Steuerrecht

Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins, Bezugnahme auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  W 9 K 19.1132

Datum:
22.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16400
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 18 Abs. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 9 K 19.1131 2021-01-22 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die im hiesigen Verfahren angefochtene Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist der Jagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach der Erteilung Tatsachen eintreten, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Die Voraussetzungen des § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG liegen vor. Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist hinsichtlich der Unzuverlässigkeit keine andere rechtliche Sichtweise angebracht als bei der Entziehung einer Waffenbesitzkarte (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.7.2015 – W 5 K 14.755 – juris Rn. 32). Eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG führt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend zur Versagung eines allgemeinen Jagdscheins (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.4.200 – W 5 S 09.163 – juris Rn. 14) und damit auch zur zwingenden Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 BJagdG. Es kann daher insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2021 im Verfahren W 9 K 19.1131 verwiesen werden. Im dort verfahrensgegenständlichen Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers wurde dessen fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG wegen der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels und des Hochhaltens einer Pistole festgestellt. Das Gericht macht sich diese Ausführungen im vorliegenden Verfahren zu eigen.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben