Steuerrecht

Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

Aktenzeichen  XI B 39/20

Datum:
20.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.200421.XIB39.20.0
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005
§ 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005
§ 10 Abs 1 UStG 2005
Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006
Art 73 EGRL 112/2006
Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
UStG VZ 2007
§ 6 SpielbkV
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Spruchkörper:
11. Senat

Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Juli 2020, Az: 11 K 136/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 – 11 K 136/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten im Jahr 2007 (Streitjahr) rechtmäßig ist.
2
Mit Beschluss vom 01.08.2019 setzte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angestrengte Klageverfahren unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen XI R 13/18 und XI R 26/18 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.10.2019 – XI B 75/19 (BFH/NV 2020, 214) den Aussetzungsbeschluss auf, weil eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht komme, wenn “lediglich” beim BFH ein Musterverfahren anhängig sei.
3
Das FG wies nach Ergehen der BFH-Urteile vom 11.12.2019 – XI R 13/18 (BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296), vom 11.12.2019 – XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) und vom 11.12.2019 – XI R 26/18 (BFH/NV 2020, 616) durch Urteil vom 09.07.2020 – 11 K 136/16 die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr sei rechtmäßig. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten seien umsatzsteuerbar und -steuerpflichtig.
4
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie vorbringt, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf denen die Entscheidung beruhen könne, zuzulassen.
5
Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat das FG durch Beschluss vom 04.08.2020 abgelehnt.


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