Steuerrecht

Übermittlung von Daten für den Mehrfachantrag 2018 an den Bauernverband

Aktenzeichen  W 8 K 18.1019

Datum:
3.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40110
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 44a S. 1
InVeKoSV § 5, § 10

 

Leitsatz

Die Ablehnung der Datenübermittlung für einen Mehrfachantrag ist eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung iSd § 44a S. 1 VwGO. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie schon unzulässig ist.
Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Verfahrenshandlungen sind hierbei insbesondere alle Entscheidungen, die den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens betreffen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 44a Rn. 5). Das klägerische Begehren auf Datenübermittlung an den Bauernverband steht im Zusammenhang mit der geplanten Stellung eines Mehrfachantrags. Die Ablehnung der Datenübermittlung stellt damit eine Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO dar, so dass die vorliegende Klage schon unzulässig ist.
Zudem ist der Kläger nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, da er nicht geltend machen kann, durch die Verweigerung oder Unterlassung der Datenübermittlung an den Bauernverband möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er selbst dem BBV eine Vollmacht für den Zugang zum elektronischen Portal iBALIS des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt hat, die den Bevollmächtigten u.a. befugt, im Portal iBALIS die gespeicherten betrieblichen Daten des Vollmachtgebers einzusehen. Eine solche wurde nur durch die Ehefrau des Klägers erteilt (s. Bl. 15 der Behördenakte). Ein möglicher Anspruch des Klägers auf die begehrte Datenübermittlung an den Bauernverband scheitert folglich offensichtlich schon an dessen fehlender Bevollmächtigung durch den Kläger.
Im Übrigen haben bislang weder der Bauernverband für den Kläger noch der Kläger selbst die Behörde erfolglos um Übermittlung der Daten an den Bauernverband ersucht, so dass wegen eines möglichen einfacheren Weges, das klägerische Begehren zu erreichen, auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage fehlt.
Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Berufung im Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.


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