Steuerrecht

Sicherheitsrechtliche Anordnung, Schließung einer Allgemeinarztpraxis, Fehlerhafte Impfungen gegen SARS-CoV-2, Ersatzzustellung durch Einlegen des Bescheids in den Briefkasten, Versäumung der Klagefrist

Aktenzeichen  Au 8 K 21.2282

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5839
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
ZPO Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 BayVwZVG i.V.m. § 180
ZPO § 57 Abs. 2 i.V.m. § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurde zu diesem Vorgehen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört, eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht notwendig (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 2).
Die Klage bleibt erfolglos, sie ist nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben und damit unzulässig.
1. Der Bescheid vom 2. Oktober 2021 wurde dem Kläger am gleichen Tag wirksam bekanntgegeben, mit der Bekanntgabe (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu laufen.
a) Die Beklagte hat den Bescheid vom 2. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) dem Kläger an dessen Geschäftsräumen, der von ihm betriebenen Allgemeinarztpraxis, durch eine zustellende Bedienstete gegen Empfangsbekenntnis zustellen wollen.
In der Arztpraxis konnte weder der Kläger noch eine dort beschäftigte Person (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) angetroffen werden. Die Bedienstete der Beklagten hat deshalb die Wohnsitzadresse des Klägers aufgesucht, um dort die Zustellung an den Kläger oder eine Empfangsperson (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vorzunehmen. Auch dies ist offensichtlich nicht möglich gewesen, da trotz mehrmaligem Läuten die Wohnungstür nicht geöffnet worden ist.
b) Somit konnte der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Oktober 2021 in Anwendung der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 177 ff. ZPO zugestellt werden.
Diese Ersatzzustellung wurde wirksam nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO am 2. Oktober 2021 durchgeführt, der Grund der Ersatzzustellung und das Einlegen in den Briefkasten wurden vermerkt, der Zeitpunkt der Zustellung wurde auf dem Bescheid angegeben (Bl. 110 ff. der Behördenakte).
c) Mit der somit wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsakts am 2. Oktober 2021 lief die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Klage konnte zulässig nur innerhalb eines Monats zu erhoben werden. Nach den zur Berechnung der Monatsfrist maßgeblichen Vorschriften des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO endete die Klagefrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1 BGB somit mit dem Ablauf des Tages, der mit der Zahl dem Beginn des Laufs der Frist entspricht, vorliegend somit mit dem Ablauf des 2. November 2021.
d) Die am 4. November 2021 bei Gericht per Telefax eingegangene Klage war damit verspätet erhoben, die Klagefrist war bereits abgelaufen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegener Teil.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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