe .

Tatbestand

1
I. Der beschließende Senat hat mit Beschlüssen vom 19. August 2009 I E 16/09 und vom 20. August 2009 I E 14/09 die Erinnerungen der Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Kostenschuldnerin) gegen zwei Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgewiesen. Gegen die Senatsbeschlüsse wendet sich die Kostenschuldnerin mit “sofortigen Beschwerden”, die hilfsweise als Gegenvorstellung(en) gelten sollen; zugleich lehnt sie zwei der an den Senatsbeschlüssen mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Entscheidungsgründe

2
II. Die entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsbehelfe der Kostenschuldnerin bleiben ohne Erfolg.
3
1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
4
a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) –von deren entsprechender Anwendbarkeit im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz auszugehen ist–, kann ein Richter u.a. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt eine Ablehnung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).
5
b) In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist, wenn sich die Ausübung des Ablehnungsrechts als missbräuchlich darstellt. Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn das Gesuch schlechthin abwegig ist (Bundesverfassungsgericht –BVerfG–, Beschluss vom 22. Februar 1960  2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 5; BFH-Beschluss vom 13. Juni 1986 III R 162/82, BFH/NV 1988, 502) oder wenn die Ablehnung nur auf eine angebliche Rechtswidrigkeit zuvor ergangener Entscheidungen gestützt wird und weitere Gründe für die Befürchtung der Voreingenommenheit des Richters nicht benannt werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627; vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 21. November 2003 III E 5/03, BFH/NV 2004, 363). Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch –abweichend von § 45 ZPO– das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BVerfG-Beschluss vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771). Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 XI E 4/98, BFH/NV 1999, 952; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).
6
c) Im Streitfall liegt eine solche Situation vor. Die Kostenschuldnerin macht geltend, dass die abgelehnten Richter an Verfahren beteiligt gewesen seien, in denen ihr –der Kostenschuldnerin– “willkürlich prozessuale Rechte vorenthalten” worden seien, “permanent gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen” und ein faires Verfahren verweigert worden sei. Sie beruft sich damit letztlich nur auf die aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeit von Entscheidungen, die ihr gegenüber in der Vergangenheit erlassen worden sind. Darüber hinaus gehende konkrete Gründe, die mit einer persönlichen Voreingenommenheit oder einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter in Zusammenhang gebracht werden könnten, bringt sie nicht vor. Zudem rügt sie die angeblichen Rechtsverletzungen nur pauschal und ohne nähere Bezeichnung bestimmter Fehler und nimmt –wiederum in pauschaler Weise– auf nicht näher beschriebene Äußerungen in anderen Verfahren Bezug. Ein solcher Vortrag kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sein, ein Befangenheitsgesuch zu stützen. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch ist daher offensichtlich unzulässig. Angesichts dessen sind die Gesuche der Kostenschuldnerin unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sowie ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen dieser Richter zu bescheiden und im Ergebnis zu verwerfen.
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2. Die “sofortigen Beschwerden” sind nicht statthaft. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
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3. Den Gegenvorstellungen ist ebenfalls kein Erfolg beschieden.
9
a) Die Senatsbeschlüsse vom 19. und 20. August 2009 sind nicht unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ergangen. Der Senat hat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Erinnerungen der Kostenschuldnerin befunden.
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Die an den Senatsbeschlüssen mitwirkenden Richter waren in den Erinnerungsverfahren I E 14/09 und I E 16/09 nicht von der Kostenschuldnerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Soweit sich die Kostenschuldnerin nunmehr auf ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof A und den Richter am Bundesfinanzhof B vom 3. August 2009 in dem Erinnerungsverfahren I E 8/09 “sowie allen anderen, uns betreffenden Verfahren” bezieht, ist ein solches aus den Akten des Verfahrens I E 8/09 nicht zu ersehen. Die abschließende Senatsentscheidung in diesem Verfahren datiert vom 30. Juni 2009; in einem nachfolgenden Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kostenschuldnerin vom 18. August 2009 ist von einem Ablehnungsgesuch nicht die Rede. Im Übrigen können die Wirkungen eines Ablehnungsgesuchs ohnehin nur in dem konkreten Verfahren eintreten, in dem es angebracht wird.
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b) Die weiteren Ausführungen der Kostenschuldnerin laufen im Kern darauf hinaus, dass die mit den Erinnerungen angegriffenen Kostenrechnungen nicht hätten ergehen dürfen, weil die zur Kostenbelastung führenden Entscheidungen grob rechtswidrig gewesen seien. Mit diesem Einwand hat sich der Senat indessen schon in seinen Entscheidungen über die Erinnerungen auseinandergesetzt; er sieht keinen Anlass, den betreffenden Ausführungen weitere hinzuzufügen.
12
4. Die Auferlegung der Kosten der Beschwerde beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO. Die in § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG angeordnete Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R968, m.w.N.). Die Befangenheitsgesuche und die Gegenvorstellungen lösen keine Gerichtsgebühren aus.


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