Steuerrecht

Streitigkeit um Anspruch auf Regelaltersrente

Aktenzeichen  S 12 R 187/17 A

Datum:
10.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55570
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG

 

Leitsatz

Eine Klärung der Echtheit einer notariell beglaubigten Unterschrift durch einen Gutachter ist in der Regel nicht erforderlich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zutreffend hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt mit der Begründung, dass „ungeachtet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen … die Wartezeit für die beantragte Rente nicht erfüllt“ ist (Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016), da „die zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge … mit Bescheid vom 06.09.1983 erstattet“ wurden (Bescheid vom 29.07.2016).
Keine Zweifel bestehen für das Gericht daran, dass die Beitragserstattung von Seiten der damaligen Landesversicherungsanstalt O. und M. durch Überweisung des Betrags an Herrn O., den Bruder des Klägers, ordnungsgemäß abgewickelt worden ist.
So ist im Erstattungsantrag vom 27.04.1983 als Bankkonto für die Überweisung des entsprechenden Betrags ausdrücklich das Bankkonto von Herrn O. bei der D. Bank in S. angegeben. Dies steht im Einklang mit der vorliegenden Vollmacht (Blatt 85 Klageakte), durch welche der Kläger, so die vom Gericht veranlasste Übersetzung (Blatt 91 Klageakte), Herrn O. bevollmächtigte, unter anderem „sämtliche“ von ihm, dem Kläger, „abgeführten Sozialversicherungsanteile von Lohn und Gehältern … von allen amtlichen Behörden zu fordern und zu erhalten“. „Diesbezüglich“, so weiter die Übersetzung der Urkunde, ist der Bevollmächtigte „berechtigt, sämtliche hierfür erforderlichen Dokumente“ anstelle des Klägers „zu unterzeichnen“ und in dessen Namen „sämtliche von … Löhnen und Gehältern abgezogenen Summen … einzufordern“.
Im Anschluss an diese Erklärung des Klägers vermerkt der Notar auf der Vollmachtsurkunde, dass der Kläger sich durch seinen Lichtbildausweis legitimiert und die Urkunde in Gegenwart des Notars („vor“ diesem) unterschrieben hat. Ausdrücklich erklärt der Notar abschließend: „Ich beglaubige hiermit seine Unterschrift“. Somit ist nachgewiesen, dass der Kläger die Vollmachtsurkunde eigenhändig unterzeichnet hat. Eine weitere Überprüfung dieser Tatsache ist nach Überzeugung des Gerichts daher nicht veranlasst. Dementsprechend war dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag auf gutachterliche Klärung der Frage, ob die Unterschrift vom Kläger stammt, nicht stattzugeben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten nach § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.


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