Steuerrecht

Untervermietung von Wohnungen an Medizintouristen

Aktenzeichen  M 9 K 18.2159

Datum:
1.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23856
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 117
VwZVG Art. 25 Abs. 1, Art. 31, Art. 38

 

Leitsatz

Schließt ein Wohnungseigentümer nach der Untersagung der Vermietung einer Wohnung an Medizintouristen einen Untermietvertrag mit jemanden, der gewerblich Wohnungen an Medizintouristen vermietet, spricht viel dafür, dass es sich um ein gemeinsames Geschäftsmodell und bei dem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Vertrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Schreiben/Bescheid vom 16. April 2018 Bezug genommen. Ebenso wird verwiesen auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den weiteren Verfahren dieses Klägers, M 9 K 16.1260, M 9 K 16.5075 und M 9 K 17.1361, (erfolglose Klagen gegen den Ausgangsbescheid sowie frühere Zwangsgelder). Ergänzend dazu gilt Folgendes:
Die Beitreibung des mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Oktober 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 16.000,00 EUR, fällig erklärt mit Schreiben vom 16. April 2018, ist rechtmäßig. Das Zwangsgeld ist fällig geworden, da der Kläger seine Verpflichtung nicht erfüllt hatte. Ausweislich der Ortsermittlungen vom 25. Oktober 2016, 22. November 2016, 30. März 2017, 17. Oktober 2017, 8. November 2017, 21. Dezember 2017 und 21. März 2018 wurde die Wohnung weiterhin an Medizintouristen vermietet. Erst nach der Fälligkeitsmitteilung vom 16. April 2018 hat Herr xx R. am 25. Mai 2018 und sein Bevollmächtigter am 28. Mai 2018 mitgeteilt, dass die Wohnung dem Kläger samt Schlüsseln zurückgegeben werde. Vorausgegangen war eine Kündigung der Wohnung durch die Insolvenzverwalterin von Herrn xx R. Entgegen dem Vortrag seines Bevollmächtigten hat der Kläger durch die fristlose Kündigung und die Räumungsklage gegen Herrn xx R. nicht alle seine Verpflichtungen und rechtlichen Möglichkeiten zur Aufgabe der Nutzung für Fremdenverkehrszwecke erfüllt. Zum einen ist der Kammer aus früheren und einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt, dass in dieser Konstellation Vermieter und Untermieter xx R. regelmäßig gemeinschaftlich und einvernehmlich bei Durchführung dieses Geschäftsmodells handeln. Der Kläger selbst ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt; unter anderem hat er zunächst selber an Medizintouristen vermietet und nach Erlass der Untersagungsverfügung an den gewerblich dieses Geschäft betreibenden Herr Mohammed R. vermietet. Zum anderen ergibt sich bereits aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts über die Räumungsklage, dass der Kläger keineswegs ernstlich und konsequent im Rahmen des nach der ZPO geltenden Beibringungsgrundsatzes die Tatsachen vorgetragen hat, aufgrund derer aus Sicht des Amtsgerichts eine gewerbliche Untervermietung an Touristen entgegen geltendem Zweckentfremdungsrecht, entgegen dem Wohnungsmietvertrag und entgegen dem Willen des Klägers vorliegt. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach den Erkenntnissen aus früheren Gerichtsverfahren und nach Aktenlage zwischen dem Kläger als Eigentümer und Herrn Mohammed R. als Mieter ein gemeinsames Geschäftsmodell verfolgt wurde, sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Untermietvertrag mit Herrn Mohammed R. um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB gehandelt hat und auch die entsprechenden Erklärungen zur Beendigung dieses Untermietverhältnisse einschließlich der Räumungsklage nur zum Schein erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise erkennbar, warum die Beklagte sich darauf einlassen sollte, den Beteiligten Hilfestellung für das weitere Verfahren zu geben und den Kläger, wie von seinem Bevollmächtigten verlangt, im weiteren Verfahren zu betreuen.
Gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 32.000,00 EUR mit Bescheid vom 16. April 2018 bestehen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb ebenfalls auf den Bescheid vom 16. April 2018 Bezug genommen. Die Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung wurde erst im Rahmen der Rückgabe der Wohnung beendet. Die vorher vom Kläger behaupteten Aktivitäten genügen nicht zur Erfüllung seiner Pflicht, da diese erst erfüllt ist, wenn er sein Nutzungskonzept aufgegeben hat (B BayVGH B. v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287; B. v. 10.7.2018 – 12 ZB 18.2011 und ständige Rechtsprechung der Kammer). Das Nutzungskonzept des Klägers, das hier auch in der Überlassung an den diesen Geschäftszweig trotz Insolvenzverfahrens weiterhin gewerblich und professionell betreibenden Mohammed R. besteht, ist ernstlich erst mit Rückgabe der Wohnung aufgegeben worden. Dies erfolgte erst nach Bescheiderlass.
Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass sich durch die tatsächliche Rückgabe der Wohnung an den Kläger weder die erneute Zwangsgeldandrohung im verfahrensgegenständlichen Bescheid noch die im Grundbescheid angeordnete Verpflichtung, die Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen, erledigt hat. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die üblichen Beteiligten weiterhin versuchen werden, ihr Nutzungskonzept der Vermietung an Medizintouristen entgegen dem Zweckentfremdungsrecht durch gemeinschaftliches Zusammenwirken und durch den Abschluss von Scheinverträgen fortzusetzen.
Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18 f., 31, 36 VwZVG lagen bei Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung vor und waren bis zur mündlichen Verhandlung gegeben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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